Thematisch ist das Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht in vier Einzelforen untergliedert (Forum A, B, C und D).
In Forum A werden rechtliche Fragen zum
SGB IX sowie in diesem Kontext aktuelle Entwicklungen im sozialen Leistungsrecht behandelt. Dazu gehören das Verfahrensrecht, die Hilfsmittelversorgung einschließlich assistiver Technologien (Domotechnik) sowie die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft.
Ein besonderes Augenmerk gilt zudem den Neuregelungen zum Persönlichen Budget, der Unterstützten Beschäftigung sowie der Teilhabe von behinderten Frauen und Müttern mit behinderten Kindern am Leben in der Gesellschaft.
Die Autorin beschäftigt sich mit drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (
BSG) vom 3. November 2011. Das
BSG hatte über Kostenerstattungsklagen von Sozialhilfeträgern gegen Krankenkassen zu entscheiden. Umstritten war, ob Krankenkassen verpflichtet sind, behinderte Schülerinnen und Schüler mit einem zweiten Rollstuhl für den Schulbesuch auszustatten. Das
BSG verneinte dies in den vorliegenden Fällen.
Die Autorin begrüßt die Entscheidungen, da das
BSG die „Sicherung der Schulfähigkeit“ und die „Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht im Rahmen der Schulpflicht“ als Grundbedürfnisse und damit im Grundsatz die Leistungspflicht der Krankenkassen für eine Zweitversorgung mit Hilfsmitteln zur Erfüllung von Grundbedürfnissen anerkannt habe. Zu Recht habe der Senat in den vorliegenden Fällen jedoch die Zweitversorgung wegen fehlenden Bedarfs abgelehnt, da die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung durch den Schulträger haben und ihre Rollstühle mit geringem Aufwand transportiert werden können.
Die Autorin stimmt der Entscheidung auch im Hinblick auf die Hilfsmittelrichtlinie in der damaligen Fassung zu. Eine kategorische Beschränkung der Mehrfachversorgung mit funktionsgleichen Hilfsmitteln auf Fälle, in denen dies aus hygienischen Gründen notwendig oder aufgrund besonderer Beanspruchung durch Versicherte zweckmäßig und wirtschaftlich ist, sei mit § 33 Absatz 1 Satz 1
SGB V nicht vereinbar gewesen. Nach Ansicht der Autorin ist zu bezweifeln, dass für Leistungsbegrenzungen durch die Hilfsmittelrichtlinie überhaupt Raum ist.