II.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 11.5.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1
iVm § 160a Abs 2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1
SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl
BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Klägerin trägt vor, die Anerkennung der begehrten Hilfsmittel habe grundsätzliche Bedeutung. Es handele sich um "eine neue Generation von Hilfsmitteln zur funktionellen Elektrostimulation".
Die Entscheidung des
LSG beruhe auf der Feststellung, dass ein Nachweis der prinzipiellen Wirksamkeit solcher Elektro-stimulierender Hilfsmittel nicht erbracht sei. Bislang seien die Grundsätze zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit solcher Hilfsmittel nicht ausreichend geklärt. Daher sei die Rechtsfrage klärungsbedürftig Dieser Beschwerdevortrag wird den aufgezeigten Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - allenfalls sinngemäß - eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162
SGG) oder lediglich eine Tatsachenfrage gestellt hat. Der Beschwerdebegründung ist jedenfalls keine Rechtsnorm zu entnehmen, die die Klägerin im angestrebten Revisionsverfahren zur Überprüfung stellen will.
Doch selbst wenn die Klägerin eine abstrakte Rechtsfrage gestellt hätte, fehlte es an hinreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Insofern hätte sich die Klägerin mit bereits vorhandener Rechtsprechung des
BSG zum Problemkreis des wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweises von Hilfsmitteln (vgl zB
BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 38 (Encasings) und Nr 8 (sog C-leg) mwN; vgl auch BSGE 87, 105 = SozR 4-2500 § 139 Nr 1; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr 2) auseinandersetzen und in substanziierter Weise aufzeigen müssen, dass die von ihr aufgeworfene Frage mit Hilfe vorhandener Rechtsprechung nicht zu lösen sei, bzw aus welchem Grund erneuter Klärungsbedarf entstanden sei (vgl dazu Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN). Keine der Entscheidungen des Senats zur Hilfsmittelversorgung nach
§ 33 Abs 1 SGB V wird in der Beschwerdebegründung auch nur erwähnt. Die für die Hilfsmittelversorgung wichtige Frage, ob es um die Sicherung des Behandlungserfolgs oder den Ausgleich einer Behinderung geht, spricht die Klägerin nicht an. Ohne auf diese zentrale Weichenstellung einzugehen, kann nicht aufgezeigt werden, inwieweit die in der bisherigen Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe unzureichend sind und/oder fortzuentwickeln wären. Hierzu findet sich in der Beschwerdebegründung kein mit Substanz versehener Vortrag. Es ist jedenfalls nicht ausreichend lediglich zu behaupten, dass eine nicht einmal präzise formulierte Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2
iVm § 169 Satz 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193
SGG.