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Jugdment
Zum Anspruch auf einen Elektrorollstuhl - Fahreignung

Court:

SG Köln


File Number:

S 19 KR 42/05


Judgment of:

15 Jun 2005


Die 1961 geborene Klägerin leidet unter den Folgen einer Tetraspastik nach frühkindlichem Hirnschaden. Sie ist vollends hilfebedürftig und verfügt seit ca. 10 Jahren über einen Elektro-Rollstuhl. Sie lebt in einer Wohnstätte der Behindertenhilfe und geht einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach.

Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung beantragte die Klägerin im Oktober 2003 einen neuen Elektro-Rollstuhl mit angepasstem Sitz und Rückenteil. Der Kostenvoranschlag belief sich auf 17 400 Euro. Die beklagte Krankenkasse lehnte die begehrte Leistung mit der Begründung ab, die Versorgung mit einem Hilfsmittel erfordere die persönliche Eignung des Versicherten.
Die versorgte Person müsse mit dem Hilfsmittel zweckmäßig umgehen können. Die Klägerin sei für die Bedienung eines Elektro- Rollstuhls nicht geeignet. Die Krankenkasse berief sich auf ein ärztliches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), nach der eine Verkehrstüchtigkeit der Klägerin nicht unterstellt werden könne. Eine ausreichende Fahrtüchtigkeit müsse jedoch gewährleistet sein, um Fremdgefährdungen auszuschließen.

Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass sie sowohl im Wohnheim als auch in der Werkstatt einen Elektro- Rollstuhl sachgerecht bedienen könne. Allein im öffentlichen Straßenverkehr, an dem sie nicht teilnehme, sei sie nicht verkehrssicher.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der von der Klägerin begehrte Elektro-Rollstuhl sei erforderlich i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme stehe fest, dass sich die Klägerin ohne einen Elektro-Rollstuhl nicht fortbewegen könne. Mit Hilfe eines Elektro-Rollstuhles könne sich die Klägerin einerseits in ihrem Wohnumfeld selbstständig bewegen, andererseits im Falle einer vorübergehenden Verschlimmerung ihres Leidens auch Hilfe holen, falls ihr ein Hindernis im Wege stehe. Die vom MDK gemutmaßte Fremdgefährdung in der Umgebung des Wohnheims und der Werkstatt sieht die Kammer als widerlegt an.

Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass eine Leistungspflicht für einen Elektro-Rollstuhl nur dann bestehe, wenn der Versicherte das Fahrzeug auch im öffentlichen Straßenverkehr verkehrssicher beherrschen könne. Auch haftungsrechtliche Gründe stünden einer Versorgung der Klägerin nicht im Wege. Die Krankenkasse sei nicht "Halter" des Rollstuhls. Halter eines KFZ sei, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze. Die Krankenkasse habe den Rollstuhl nicht in Gebrauch, weil sie ihn der Klägerin zur Verfügung stelle. Sie habe damit auch keine Verfügungsgewalt, die einen Gebrauch des Fahrzeugs voraussetze. Deshalb bedürfe es auch keiner "Garantie" des Wohnheimes oder der Behindertenwerkstatt zum Ausschluss eines Haftungsrisikos, dass die Klägerin den Wohn- und Werkstattbereich nicht verlasse.

Ein Elektro-Rollstuhl müsse zum Behinderungsausgleich bei der Fortbewegung geeignet sein, um einen Leistungsanspruch auszulösen. Dies setzte voraus, dass der Elektro-Rollstuhl zum Ausgleich der behinderungsbedingten Einschränkung geeignet, d.h. zweckdienlich sei. Bei der Eignungsprüfung dürfe jedoch nicht auf jeden theoretisch möglichen Einsatz des Hilfsmittels abgestellt werden. Vielmehr sei auf den Bereich abzustellen, in dem das Hilfsmittel tatsächlich eingesetzt werde. Dies sei bei der Klägerin ausschließlich der Wohn- und Werkstattbereich. Schließlich sei von Bedeutung, dass nur ein Elektro- Rollstuhl den Erlebnisbereich der Klägerin entscheidend erweitere. Einen handbetriebenen Rollstuhl könne sie selbstständig nicht führen.

Legal Recourse:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Source:

Rechtsdienst der Lebenshilfe 04/2005

Reference Number:

R/R2174


Last Update: 30 Mar 2006