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Document type: Journal article
Publication title: Der gordische Kraftknoten - Ungelöste Probleme der Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

Bibliographic Information

Author:

Dillmann, Franz; Adolf, Marcel

Editor:

n/a

Source:

Behindertenrecht, 2008, 47. Jahrgang (Heft 7), page 197-199, München: Boorberg, ISSN: 0341-3888

Year:

2008

Der Text ist von:
Dillmann, Franz; Adolf, Marcel

The text is available in the journal:
Behindertenrecht, 47. Jahrgang (Heft 7), page 197-199

Den Text gibt es seit:
2008

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br - Behinderung und Recht; Fachzeitschrift für Inklusion, Teilhabe und Rehabilitation
(vormals: Behindertenrecht - br; Fachzeitschrift für Fragen der Rehabilitation)
https://www.boorberg.de/3413888

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(vormals: Behindertenrecht - br; Fachzeitschrift für Fragen der Rehabilitation)
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Der gordische Kraftknoten - Ungelöste Probleme der Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

Der Gordische Knoten war der Legende nach ein unlösbar verknotetes Seil. Genauso unlösbar scheint die Frage, ob die Kosten für einen so genannten Kraftknoten, ein spezielles Rückhaltesystem, das Menschen im Rollstuhl bei der Beförderung in einem Kraftfahrzeug sichert, ersatzfähig sind und welcher Sozialleistungsträger sie gegebenenfalls ersetzen muss. Franz Dillmann, Landesoberverwaltungsrat beim Landschaftsverband Rheinland, und Marcel Adolf nehmen sich dieser Frage an.

Gesetzlich Krankenversicherte haben nach den §§ 27 und 33 Absatz 1 SGB V im Rahmen der medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Das Hilfsmittel muss im Hilfsmittelverzeichnis stehen, in dem der Kraftknoten nicht aufgeführt ist, und ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Grundsätzlich ist ein Hilfsmittel aber nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert.

Der Kraftknoten ist eine bewegliche Sache und deswegen weder Bestandteil noch Zubehör eines Rollstuhls. Das System besteht aus einem individuell angepassten und am Rollstuhl fixierten Beckengurt sowie aus vier am Rollstuhlrahmen verschraubten Schlosszungen. An diesen sind die Gurtschlösser der Gurte des im Behindertentransportwagen eingebauten Rollstuhlrückhaltesystems und das Personenrückhaltesystem zu befestigen.

Der rechtliche Streitpunkt ist, ob der Kraftknoten am Rollstuhl auch im Einzelfall erforderlich ist. Dies würde voraussetzen, dass der behinderte Mensch auf die Sicherung im Rollstuhl angewiesen ist. Mit der nach § 35 a Absatz 4 und 7 StVZO verbindlichen Norm, dass Rückhaltesysteme so eingebaut sein müssen, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch gewährleistet ist, stimmen auch die bisherigen Rückhaltesysteme mit Vier-Punkt-Gurtsystem für den Rollstuhl und zusätzlichem Beckengurt für den Fahrgast überein. Doch nur mit dem Kraftknotensystem werden Menschen im Rollstuhl vergleichbar sicher wie Menschen auf einem Fahrsitz angegurtet.

Andere wiederum sind der Ansicht, dass das bisherige System ausreichend und das Kraftknotensystem zwar sinnvoll, aber nicht unentbehrlich sei. Die fehlende Erforderlichkeit wenden insbesondere Krankenkassen ein und lehnen die Kostenübernahme ab. Sie beschränken beispielsweise den Transport zur Schule auf das Grundbedürfnis nach Mobilität im Nahbereich und klammern Förderschulen vom Grundbedürfnis auf elementare Schulbildung aus. Zu Recht weisen Krankenkassen jedoch Anträge zurück, die den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen betreffen, denn hier sind die Rehabilitationsträger zuständig.

Die Autoren machen deutlich, dass der gordische Knoten zwar noch verschlungen bleibt, aber klar sei, wo der nötige Schlag zur Lösung ansetzen müsse. Auch Rollstuhlfahrer, die während der Fahrt im Rollstuhl sitzen bleiben müssen, müssen ein Recht auf die gleichen Sicherheitsstandards haben, wie die Fahrgäste auf den Fahrsitzen. Durch den Kraftknoten wäre dies gegeben.

Reference Number:

R/ZS0059/6925

Last Update: 16 Jan 2009