Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124
Abs. 2, 153
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro übersteigt.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2009 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
A. Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten
I.
Nachdem das Einfamilienhaus des Klägers am J- in P bereits im Jahre 2007 bezugsfertig geworden und daher davon auszugehen ist, dass der Kläger die Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Hauses sowie die Umzugskosten bereits bezahlt hat, richtet sich das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten nicht mehr auf die Übernahme der Förderung als Sachleistung, sondern nur noch auf Kostenerstattung. Der Kostenerstattungsanspruch ist zutreffend auch Gegenstand der angefochtenen Bescheide der Beklagten und des erstinstanzlichen Urteils vom 24. September 2009. Dem steht das im Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen grundsätzlich geltende Sachleistungsprinzip nicht entgegen, denn der Sachleistungsanspruch wandelt sich in einen Kostenerstattungsanspruch um, wenn ein Versicherungsträger die erforderliche Sachleistung nicht erbringt und der Berechtigte sie sich selbst beschafft. Rechtsgrundlage für eine eventuelle Erstattung ist
§ 15 SGB IX.
Nach § 15
Abs. 1 Satz 1
SGB IX teilt der Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit, wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in
§ 14 Abs. 2 SGB IX genannten Fristen entschieden werden kann. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen (
Abs. 1 Satz 2). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet (
Abs. 1 Satz 3). Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (
Abs. 1 Satz 4). Die Sätze 1 bis 3 (des § 15
Abs. 1
SGB IX) gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (§ 15
Abs. 1 Satz 5
SGB IX).
Hiernach besteht eine Erstattungspflicht der Beklagten nach § 15
Abs. 1 Sätze 1 bis 3
SGB IX schon deshalb nicht, weil es seitens des Klägers an der Setzung einer angemessenen Frist fehlt und auch an der Erklärung, dass er sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen werde. Abgestellt auf den im November 2006 bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle - Berlin - verspätet, weil erst nach Baubeginn im Mai 2006 - gestellten Antrag, welches diesen an das Landesamt für Soziales und Versorgung Integrationsamt - Brandenburg und dieses den Antrag an die Agentur für Arbeit Berlin Mitte weiterleitete (Schreiben vom 13. Dezember 2006), sowie den im Dezember 2006 (mit Schreiben des Klägers vom 08. November 2006/Schreiben vom 07. Dezember 2006) bei der Beklagten gestellten Antrag ist eine Fristsetzung im Sinne der genannten Regelungen durch den Kläger nach den vorliegenden Akten weder erkennbar noch von diesem behauptet.
Auch eine Erstattung der Aufwendungen nach § 15
Abs. 1 Satz 4 Fall 1
SGB IX scheidet vorliegend aus. Bei dem von dem Kläger begonnenen Bau des Einfamilienhauses am J-S-Platz in P handelte es sich nicht um eine unaufschiebbare Sach-
bzw. Dienstleistung im Sinne der genannten Vorschrift. Unaufschiebbare Leistungen liegen vor allem bei Notfällen und in anderen dringlichen Bedarfslagen vor, in denen eine Sachleistung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (
vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009,
L 10 R 2684/07 - zitiert nach juris). Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Leistung sofort, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss. Nicht rechtzeitig erbracht ist eine Leistung, wenn diese dem Betroffenen, obwohl dieser alles nach den konkreten Umständen Erforderliche, Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Leistung auf dem Sachleistungswege zu erhalten, nicht in der der Dringlichkeit angemessenen Zeit erbracht wurde (
vgl. zu der Regelung des
§ 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Noftz in Hauck/Noftz,
SGB V, K § 13 Rz. 49 f.
m. w. N.). Ein derartiger Notfall liegt nicht vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach § 15
Abs. 1 Satz 4 Fall 2
SGB IX. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger die Gewährung der Leistung (hier Übernahme der Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses am J-S-Platz in P sowie der Umzugskosten) zu Unrecht abgelehnt hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat es mit ihrem Bescheid vom 25. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 zu Recht abgelehnt, die Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses am J-S-Platz in P sowie der Umzugskosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Nach § 97
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) in der vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (
SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein (
§ 97 Abs. 2 SGB III in der vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung des
SGB IX vom 19. Juni 2001).
Nach
§ 98 Abs. 1 SGB III in der vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung des
SGB IX vom 19. Juni 2001 können für behinderte Menschen erbracht werden
1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
Nach § 98
Abs. 2
SGB III in der vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung des
SGB IX vom 19. Juni 2001 werden besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Die Beklagte ist für die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach den genannten Vorschriften der zuständige Leistungsträger, und zwar zum einen originär nach den
§§ 5 Nr. 2,
6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit §§ 97 ff
SGB III in den vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassungen, zum anderen unter Berücksichtigung des von dem Kläger bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle Berlin gestellten Antrages vom November 2006 und dessen Weiterleitung an das Landesamt für Soziales und Versorgung Integrationsamt Brandenburg, welches wiederum diesen Antrag
u. a. an die Agentur für Arbeit Berlin Mitte mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 weiterleitete, wodurch die Beklagte gemäß § 14
SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger geworden war.
Leistungen nach den §§ 97 ff
SGB III in den vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassungen stehen im Ermessen der Beklagten.
Der Kläger ist als Querschnittgelähmter mit einem
GdB von 100 und den Merkzeichen B, aG, H und T - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - ein behinderter Mensch im Sinne der Vorschriften der §§ 97
ff. SGB III in den vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassungen in Verbindung mit
§§ 12,
19 Abs. 1 und 2 SGB III und
§ 2 Abs. 1 SGB IX. Nach § 2
Abs. 1
SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und damit ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Das ist bei dem Kläger als Querschnittgelähmten mit vollständiger Lähmung beider Beine, der Blase und des Mastdarms sowie Beeinträchtigungen der Hand und Armfunktionen mit einem
GdB von 100 unbestritten der Fall.
Nach
§ 99 SGB III in der hier anzuwendenden vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594) richten sich die allgemeinen und die besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts des Vierten Kapitels des
SGB III (Leistungen an Arbeitnehmer - §§ 45 bis 96
SGB III in den hier anzuwendenden im Jahre 2006 geltenden Fassungen), soweit in den Vorschriften über die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 100 bis 109, 111 und 115
SGB III in den hier anzuwendenden im Jahre 2006 geltenden Fassungen) nichts Abweichendes geregelt ist.
Nach
§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden im Jahre 2006 geltenden Fassung sind die besonderen Leistungen als Pflichtleistungen der Beklagten (
vgl. Luik in Eicher/Schlegel,
SGB III - Arbeitsförderung, Komm., § 102 Rz. 18, § 103 Rz. 21f) anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn
1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder
b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
Vorliegend kommen nur die besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, da die allgemeinen Leistungen (
§§ 100 und
101 SGB III in den hier anzuwendenden im Jahre 2006 geltenden Fassungen) die hier von dem Kläger geltend gemachten Leistungen (Erstattung der Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses am J-S-Platz in P sowie der Umzugskosten) nicht umfassen.
Gemäß
§ 7 SGB IX gelten die Vorschriften des
SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Demzufolge sind maßgeblich im Hinblick auf die beantragten hier streitbefangenen Leistungen die Regelungen in § 33
Abs. 1,
Abs. 3
Nr. 6 sowie
Abs. 8
Nr. 6
SGB IX.
Nach § 33
Abs. 1
SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Nach § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX umfassen die Leistungen insbesondere sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Diese umfassen nach § 33
Abs. 8
Nr. 6
SGB IX auch Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang (Wohnungshilfe).
Die genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Kläger sind jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hat gemäß
§§ 98, 102
SGB III in den hier anzuwendenden im Jahre 2006 geltenden Fassungen in Verbindung mit § 33
Abs. 1,
Abs. 3
Nr. 6 und
Abs. 8
Nr. 6
SGB IX keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses am J- in P sowie der Umzugskosten. Zwar hat der 2. Senat des
BSG in einem Wohnungshilfe nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB VII) betreffenden Urteil vom 6. Mai 2003 (B 2 U 22/02 R - in SozR 4-2700 § 41
Nr. 1 und juris sowie SGb 2004, 132 mit zustimmender
Anm. von Holtstraeter in SGb 2004, 136) die Auffassung vertreten, Wohnungshilfe für den behindertengerechten Umbau von Wohnraum sei erneut zu gewähren, wenn dieser aufgrund eines Wohnsitzwechsels aus beruflichen, familiären oder anderen berechtigten Gründen erforderlich ist. Anders als nach dem Recht der Unfallversicherung in § 41
SGB VII, nach dem Wohnungshilfe erbracht wird, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums (
Abs. 1)
bzw. wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung (
Abs. 2) erforderlich ist, hat die Wohnungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des
BSG, die der erkennende Senat nach eigener Prüfung als zutreffend erachtet, zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich lediglich auf die durch die Berufsausübung
bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX zu übernehmen. Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (
vgl. BSG - Urteil vom 26. Oktober 2004 -
B 7 AL 16/04 R - veröffentlicht in SozR 4-3250 § 14
Nr. 1 und juris sowie Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - zitiert nach juris).
Vorliegend liegt dieser notwendige Zusammenhang zwischen der begehrten Leistung der Wohnungshilfe und dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der genannten
BSG-Entscheidungen (B 7 AL 16/04 R und
B 8 SO 15/11 R) nicht vor. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, wohnte er nach seinem Unfall im Jahre 2000 und nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in einer im Frühjahr 2001 bezogenen Wohnung am W- in B. Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratete Kläger bewohnte diese Wohnung als Einzelperson. Hierfür erhielt der Kläger laut Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle - vom 9. Juli 2002 einen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe u.a. für den behinderungsgerechten Umbau dieser Wohnung sowie die Umzugskosten. Am 30. Dezember 2004 hat der Kläger dann geheiratet und im Mai 2006 ist er Vater von Zwillingen geworden. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 bot daraufhin diese Wohnung keine zumutbaren Verhältnisse für ein Leben zu viert, so dass ein Umzug aufgrund der Änderung seiner familiären Verhältnisse unvermeidbar geworden sei und er im Zuge dessen eine Baugenehmigung zur Bebauung des Grundstücks J- in P gestellt gehabt habe. Die Entscheidung zu heiraten wie auch das Zusammenleben mit einer Partnerin und etwaiger aus dieser Beziehung stammender Kinder sowie die sich daraus ergebende Notwendigkeit zur Veränderung der Wohnverhältnisse, im vorliegenden Fall zum Erwerb und Bebauung des Grundstücks J- in P, ist Bestandteil der persönlichen Lebensführung des Klägers. Defizite in diesen Bereichen wirken sich vorrangig auf das Leben in der Gemeinschaft aus und sind daher eine nicht im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Wohnungshilfe von der Beklagten zu fördernde Maßnahme, sondern die Notwendigkeit zur Veränderung der Wohnverhältnisse diente der Verbesserung der Lebensqualität sowie der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Kinder, und zwar ohne unmittelbaren Bezug zu der Berufsausübung bei der a
AG in B, L ...
Die Beklagte selbst hat zwar, nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wohl zu Unrecht, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff
SGB III in den vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassungen in Verbindung mit § 33
SGB IX erbracht, indem sie dem Kläger zum Bau eines Carports und des dazugehörigen barrierefreien Zugangs zum Grundstück bereits einen Zuschuss in Höhe von 14.400,-
EUR bewilligt hat. Die Beigeladene hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zusammenhang mit dem Umzug vom W- in B zum J- in P nicht ersichtlich ist. Aus der Tatsache zu Unrecht bewilligter Leistungen kann der Kläger jedoch nicht herleiten, darüber hinaus - wie begehrt - über die von der Beklagten bereits gezahlten 14.400,-
EUR noch weitere Leistungen in Höhe der beantragten 61.172,44
EUR zu erhalten.
II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung nach
§ 14 SGB IX in Verbindung mit § 10
Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB XII) als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach den
§§ 19 Abs. 3,
53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (alle in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl. I
S. 3022) in Verbindung mit § 33
SGB IX und § 54
Abs. 1 Satz 2
SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (zur Anwendung des § 10
Abs. 3
SGB XII statt der Regelung des
§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX vgl. BSG - Urteil vom 20. September 2012 -
B 8 SO 15/11 R - zitiert nach juris Rz. 12
m.w.N.).
Die Beklagte war hiernach als zuständiger Rehabilitationsträger im Verhältnis zum Kläger auch zur Prüfung der weiter in Betracht zu ziehenden rehabilitationsrechtlichen Anspruchsgrundlagen verpflichtet. Danach verliert der materiell-rechtlich - eigentlich - zuständige
Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine originäre Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger (hier: die Beklagte) eine im Sinne von § 14
Abs. 1
SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist. Diese Zuständigkeit nach § 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind. Zuständig ist derjenige Träger, der von dem Versicherten
bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist, hier also die Beklagte.
Nach § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII, konkretisiert durch
§ 1 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung), erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 53
Abs. 1 Satz 2
SGB XII).
Für die Leistungen zur Teilhabe gelten nach § 53
Abs. 4 Satz 1
SGB XII die Vorschriften des
SGB IX, soweit sich aus dem
SGB XII und den auf Grund des
SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach dem
SGB XII (§ 53
Abs. 4 Satz 2
SGB XII).
§ 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. solche nach § 33
SGB IX, wobei die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 54
Abs. 1 Satz 2
SGB XII jeweils den Rehabilitationsleistungen der Bundesagentur für Arbeit entsprechen.
Der Kläger als Querschnittgelähmter mit vollständiger Lähmung beider Beine, der Blase und des Mastdarms sowie Beeinträchtigungen der Hand und Armfunktionen mit einem
GdB von 100 erfüllt zwar die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII in Verbindung mit § 1 Eingliederungshilfe-Verordnung. Es ist aber schon fraglich, ob die hier streitbefangenen Leistungen notwendig im Sinne des
§ 4 Abs. 1 SGB IX gewesen sind. Hiernach ist im Einzelfall jede geeignete Eingliederungsmaßnahme darauf zu untersuchen, ob sie unentbehrlich zum Erreichen der Leistungsziele ist, wobei hier an
ggf. kostengünstigere Lösungen (etwa der Bezug einer behindertengerechten für die Familie des Klägers von der Personenanzahl geeigneten Mietwohnung) zu denken ist.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob vorliegend ein wesentlich kostengünstigerer Carport, wie er von der Beklagten auch bewilligt und finanziert wurde, als ausreichend angesehen werden könnte. Es dürfte insbesondere unter Berücksichtigung der von dem Kläger zu den Verwaltungsakten der Beklagten gereichten E-Mail von Frau Mois vom Bereich Stadtplanung und Bauordnung/Bereich Planungsrecht der Stadt Potsdam unstreitig sein, dass ein zu allen Seiten offener Carport bauplanungsrechtlich auf dem Grundstück zulässig ist. Ein solcher Carport in Verbindung mit einer Überdachung vom Wohnhaus zum Carport und einer "Fußbodenheizung" für die Flächen des Carports und der Zuwegung ist nach den technischen und medizinischen Feststellungen der Beklagten für die Situation des Klägers auch ausreichend. Nach diesen Feststellungen bedurfte es weder einer Tiefgarage noch eines seitlichen Wetterschutzes bei dem Carport. Insofern führt auch die vom Kläger vorgelegte Auskunft der Stadt Potsdam zu dem bauplanungsrechtlich Zulässigem (E-Mail von Frau Mois) nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn dort hat der Kläger ausdrücklich nach einer Zulässigkeit eines Carports mit Wetterschutz, welcher "optisch nichts anderes als eine Garage darstellen würde", gefragt und darauf die Antwort erhalten, ein solcher Carport sei nicht genehmigungsfähig.
Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass der Baubeginn für das Einfamilienhaus des Klägers bereits im Mai 2006 erfolgt war, d.h. weit vor der Antragstellung im November 2006, so dass Änderungen im Hinblick auf die geplante Tiefgarage zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2006 angesichts des bereits im Bau befindlichen Hauses schon nicht mehr möglich gewesen sein dürften und vom Kläger angesichts der Ausführungen in seiner E-Mail an Frau Mois vom 17. August 2007 (" Meine Anfrage ist rein theoretischer Natur. Es wird
unabhängig von ihrer Antwort so oder so jedenfalls bei der genehmigten und erstellten Ausführung verbleiben) auch nicht beabsichtigt gewesen sind.
Die Frage der Notwendigkeit der hier streitbefangenen Leistungen kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der Kläger hat schon gemäß §§ 19
Abs. 3, 53, 54
Abs. 1 Sätze 1 und 2
SGB XII in Verbindung mit § 33
Abs. 1,
Abs. 3
Nr. 6 und
Abs. 8
Nr. 6
SGB IX im Rahmen der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses am J- in Psowie der Umzugskosten, denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesen Vorschriften liegen nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen zu A. I.
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung nach § 14
SGB IX in Verbindung mit § 10
Abs. 3
SGB XII als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach den §§ 19
Abs. 3, 53
Abs. 1 Satz 1, 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Klägers nicht bereits wegen seiner Einkommens- und
ggf. auch seiner Vermögensverhältnisse nach § 19
Abs. 3
SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit §§ 82 ff
SGB XII ausgeschlossen ist.
Gemäß §§ 19
Abs. 3, 53, 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII in Verbindung mit § 55
Abs. 1
SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des
SGB IX nicht erbracht werden.
Ziel der Leistungen nach § 55
Abs. 1
SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (
vgl. BSG Urteil vom 19.Mai 2009 -
B 8 SO 32/07 R - u.a. in BSGE 103, 171 und juris
m.w.N.).
Zur Bestimmung von Art und Umfang solcher Leistungen ist der Katalog des § 55
Abs. 2
SGB IX zu beachten. Dieser sieht als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besondere Hilfen vor, die die behinderten Menschen in die Lage versetzen, sich selbstbestimmt zu verständigen, zu wohnen und andere Beeinträchtigungen auszugleichen, um ein selbständiges Leben in der Gesellschaft führen zu können, u.a. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht (§ 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX).
Der Vorschrift liegt der Teilhabegedanke zugrunde. Der auch in § 53
Abs. 4
SGB XII verwendete Begriff der Teilhabe ist ein weiterer als von der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft. Deswegen reicht es schon aus, dass der Leistungsberechtigte durch die Leistung ein gewisses Maß an Selbstständigkeit erlangt. Die nähere Ausfüllung dieses Tatbestandes ist einzelfallabhängig und vom Grundsatz der Erforderlichkeit geprägt (vergl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 4. Auflage 2012, § 54 Rn. 21ff).
Teilhabeziel wäre somit vorliegend, durch den Bau der Tiefgarage, den behindertengerechten Umbau der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses des Klägers am J- in P sowie die Übernahme der Umzugskosten, den Kläger zu einer (ansonsten) selbständigen Lebensführung zu befähigen, wobei es ausreichend ist, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht. Bei der Integration in die Gesellschaft ist darauf zu achten, dass gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sind (
vgl. BSG - Urteil vom 2.2.2012 -
B 8 SO 9/10 R - zitiert nach juris).
Unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Eingliederung des Klägers in das gesellschaftliche Leben ohne die von dem Kläger bereits durchgeführten Baumaßnahmen, für die er vorliegend Kostenerstattung begehrt, nicht gesichert ist. Auch ohne diese Baumaßnahmen ist dem Kläger die Begegnung mit anderen Menschen, der Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen
etc. gesichert oder ermöglicht, da er trotz seiner Querschnittlähmung nicht etwa gehindert ist, sein Haus zu verlassen. Der Kläger verfügt über ein von der Beklagten im Rahmen der Regelungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (
KfzHV) gefördertes Kraftfahrzeug; er ist laut Gutachten von
Dr. E vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 24. Juli 2007 sowie
Dr. N vom Unfallkrankenhaus B vom 17. April 2001 "vollständig im Aktivrollstuhl mobilisiert, den er selbständig über längere Wegstrecken antreiben kann. Der Autotransfer gelingt ebenfalls selbständig mit Hilfsmitteln."
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers im Rahmen des Antragsverfahrens auf Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe. Dort hat die Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 8. Februar 2001 u.a. ausgeführt, der Kläger benötige das Kraftfahrzeug "für die Wahrnehmung der Termine außer Haus". Ein Termindruck, wie bei der Wahrnehmung beruflicher Termine, ist bei dem Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen aber nicht gegeben. Anders ausgedrückt, ist der Kläger im soziokulturellen Bereich nicht gezwungen, jederzeit (und bei jeder Witterung) in der Lage zu sein, seinen PKW nutzen zu können. Bei schlechten Witterungsverhältnissen kann er, wie es auch bei nichtbehinderten Menschen durchaus üblich ist, ausnahmsweise auf den Besuch von Veranstaltungen und kulturellen Einrichtungen verzichten oder einen Transportdienst in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang sind zudem die Gegebenheiten am beabsichtigten Ankunftsort der Reise zu berücksichtigen. Der Kläger nutzt sein Kraftfahrzeug nach eigenen Angaben und den Angaben seiner Arbeitgeberin nicht nur allein für den Weg in sein Büro, wo ihm eine Tiefgarage zur Verfügung steht, sondern auch für die Wahrnehmung von Terminen außer Haus. Bei solchen Terminen wie auch bei dem Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen ist aber im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in jedem Fall Tiefgaragen zum Parken oder sonstige wettergeschützte geschützte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Auch dies wirft die Frage nach der Notwendigkeit einer Tiefgarage auf. Ist der Kläger aufgrund eines fehlenden Wetterschutzes am Fahrtziel nicht in der Lage, seinen PKW zu verlassen, so stellt sich die Frage nach dem Sinn des Antritts einer solchen Fahrt.
Zudem ist auch hier auf die obigen Ausführungen zur Möglichkeit der Nutzung eines wesentlich kostengünstigeren und von der Beklagten finanzierten (offenen) Carports zu verweisen. Selbst wenn dem Kläger zugebilligt werden würde, dass er auch zum Besuch von
Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen grundsätzlich jederzeit und bei jeder Wetterlage in der Lage sein muss, so könnte dies durch ein Carport gewährleistet werden.
Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass für den Kläger auch ohne die hier im Streit befindlichen Maßnahmen, für die er Kostenerstattung begehrt, gesellschaftliche Kontakte gewährleistet sind. Der Senat hält es unter Berücksichtigung der genannten Gutachten von
Dr. E und
Dr. N sowie der Angaben seiner Arbeitgeberin in deren Schreiben vom 8. Februar 2001 nicht für notwendig, dass zur Wahrnehmung gesellschaftlicher Kontakte des Klägers in ausreichendem Umfang die hier im Streit befindlichen Maßnahmen notwendig sind.
B. Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beigeladene auf Kostenerstattung nach §§ 10
Abs. 3, 53, 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII in Verbindung mit § 55
SGB IX im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hier gilt das zu A. II. und III. Gesagte.
C. Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Der Kläger hat sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Beigeladenen auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (
UN-
BRK - BGBl. II 2008,
Nr. 35,
S. 1419), welches am 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (BGBl. II vom 23. Juli 2009,
Nr. 25,
S. 812). Hiernach zählen - nach der gemäß
Art. 50 UN-BRK nicht verbindlichen deutschen Fassung - zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (
Art 1 Satz 2 UN-BRK). Auf die Ursachen der Beeinträchtigungen kommt es nicht an. Vielmehr ist die Behinderung von der ausdrücklichen Zielstellung der Konvention her zu bestimmen, der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft aller Menschen unter Gewährleistung eines würdevollen Lebens, ohne dass hierbei eine langfristige gesundheitliche Beeinträchtigung einen Unterschied machen darf. Welche Bereiche als besonders teilhaberelevant anzusehen sind, gibt die
UN-
BRK selbst vor. Dazu gehören u.a. die Rechte auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (
Art. 19), auf Arbeit und Beschäftigung (Art 27) sowie angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz (
Art. 28). Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist auch das in
Art. 5 Abs. 1 und 2 UN-BRK geregelte Diskriminierungsverbot. Hiernach erkennen die Vertragsstaaten an, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben (
Art. 5
Abs. 1
UN-
BRK). Außerdem sind die Vertragsstaaten verpflichtet, jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu verbieten und Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren, gleichviel aus welchen Gründen (
Art. 5
Abs. 2
UN-
BRK).
Art. 19
UN-
BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut:
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.
Art. 27
Abs. 1 Satz 1
UN-
BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut:
Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird
Art. 28
Abs. 1
UN-
BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut:
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.
Die genannten Normen der
UN-
BRK begründen im Ergebnis keine eigenständigen Rechtsgrundlagen zur Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die
UN-
BRK, vorliegend insbesondere die genannten Normen, können aber generell als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden, was speziell für das Verständnis des Art 3
Abs. 3 Satz 2
GG gilt (
vgl. BSG Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - zitiert nach juris Rz. 31
m.w.N.;
LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 3. Dezember 2009 -
L 13 SB 235/07 - zitiert nach juris). Als jüngeres unmittelbar geltendes Bundesrecht ist die
UN-
BRK somit außerdem zur Auslegung von §§ 97 ff
SGB III und § 33
SGB IX sowie §§ 53 ff
SGB XII heranzuziehen; Art 5 Abs 2
UN-
BRK ist allerdings unmittelbar anwendbar, in diesem Sinne also self-executing. Nach dieser Regelung verbieten die Vertrags-staaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen (
BSG - Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - zitiert nach juris).
Die unter A. I. - III. und B. genannten Vorschriften des
SGB III,
SGB IX und
SGB XII, die behinderte Menschen im Sinne des Art 3
Abs. 3 Satz 2
GG oder des
Art. 1
Abs. 2
UN-
BRK treffen, sind wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Leistungskatalogs des
SGB III,
SGB IX und
SGB XII gerechtfertigt. Wie das
GG fordert auch die
UN-
BRK zur Achtung des Diskriminierungsverbots keine unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen. Die sich daraus ergebenden Rechtfertigungsanforderungen sind nicht höher als die nach dem
GG. Hieraus ergeben sich insbesondere keine weitergehenden Leistungsansprüche gegen die Beklagte und die Beigeladene im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Eingliederungshilfe. Das Verbot einer Benachteiligung behinderter Menschen ist mit einem Auftrag an den Staat verbunden, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken. Diesem Auftrag zur Umsetzung und Konkretisierung hat der Gesetzgeber mit dem
SGB IX Rechnung getragen, ohne dass damit der Auftrag als erledigt anzusehen wäre. Der somit fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründet indes keine konkreten Leistungsansprüche (
vgl. BSG - Urteil vom 7. Oktober 2010 -
B 3 KR 13/09 R - in BSGE 107, 44 sowie SozR4-2500 § 33
Nr. 31
m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.