Die zulässige Berufung (§§ 144
Abs.1 Satz 1
Nr.1, 151
SGG) - beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt - ist nicht begründet.
Formale Fehler sind dem Sozialgericht nicht unterlaufen, es durfte ohne mündliche Verhandlung mittels eines Gerichtsbescheides entscheiden (§ 105
Abs.1
SGG). Die Beteiligten wurden zuvor von dieser Vorgehensweise unterrichtet, wie auch die Streitsache einfach gelagert und auch ausreichend geklärt war.
Der Klägerin geht es um die Erstattung von bislang 673,19 Euro und die weitere Übernahme der Folgekosten für den regelmäßigen Nachkauf der Sauerstoffflaschen. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage für diese Geldforderung ist § 13
Abs.3
SGB V in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung in Zusammenhang mit § 33
SGB V, der wiederum die Ansprüche der Versicherten auf die Versorgung mit Hilfsmitteln regelt. Denn nach Ansicht der Klägerin wirken sich die von
Dr.B. verordneten und von ihr privat beschafften Apparate nicht nur günstig auf ihre Gesundheit aus, seien sogar erforderlich, um die bei ihr vorhandenen Krankheiten zu bekämpfen. Hat also die Beklagte sich unrechtmäßig geweigert, die notwendige Versorgung der Klägerin mit diesen Gerätschaften vorzunehmen, würde ihr deswegen der Erstattungsanspruch auf Zahlung der geforderten Geldsumme erwachsen.
Die Weigerung der Beklagten auf Kostenübernahme ist jedoch rechtens, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit diesen der Sauerstoffversorgung dienenden Apparaten und damit auch keinen Erstattungsanspruch für die dafür aufgewendeten Anschaffungskosten
bzw. Folgekosten für die Erneuerung des Sauerstoffs. Die Geräte erfüllen nicht die Anforderung des § 33
SGB V, um sie der Leistungspflicht der Beklagten zu unterwerfen. In dieser Vorschrift ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Versicherte bestimmte Hilfsmittel beanspruchen können. Danach haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Als Hilfsmittel kann nicht angesehen werden ein Gegenstand, der als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen wird.
Von ihrem Verwendungszweck her sind die streitigen Apparate als Gesamtheit zu sehen und keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Dies gilt auch für den Glasluftbefeuchter, der nach den glaubwürdigen Begründungen der Klägerin dazu dient, bei Inhalation des Sauerstoffs Beeinträchtigungen der Schleimhäute zu vermindern. Auch wenn der Charakter des alltäglichen Gebrauchsgegenstandes zu verneinen ist und damit grundsätzlich von einer Hilfsmitteleigenschaft ausgegangen werden kann, folgt jedoch daraus nicht der Anspruch der Klägerin gegenüber der Krankenkasse, damit auch versorgt zu werden. Entscheidend ist hier der Umstand, dass der Gebrauch dieser Gerätschaften zwar nützlich und vorteilhaft für den Gesundheitszustand der Klägerin sein mag, doch fehlt es an der Notwendigkeit
bzw. Erforderlichkeit sie einzusetzen. Der genaue Umfang des klägerischen Krankheitsbildes ist unklar und lässt sich nicht exakt bestimmen. Der Versuch, die Klägerin einer entsprechenden Untersuchung zuzuführen, ist gescheitert. Die ambulante Untersuchung vom 15.10.2001 in der Universitätsklinik mit einem Allergietest hatte schon kein eindeutiges Ergebnis gezeigt, auch die danach erhobenen objektiven Befunde lassen sich nicht in der von der Klägerin behaupteten Weise einordnen. Der Senat bezieht sich dabei auf die Auswertung der vorhandenen Unterlagen durch den zum Sachverständigen bestellten Internisten W.M. jun. Die in seinem Gutachten vom 19.03.2003 gezogenen Schlussfolgerungen sind einleuchtend, wonach der Krankheitszustand der Klägerin dieser Form der zusätzlichen Sauerstoffversorgung nicht bedarf.
In den nach § 92
Abs.1
Nr.6
SGB V von den Bundesausschüssen aufzustellenden Hilfsmittelrichtlinien, und zwar dort in der Anlage 3, sind bei der Untergruppe 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte einschließlich Sauerstofftherapiegeräte aufgeführt, die bei entsprechender Indikation zu Lasten der Krankenkasse vom Vertragsarzt verordnet werden können. Indem
Dr. B. nicht erst einmal auf diese zugelassenen Hilfsmittel bei seiner Verordnung zurückgegriffen hat, lässt sich im Zusammenhang mit den gutachterlichen Aussagen nur dahin deuten, dass das klägerische Krankheitsbild eben nicht ein derartiges Ausmaß angenommen hatte, um den Einsatz solcher Geräte zu rechtfertigten.
Ohne Bedeutung für die Versorgungspflicht der Beklagten ist das häusliche Umfeld der Klägerin. Die Klägerin führt anscheinend einen Großteil ihrer Leiden auf Emissionen ihrer Wohnung zurück (Gasheizung). Wenn dies zutrifft, ist es nicht die Aufgabe der Krankenkasse, Nachteile, die sich aus dem Aufenthaltsort eines Versicherten ergeben, auszugleichen (zum Umfang möglicher Nebenleistung zu einer Rehabilitation
vgl. § 43
SGB V). Hier ist zunächst dieser gehalten, für einen Wohnungswechsel zu sorgen, was die Krankenkasse ihren Mitgliedern nicht abnehmen kann.
Es besteht auch keine Bindung der Beklagten an die Verordung von
Dr.B ... Dazu hat der Gesetzgeber in § 275
Abs.3
Nr.2
SGB V dem Medizinischen Dienst ausdrücklich eine Prüfungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels eingeräumt, wovon die Beklagte auch Gebrauch gemacht hat.
So wird auch vom Senat nicht bezweifelt, dass die Klägerin sich mit der beschafften Sauerstoffanlage gesundheitlich besser fühlt, doch ist nicht nachweisbar, dass die Anschaffung erforderlich im Sinne des Gesetzes war, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern
bzw. eine Behinderung auszugleichen oder deren Eintritt zu vermeiden. Von daher ist die Weigerung der Beklagten rechtmäßig, es liegt kein Systemversagen vor, so dass die Anschaffungskosten
gem. § 13
Abs.3
SGB V nicht übernommen werden können. Es bestand auch kein Notfall im Sinne dieser Vorschrift, der es der Versicherten unmöglich gemacht hätte, ihre ausreichende Versorgung mittels Kassenleistung sicherzustellen. Eine unverzügliche Privatbeschaffung war nicht erforderlich. Das hatte die Klägerin auch so gesehen, da sie zuvor sich mit ihrer Kasse ins Benehmen gesetzt hatte.
Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass der Klägerin ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe, die Revision nach § 160
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.