Orientierungssatz:
1. Ein Lesesystem ist ein anderes Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 SGB 5. Als Hilfsmittel muß es lediglich zum Ausgleich eines körperlichen Funktionsdefizites geeignet sein, wobei es genügt, wenn es die beeinträchtigten Körperfunktionen ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt. Dabei kommt es nicht auf eine Besserung in medizinischer Hinsicht an. Es genügt der indirekte Ausgleich einer beeinträchtigten Funktion über eine andere Körperfunktion etwa des fehlenden Sehens durch eine anderweitige sinnliche Raumerfahrung (vgl BSG vom 14.1. 1987 - 8 RK 45/85 = USK 8701).
2. Für einen Anspruch auf Gewährung von Hilfsmitteln (hier Lesesystem) sind die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 SGB 5 festzustellen. Das Lesesystem muß daher nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig sein (Anschluß an BSG vom 21.11.1991 - 3 RK 43/89 = SozR 3 - 2500 § 33 Nr 4).
3. Ein Hilfsmittel ist nur erforderlich, wenn sein Einsatz zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des Lebens dient (vgl BSG vom 7.3.1990 - 3 RK 15/89 = SozR 3 - 2500 § 33 Nr 1). Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen rechnet die Schaffung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfaßt ( vgl ua BSG vom 26.2.1991 - 8 RKn 1/90 = SozR 3 - 2500 § 33 Nr 3). Hierzu zählt nicht das Lesen selbst, wohl aber das vom Sehenden durch Lesen weitgehend befriedigte Informationsbedürfnis.