Leitsatz:
1. Hörgerätebatterien sind auch dann aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen, wenn ihre Beschaffung im Einzelfall mehr als nur geringe Kosten verursacht (Festhaltung an BSG vom 8.6.1994 - 3/1 RK 54/93).
2. Zur Feststellung von Rechtstatsachen in der Revisionsinstanz.
Orientierungssatz:
1. Der Ausschluß von Ersatzbatterien verstößt nicht deshalb gegen die Ermächtigung oder sonstiges höherrangiges Recht, weil der Verordnungsgeber keine soziale Härteklausel vorgesehen hat.
2. Der Ausschluß der Versorgung mit Hörgerätebatterien für Versicherte über 18 Jahre verstößt auch nicht gegen das GG. Weder die Eigentumsgarantie, noch das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip noch der Gleichheitssatz wird durch die getroffene Regelung verletzt.