Die Berufung ist zulässig, weil sie die Versorgung mit einem zusätzlichen 20 l-Flüssigsauerstofftank für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144
Abs. 1 Satz 2
SGG). Die anfallenden Mietkosten von monatlich 65,45
EUR bestehen auf Dauer.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Das Urteil des SG vom 29.10.2008 und der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2008 sind zu Recht ergangen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Kostenerstattungsanspruch für die Zeit von Februar 2009 bis September 2011 (1.) noch einen Anspruch auf Versorgung mit einem zusätzlichen 20 l-Flüssigsauerstofftank für die Zukunft (2.).
1. Soweit die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Mietkosten für die Zeit von Februar 2009 bis September 2011 verlangt, kommt als Rechtsgrundlage allein
§ 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2 SGB V . Die Norm bestimmt: Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.2011 - B 1 KR 18/10 R - juris Rn. 10
m.w.N.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach
§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei umfasst die Krankenbehandlung gemäß § 27
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß
§ 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen.
a) Der zusätzliche 20 l-Flüssigsauerstofftank ist nicht zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung erforderlich. Die erste Variante des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V betrifft lediglich solche Gegenstände, die auf Grund ihrer Hilfsmitteleigenschaft spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt werden, um zu ihrem Erfolg beizutragen (
vgl. BSG, Urteil vom 16.09.2004 -
B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 Rn. 11 = SozR 4-2500 § 33
Nr. 7). Eine derartige therapeutische Funktion erfüllt ein zusätzlicher 20 l-Flüssigsauerstofftank nicht. Vielmehr geht es um den teilweisen Ausgleich der beeinträchtigten Körperfunktion Atmung.
b) Der zusätzliche Tank ist auch nicht erforderlich, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Eine drohende Behinderung im Sinne der zweiten Variante des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V liegt dann vor, wenn eine Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (
vgl. Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008,
SGB V, § 33 Rn. 10). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der zusätzliche Tank in diesem Sinne zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung erforderlich ist. Die Behinderung, unter welcher die Klägerin leidet, droht nicht, sondern sie ist bereits eingetreten.
c) Insoweit kann es lediglich um einen Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V gehen.
Auch zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V ist ein zusätzlicher 20 l-Flüssigsauerstofftank nicht erforderlich.
(1) Gegenstand des Behinderungsausgleichs im Sinne der dritten Variante des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V sind nach der Rechtsprechung des
BSG zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Organfunktionen dienen (
BSG, Urteil vom 18.05.2011 -
B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 12; Urteil vom 19.04.2007 -
B 3 KR 9/06 R - BSGE 98,213 = SozR 4-2500 § 33
Nr. 15, jeweils Rn. 12; Urteil vom 17.01.1996 -
3 RK 16/95 - SozR 3-2500 § 33
Nr. 20; Urteil vom 17.01.1996 -
3 RK 38/94 - SozR 3-2500 § 33
Nr. 18). Bei diesem so genannten unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstand sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist. Die Prüfung, ob mit der vorgesehenen Verwendung ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt in den Fällen der Erst- und Ersatzausstattung, weil sich die unmittelbar auszugleichende Beeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht; die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solches ein Grundbedürfnis (
BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 12
m.w.N.).
Ein zusätzlicher 20 l-Flüssigsauerstofftank ersetzt nicht die bei der Klägerin beeinträchtigte Atmungsfunktion, sondern kompensiert diese nur teilweise. Ein Fall des unmittelbaren Behinderungsausgleichs liegt nicht vor.
(2) Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses so genannten mittelbaren Behinderungsausgleichs geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Denn Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu derartigen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (
vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 13
m.w.N.; Urteil vom 19.04.2007 -
B 3 KR 9/06 R - BSGE 98,213 = SozR 4-2500 § 33
Nr. 15, jeweils Rn. 12; Urteil vom 10.11.2005 -
B 3 KR 31/04 R - SozR 4-2500 § 33
Nr. 10 Rn. 14; Urteil vom 23.07.2002 -
B 3 KR 3/02 R - SozR 3-2500 § 33
Nr. 46).
Zwar ist ein zusätzlicher 20 l-Flüssigsauerstofftank als Hilfsmittel zu qualifizieren und im Fall der Klägerin grundsätzlich zur Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums geeignet. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, mit einem zusätzlichen 20 l-Flüssigsauerstofftank versorgt zu werden. Denn die gesetzliche Krankenversicherung schuldet nur einen Basisausgleich der Behinderung selbst in Form eines Aufschließens zu Gesunden, nicht aber im Sinne des vollständigen Gleichziehens (siehe schon
BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R - juris Rn. 15). Die Versorgung mit einem zusätzlichen 20 l-Flüssigsauerstofftank würde diesen Basisausgleich überschreiten. Zur Verwirklichung des Grundbedürfnisses Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums ist die Klägerin ausreichend versorgt.
Denn insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des
BSG von der gesetzlichen Krankenversicherung stets nur die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich zu ermöglichen (siehe hierzu und zum Folgenden
BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 15
m.w.N.). Anknüpfungspunkt für die Reichweite des Nahbereichs der Wohnung ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurückgelegt. Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann.
In einem solchen Umkreis vermag sich die Klägerin schon mit den ihr bereits von der Beklagten zur Verfügung gestellten Gerätschaften zu bewegen. Denn durch die Versorgung mit dem Flüssigsauerstoffsystem mit dem 45 l-Tank und der transportablen Mobileinheit kann sie ihren Wohnbereich nach eigenen Angaben jedenfalls für drei bis dreieinhalb Stunden verlassen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie sich im umliegenden Nahbereich ihrer Wohnung in einem Umkreis zu bewegen vermag, der dem Bewegungsradius entspricht, den ein Nichtbehinderter zu Fuß zurücklegt. Auch ein Nichtbehinderter legt - bei einer Laufgeschwindigkeit von 5
km/h - üblicherweise nicht mehr als 15
km täglich zu Fuß zurück.
Soweit die Klägerin geltend macht, Tagesausflüge seien ihr ohne einen zusätzlichen 20 l-Tank nur in einem geringeren Radius möglich, mag dies zutreffen. Es ändert aber nichts an dem Umstand, dass ihr Grundbedürfnis auf Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes im Sinne der Rechtsprechung des
BSG durch die ihr bereits von der Beklagten zur Verfügung gestellten Gerätschaften verwirklicht wird.
Selbst die Durchführung eines Urlaubs von bis zu zwei Wochen ist der Klägerin mit der bisherigen Versorgung möglich. Insoweit besteht lediglich ein Transportproblem. Ebenso wie beispielsweise ein Rollstuhl eines gehunfähigen Menschen an den Urlaubsort verbracht werden muss, ist im Fall der Klägerin die Mitnahme des ihr zur Verfügung stehenden Flüssigsauerstoffsystems mit Mobileinheit erforderlich.
Soweit die Klägerin vorträgt, der zusätzliche Tank sei dafür erforderlich, um ihre Mobilität zu trainieren, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin jedenfalls dazu in der Lage ist, sich im Nahbereich ihrer Wohnung für mehrere Stunden zu bewegen. Ein darüber hinausgehendes Mobilitätstraining wird vom oben beschriebenen Basisausgleich nicht umfasst.
Anhaltspunkte dafür, die Klägerin drohe bei dem ihr von der Beklagten ermöglichten Bewegungsradius zu vereinsamen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie im Gegenteil überzeugend dargelegt, sich um ihre Enkel zu kümmern und mit ihren Kindern in Kontakt zu stehen. Weder ihre Mobilität im Nahbereich noch ihre Kommunikationsfähigkeit ist beeinträchtigt (zur Gefahr der Vereinsamung bei Gehörlosigkeit siehe
BSG, Urteil vom 25.10.1995 -
3 RK 30/94 - SozR 3-2500 § 33
Nr. 17 = juris Rn. 22).
Allerdings sind Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, im Einzelfall gleichwohl von der Krankenkasse zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses "Mehr" an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen
z.B. vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist (
BSG, Urteil vom 18.05.2011 -
B 3 KR 7/10 R - juris Rn. 41; Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 22). So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (
BSG, Urteil vom 12.08.2009 -
B 3 KR 8/08 R - SozR 4-2500 § 33
Nr. 27 Rn. 24) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, sind in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (
BSG, Urteil vom 10.11.2005 -
B 3 KR 31/04 R - SozR 4-2500 § 33
Nr. 10 Rn. 16; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R - SozR 3-2500 § 33
Nr. 46
S. 258 f.; Urteil vom 16.04.1998 -
B 3 KR 9/97 R - SozR 3-2500 § 33
Nr. 27
S. 158 f.) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation (
BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33
Nr. 7, jeweils Rn. 13
ff.) gesehen worden. Zur Beantwortung der Frage, ob besondere qualitative Umstände ausnahmsweise die Gewährung eines "Mehr" an Mobilität erfordern, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.
Solche besonderen qualitativen Umstände liegen bei der Klägerin indessen nicht vor. Ihr mobilitätsbezogenes körperliches Leistungsvermögen ist nach ihrem eigenen Vorbringen - mit Ausnahme der Folgen, die die beeinträchtigte Atemfunktion insoweit hat - nicht eingeschränkt. Vielmehr befürwortet der behandelnde Arzt
Dr. W den zusätzlichen 20 l-Flüssigsauerstofftank "zur Absicherung der noch guten Mobilität". Anhaltspunkte dafür, dass eine über den Nahbereich hinausreichende Mobilität zur Verwirklichung eines anderen Grundbedürfnisses der 1948 geborenen Klägerin notwendig ist, bestehen nicht.
d) Die bisherige Versorgung der Klägerin wird auch dem Anspruch auf eine humane Krankenbehandlung gerecht.
Gemäß
§ 70 Abs. 2 SGB V haben die Krankenkassen und die Leistungserbringer durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Versorgung der Klägerin gerecht. Sie vermag sich im Nahbereich ihrer Wohnung sowie in ihrer Wohnung selbst frei zu bewegen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, über den das Landessozialgericht (
LSG) Niedersachsen-Bremen zu entscheiden hatte (Urteil vom 17.03.2004 -
L 4 KR 217/01 - juris Rn. 1 und 5). Die dortige Klägerin war mit einem stationären Sauerstoffkonzentrator mit Schlauchsystem für den häuslichen Bereich und einem mobilen Flüssigsauerstoffsystem versorgt. Die dortige Beklagte lehnte eine zweite monatliche Tankfüllung Flüssigsauerstoff für das mobile System mit der Begründung ab, für den häuslichen Bereich genüge der Sauerstoffkonzentrator. Letzter bewirkte aber eine erhebliche Einschränkung der Mobilität innerhalb der Wohnung, weil die dortige Klägerin sich maximal 15
m (Länge der Zuleitung) von dem Sauerstoffkonzentrator wegbewegen konnte. Darin sah das
LSG Niedersachsen-Bremen eine inhumane Behandlung, weil die Klägerin innerhalb ihrer Wohnung "an die Kette" gelegt und "wie eine Gefangene an eine Leine gefesselt" war. Die hiesige Klägerin ist jedoch nicht mit einem stationären Sauerstoffkonzentrator, sondern mit einem stationären Flüssigsauerstoffsystem mit Mobileinheit versorgt. Diese Versorgung lässt eine freie Bewegung innerhalb ihrer Wohnung zu.
e) Der Vortrag der Klägerin, ihr sei es ohne die begehrte Versorgung zum Beispiel nicht möglich, eine Selbsthilfegruppe in einer anderen Stadt zu besuchen, führt nicht zu einer für sie günstigeren Rechtsposition. Insoweit hat die Klägerin schon weder vorgetragen noch im Einzelnen dargelegt, ob und wo sie tatsächlich an einer solchen Selbsthilfegruppe teilzunehmen beabsichtigt. Ihr pauschaler Vortrag ist insofern rein theoretischer Natur. Im Übrigen dürfte die regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe, die stets mit einer längeren Anreise verbunden ist, praktisch kaum durchführbar sein.
Zu keinem anderen Ergebnis führt das ebenso pauschale Vorbringen der Klägerin, mit der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Versorgung könne sie ihre Verwandten nicht besuchen. Innerhalb des der Klägerin möglichen Bewegungsradius ist es ihr möglich und zumutbar, sich mit ihrer Verwandtschaft zum Beispiel auf halber Strecke zu treffen. Einen darüber hinausgehenden Mobilitätsbedarf hat die Klägerin nicht konkret benannt; einen solchen Bedarf vermag der Senat auch nicht zu erkennen.
In Betracht kommende Rehabilitationsleistungen nach anderen Büchern des Sozialgesetzbuches sind daher für den Senat nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe. Insoweit sind die Angaben der Klägerin viel zu vage, um an eine Verurteilung auf einer anderen Anspruchsgrundlage denken zu können. Die Beiladung weiterer Leistungsträger war vor diesem Hintergrund entbehrlich.
2. Auch für die Zukunft steht der Klägerin nach alledem kein Anspruch gemäß § 27
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V auf Versorgung mit einem 20 l-Flüssigsauerstofftang gegen die Beklagte zu.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160
Abs. 2
SGG)