Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 06. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2001 und des Bescheides vom 10. Oktober 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte von einer Verpflichtung gegenüber der O.
GmbH zur Zahlung von 180,30 Euro freistellt. Eine solche Verbindlichkeit wurde nicht begründet.
Nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten die Versicherten die Leistungen der Krankenversicherung als Sach- und Dienstleistungen, soweit das
SGB V oder das
SGB IX nichts Abweichendes vorsehen. Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2
Abs. 2
SGB V) Kosten nur erstatten, soweit es das
SGB V oder
SGB IX vorsieht (
§ 13 Abs. 1 SGB V).
Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 13
Abs. 3 Satz 1
SGB V bestimmt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
Diese Voraussetzungen liegen, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor. Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung aus den dort genannten Gründen und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 153
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des
BSG im Urteil vom 09. Juni 1998 -
B 1 KR 18/96 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 39
Nr. 5, beruft, verkennt er, dass diese Rechtsprechung durch das vom Sozialgericht genannte Urteil des
BSG vom 09. Oktober 2001 - B 1 KR 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 13
Nr. 25, zu Recht aufgegeben wurde. In jenem früheren Urteil hat das
BSG entschieden, eine Verpflichtung der Krankenkasse, den Versicherten von den Kosten einer Behandlung freizustellen, könne sich auch daraus ergeben, dass der Versicherte die vom ärztlichen Leistungserbringer veranlasste objektiv ungerechtfertigte Leistung in schutzwürdigem Vertrauen als Kassenleistung in Anspruch genommen habe. Als Rechtsgrundlage komme hierfür allerdings nicht § 13
Abs. 3
SGB V, sondern die auf Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung beruhende Einstandspflicht der Krankenkasse für Maßnahmen und Entscheidungen der in ihrem Auftrag (§ 2
Abs. 2 Satz 2
SGB V) handelnden Leistungserbringer in Betracht. Habe der Arzt gegenüber dem Versicherten zum Ausdruck gebracht, die von ihm durchgeführte oder veranlasste Behandlung werde im Rahmen des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei erbracht, müsse die Krankenkasse sich dieses Verhalten zurechnen und die Leistung als Sachleistung gegen sich gelten lassen. Soweit die Leistungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen hätten, könne sie sich auf eine mögliche Pflichtverletzung des Leistungserbringers nur diesem gegenüber berufen.
Die frühere Rechtsprechung des
BSG ist schon deswegen zweifelhaft, weil § 13
Abs. 1
SGB V ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenerstattung, mithin also auch eine Freistellung von einer Verbindlichkeit (
BSG Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 RK 5/92, abgedruckt in BSGE 73, 271, 276), nur in Betracht kommt, soweit es das
SGB V oder das
SGB IX vorsieht. Damit stellt der in § 13
Abs. 3 Satz 1
SGB V normierte verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch aus Garantiehaftung (
vgl. auch
BSG Urteil vom 24. September 1996 - 1 RK 33/95, abgedruckt in BSGE 79, 125, 126) eine abschließende gesetzliche Regelung dar (so ausdrücklich im Verhältnis zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch: BSGE 79, 125, 126 - insoweit aber differenzierend Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht,
SGB V, 37. EL, Höfler § 13
Rdnr. 22;
vgl. auch Hauck/Haines-Noftz, Sozialgesetzbuch
SGB V, K § 13
Rdnr. 48 im Sinne einer umfassenden und abschließenden Regelung).
Auch im Rahmen des § 13
Abs. 3 Satz 1
SGB V gibt es kein Bedürfnis, dem Versicherten einen Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit einzuräumen, wenn er eine Leistung in schützwürdigem Vertrauen als Kassenleistung in Anspruch genommen hat. In einem solchen Fall fehlt es, wie das Sozialgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
BSG im Urteil vom 09. Oktober 2001 - B 1 KR 6/01 R ausgeführt hat, schon an einer vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage, aus der sich eine solche Verbindlichkeit ergeben könnte.
Der Einwand des Klägers, sein Rechtsstreit sei bereits vor dem Urteil vom 09. Oktober 2001 anhängig gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend geht es nicht um eine Rechtsänderung, sondern allein darum, wie ein Gesetz auszulegen und anzuwenden ist. Dies schließt zwar nicht aus, dass ausnahmsweise auch eine Änderung der Rechtsprechung aus Vertrauensschutzgründen beachtlich sein kann. Eine nicht bestehende Verbindlichkeit kann jedoch schutzwürdiges Vertrauen nicht rechtfertigen. Im Übrigen hat das
BSG im Urteil vom 09. Oktober 2001 diesbezüglich ebenfalls keine Bedenken geäußert.
Fehlt es an einer Verbindlichkeit, so kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Versorgung mit dem Vacoped-Stützsystem hatte. Dass der Kläger eine Entscheidung der Beklagten nicht abgewartet hat, ist daher ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel unaufschiebbar war. Diese weiteren Tatbestandsmerkmale bedürfen einer Überprüfung nur, wenn überhaupt eine wirksame Verbindlichkeit des Klägers, 180,30 Euro zu zahlen gegenüber der O.
GmbH begründet worden wäre.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die vom Kläger erhobene weitergehende Klage aus abgetretenem Recht ist zulässig.
Der Kläger macht insoweit einen Anspruch geltend, der in einem Rechtsverhältnis zwischen der OPED
GmbH und der Beklagten seinen Rechtsgrund haben soll. Nach dem Vorbringen des Klägers soll sich der Rechtsanspruch aus Vertrag ergeben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für eine solche Streitigkeit eröffnet.
Nach § 51
Abs. 1
Nr. 2
SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden, und im Übrigen nach § 51
Abs. 2 Satz 1
SGG über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.
Es kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob Verträge der Krankenkassen mit Leistungserbringern von Hilfsmitteln öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge sind (
vgl. dazu Hauck/Haines-Klückmann, a.a.O. K § 69 Rdnrn. 21 und 22).
Die sonstigen Prozessvoraussetzungen für die geänderte Klage (§§ 99
Abs. 1, 153
Abs. 1
SGG) liegen ebenfalls vor.
Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54
Abs. 5
SGG zulässig. Bei einer auf Zahlung wegen der Inanspruchnahme eines Hilfsmittels durch einen Versicherten gerichteten Klage eines Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse geht es um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen. Die Einhaltung einer Klagefrist war nicht geboten.
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, denn er ist infolge der Abtretung des zwischen der OPED
GmbH und der Beklagten behaupteten Rechts Inhaber dieser Forderung geworden. Nach § 398
BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Die vom Kläger vorgelegte Abtretungserklärung vom 15. Januar 2003 geht dahin, dass die Firma O.
GmbH ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Kostenvoranschlag vom 28. März 2001 an den Kläger abtritt. Der Kläger stimmt danach dieser Abtretung zu. Dass darin zugleich bestimmt wird, der Kläger sei berechtigt, diese Forderung "im Namen der Firma O.
GmbH" geltend zu machen, ist unschädlich. Diese Formulierung könnte zwar darauf hindeuten, dass lediglich eine Einziehungsermächtigung (
vgl. dazu Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 398
Rdnr. 29 f.) vorliegen könnte. Davon ist jedoch nicht auszugehen, denn nach dem Wortlaut dieser Abtretungserklärung ist die Forderung insgesamt abgetreten worden. Es bedarf daher keiner Erörterung, welche prozessualen Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn jemand Zahlung an sich begehrt, der nur befugt ist, im Namen eines anderen ein Recht geltend zu machen.
Es besteht jedoch kein Anspruch der O.
GmbH gegenüber der Beklagten auf Vergütung aus § 631
Abs. 1 2. Halbsatz
BGB oder auf Miete aus § 535
Abs. 2
BGB, vorbehaltlich der Vorschrift des
§ 69 Satz 1 SGB V, wonach sich die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu (sonstigen) Leistungserbringern abschließend nach dem 4. Kapitel
SGB V richten und nach § 69 Satz 3
SGB V lediglich im Übrigen die Vorschriften des
BGB entsprechend gelten, denn zwischen der O.
GmbH und der Beklagten liegt kein Vertrag vor.
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 145
ff. BGB).
Der Kläger selbst behauptet nicht, dass die Beklagte durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine andere Person, der durch den gesetzlichen Vertreter durch Rechtsgeschäft Vertretungsmacht (Vollmacht) erteilt wurde (§ 166
Abs. 2 Satz 1
BGB), in ihrem Namen eine entsprechende Willenserklärung abgegeben habe. Nach seiner Ansicht liegt das Vertragsangebot der Beklagten vielmehr in der ärztlichen Verordnung der Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie
Dr. H. vom 19. März 2001. Diese Vertragsärztin sei als Vertreterin der Beklagten insoweit tätig geworden.
Es ist zwar zutreffend, dass das Gesetz den jeweils vom Versicherten freigewählten Vertragsarzt mit der öffentlich-rechtlichen Rechtsmacht beleiht, die medizinischen Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls der Krankheit für den Versicherten und die Krankenkasse verbindlich festzustellen. Diese Rechtsmacht erstreckt sich grundsätzlich auch darauf, im Rahmen und in den Formen der kassenärztlichen Versorgung (
§ 73 Abs. 2,
§ 92 SGB V) mit rechtlicher Bindungswirkung für die zuständige Krankenkasse im Leistungsverhältnis zum Versicherten festzusetzen, welche nach Zweck und Art bestimmte Behandlung medizinisch notwendig zu erbringen ist (
BSG Urteil vom 23. Oktober 1996 - 4 RK 2/96, abgedruckt in SozR 3-2500 § 13
Nr. 12). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arzt anstelle der Krankenkasse oder als deren Vertreter über das rechtliche Bestehen von Leistungsansprüchen zu befinden oder hierüber Verwaltungsakte zu erlassen hätte (
BSG Urteil vom 09. Juni 1998 -
B 1 KR 18/96 R). Er kann somit im Rahmen seiner Stellung innerhalb des Systems der Rechtsbeziehungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auch nicht mit Wirkung für die Krankenkasse Verträge schließen, es sei denn, er ist hierfür von der Krankenkasse ausdrücklich bevollmächtigt. Dies folgt für Hilfsmittel insbesondere aus § 30
Abs. 8 Satz 1 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) und § 16
Abs. 8 Satz 1 Bundesmantelvertrag Ärzte-/Ersatzkassen (EKV-Ä), wonach die Abgabe von Hilfsmitteln aufgrund der Verordnung eines Vertragsarztes der Genehmigung durch die Krankenkasse
bzw. durch die Ersatzkasse bedarf, soweit die Bestimmungen der Krankenkasse
bzw. der Ersatzkasse nichts anderes vorsehen. Die Satzung der Beklagten enthält keine insoweit abweichende Regelung.
Die O.
GmbH ist entgegen dem Vortrag des Klägers ersichtlich auch nicht davon ausgegangen, dass die Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie
Dr. H. mit der Verordnung vom 19. März 2001 in Vertretung für die Beklagte ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Beschaffung
bzw. Miete des Vacoped-Stützsystems machte. Sie übersandte der Beklagten nämlich einen Kostenvoranschlag und keine Rechnung.
Die O.
GmbH hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch aus Gesetz (§ 683, § 812
Abs. 1
BGB) auf Zahlung von 180,30 Euro.
Die gesetzliche Krankenversicherung hat nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung den Zweck, den Versicherten von Krankheitskosten zu entlasten. Ihre Aufgabe ist es nicht, den Leistungsanbieter im Gesundheitswesen vor ungedeckten Kosten zu schützen, wenn dieser an ihre Versicherten Leistungen erbringt. Dies gilt auch insoweit, als die Krankenkasse Aufwendungen einspart, die ihr sonst für eine zum Leistungsumfang gehörende Behandlung des Versicherten entstanden wären. Das
BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Grundsätze des Leistungserbringungsrechts einem auf den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenstehen, wenn Leistungen an Versicherte erbracht werden, zu denen der Leistungserbringer nach diesen Grundsätzen nicht berechtigt ist (
BSG Urteil vom 28. März 2000 - B 1 KR 21/99 R in SozR 3-2500 § 13
Nr. 21; Urteil vom 26. Januar 2000 - B 6 KA 59/98 R; Urteil vom 04. Mai 1994 - 6 RKa 40/93 in SozR 3-2500 § 85
Nr. 6). Dies folgt zwischenzeitlich aus § 69 Satz 1
SGB V, wonach das
SGB V abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen gegenüber
u. a. sonstigen Leistungserbringern regelt.
Nach
§ 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Die Abgabe bedarf im Übrigen, wie oben dargelegt, grundsätzlich der Genehmigung durch die Krankenkasse (
vgl. auch
§ 15 Abs. 3 SGB V, wonach die Krankenkasse für die Inanspruchnahme einen Berechtigungsschein ausstellt).
Diese Vorschriften tragen letztlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot des
§ 12 Abs. 1 SGB V Rechnung. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot würde unterlaufen, wenn Ansprüche von Leistungserbringern auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder die ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden könnten.
Die Krankenkasse hat nach
§ 2 Abs. 2,
§ 13 Abs. 1 SGB V die Versicherten grundsätzlich im Wege der Sachleistung des vertraglich gebundenen Arztes oder sonstigen Leistungserbringers zu versorgen. Mit diesem Grundsatz sind für den Versicherten und den Leistungserbringer eine Reihe von Vor- und Nachteilen verbunden, die insgesamt in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Die Gewährung als Sachleistung entbindet den Versicherten von der Kontrolle der therapeutischen Leistung und der Prüfung ihrer Abrechnung; gleichzeitig wird ihm die Sorge um seine finanzielle Liquidität im Krankheitsfall genommen, weil auch die Vorfinanzierung entfällt. Dafür ist er gehalten, nur zugelassene Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen und sich auf den für die gesetzliche Krankenversicherung festgelegten Leistungskatalog zu beschränken. Das Risiko der Überschreitung von Leistungsbeschränkungen trägt im Rahmen der Sachleistungsgewährung nicht er, sondern der Leistungserbringer, der dafür in Regress genommen werden kann.
Verschafft sich der Versicherte Leistungen außerhalb dieses Systems, muss er sich auf den Weg der Kostenerstattung nach § 13
Abs. 3
SGB V einlassen. Dabei korrespondiert seine Pflicht zur finanziellen Vorleistung mit seiner Befugnis, eventuelle Mängel bei der Leistungserbringung zu rügen und eine korrekte Abrechnung der Vergütung zu verlangen. Daran muss er jedenfalls deshalb interessiert sein, weil er auch bei einer Stundung des Vergütungsanspruchs das Risiko der rechtlichen Fehleinschätzung trägt und letztlich mit den Kosten belastet bleibt, falls eine Einstandspflicht der Kasse endgültig verneint wird.
Das Interesse an Prüfung und Kontrolle entfällt, wenn dem Versicherten das Risiko der rechtlichen Fehleinschätzung dadurch abgenommen wird, dass die Vergütungsforderung von der Leistungspflicht der Kasse abhängt. Bei einer derartigen Gestaltung hat zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung niemand Anlass, auf eine ordnungsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung zu achten; der Versicherte nicht, weil er nicht leistungspflichtig ist und die Kasse nicht, weil sie sich nicht für leistungspflichtig hält. Sonstige im System der vertragsärztlichen Versorgung angelegte Kontrollmechanismen können für ein außerhalb dieses System erbrachte Leistung ebenso wenig greifen wie eine eventuelle Kostenreduktion durch Vergütungsvereinbarungen. Infolge dessen wird im Ergebnis sowohl das Verantwortungsbewusstsein des Versicherten für seine Abkehr von der vertragsärztlichen Versorgung minimiert als auch die wegen fehlender finanzieller Eigenverantwortung mit dem Sachleistungssystem zwangsläufig verknüpfte Sicherung gegen die unwirtschaftliche und unzweckmäßige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen unterlaufen (so insgesamt
BSG Urteil vom 28. März 2000 - B 1 RK 21/99 R in SozR 3-2500 § 13
Nr. 21).
Die geänderte weitergehende Klage kann daher ebenfalls nicht erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung folgt einerseits, soweit der originäre Anspruch des Klägers betroffen ist, aus § 193
Abs. 1
SGG. Soweit andererseits der abgetretene Anspruch betroffen ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 197 a
Abs. 1 zweiter Halbsatz
SGG in Verbindung mit § 154
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), wonach der unterlegene Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus § 197 a
Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz
SGG in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung betrifft, für den Streitwert deren Höhe maßgebend ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.