Der Kläger begehrt ein Videotextlesegerät.
Der berufstätige Kläger ist ... 1955 geboren und Mitglied der Beklagten. Er ist auf beiden Augen vollständig erblindet. Er ist seit 1996 mit einem elektronischen Farberkennungsgerät und einem Blindenlesegerät versorgt.
Am 27. März 1997 beantragte er bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Videotextlesegerät unter Vorlage einer Verordnung und einer Empfehlung des Facharztes für Augenheilkunde Dr F vom 21. April 1997 und 6. Mai 1997. Der Videotextdecoder ermöglicht es Blinden, die von Fernsehsendern auf Videotext gesendeten Informationen über Sprachausgabe oder Braille-Zeile zu erhalten. Voraussetzung für die Nutzung des Videotextlesegerätes ist ua das Vorhandensein eines
PC mit dem Betriebssystem
MS-DOS oder eines Lesephons oder der Braille-Zeile (vgl Produktinformation der Firma N.).
Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Juni 1997 ab. Sie wies den Widerspruch des Klägers vom 4. Juli 1997 mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass der MDKN zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Kläger aufgrund der Versorgung mit einem Blindenlesegerät sowie einem elektronischen Farberkennungsgerät in der Lage sei, am Alltagsgeschehen teilzunehmen und sich die Informationen aus der Tagespresse und weiteren Medien zu besorgen. Zusätzliche Informationen aus dem Videotext der Fernsehsender fielen nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit der Kostenübernahme für ein Blindenlesegerät und ein Farberkennungsgerät sei eine ausreichende Hilfsmittelversorgung gewährleistet. Eine Beteiligung an den Kosten für ein Videotextlesegerät würde das Maß des Notwendigen überschreiten.
Hiergegen hat der Kläger am 4. März 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aurich eingelegt. Er hat vorgetragen, dass das Blindenlesegerät lediglich zum Lesen von nicht in Blindenschrift abgefassten Dokumenten geeignet sei. Eine übliche Tageszeitung könne damit nicht bewältigt werden. Die Teilnahme am täglichen Leben durch das Lesen einer Tageszeitung sei ihm daher nicht möglich. Ein Farberkennungsgerät diene lediglich der Selbständigkeit bei der Auswahl der Kleidung. Ein Videotextlesegerät würde ihn jedoch befähigen, Informationen aus allen Bereichen des täglichen Lebens (zB Politik, Sport, Unterhaltung) zu erhalten. Eine Tageszeitung müsse ihm hingegen vorgelesen werden, Hilfspersonen stünden dafür nicht zur Verfügung. Durch die Versagung des Videotextlesegerätes werde der Kläger auf Dauer von allen gesellschaftliche Belangen ausgeschlossen und ausgegrenzt.
Das SG Aurich hat einen Befundbericht des Augenarztes Dr F, E, vom 1. Juni 1998 eingeholt und die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 1998 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Krankenversicherung -- (
SGB V) nicht vorlägen. Das beantragte Videotextlesegerät sei als Hilfsmittel nicht erforderlich. Die Krankenkasse sei nur dann leistungspflichtig, wenn das Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne notwendig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger verfüge vielmehr über ein Blindenlesegerät sowie über ein Farberkennungsgerät, die die Behinderung ausgleichen würden. Eine darüber hinaus gehende Versorgung unterfalle nicht mehr der Leistungspflicht der Krankenkasse. Das Videotextlesegerät diene nicht zum Ausgleich der Behinderung, sondern zur vereinfachten, abgekürzten Information und somit zum Ausgleich der Folgeerscheinungen der vorliegenden Erblindung. Es diene nicht der medizinischen Rehabilitation, sondern gleiche Folgeerscheinungen der bestehenden Behinderung im Bereich der alltäglichen Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse aus. In einem solchen Fall sei die Leistungspflicht der Krankenversicherung nicht gegeben. Die Nutzung des Videotextlesegerätes falle in den Bereich der allgemeinen gesellschaftlichen Bedürfnisse, eine Leistungsverpflichtung der Beklagten werde hierdurch nicht begründet.
Gegen das dem Kläger am 15. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat dieser am 15. Januar 1999 Berufung vor dem Landessozialgericht (
LSG) Niedersachsen eingelegt. Er hat eine Produktinformation über Videotext für Blinde und Kostenvoranschläge der Firma N. vorgelegt und vorgetragen: Die Versorgung mit dem Videotextlesegerät sei notwendig, um ihm zu ermöglichen, am Alltagsgeschehen teilzunehmen und Informationen aus der Tagespresse und anderen Medien zu erhalten. Das von der Krankenkasse bewilligte Lesegerät sei zum Lesen der Tageszeitung nicht geeignet. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Rundfunk abzuhören, da er berufstätig und hinsichtlich der täglichen Informationsbeschaffung auf bestimmte Zeiten beschränkt sei. Durch die Ausgrenzung von der Teilnahme am täglichen Leben bestehe die Gefahr, dass Depressionen oder psychosomatische Störungen einträten.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 29. Oktober 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1998 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit einem Videotextlesegerät zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Vor dem Berichterstatter des Senats hat am 29. März 2000 ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte des SG Aurich und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese habe vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist nicht gem § 144 Abs 1 Nr 1
SGG ausgeschlossen, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.000,00 DM. Das bei dem Kläger derzeit vorhandene Lesegerät Reading Edge der Firma Braun hat nach seinem Vorbringen und nach dem Schreiben der Firma N vom 15. Februar 2001 keine Anschlussmöglichkeit an Videotext; der Preis für die von ihm begehrte Ausstattung mit einem funktionsfähigen Videotextlesegerät übersteigt nach den von ihm vorgelegten Kostenvoranschlägen der Firma N vom 4. April 2000 und dem Schreiben vom 15. Februar 2001 1.000,00 DM.
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Versorgung mit einem Videotextlesegerät. Gem § 27 Abs 1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3
SGB V ua die Versorgung mit Hilfsmitteln. Versicherte haben gem § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4
SGB V ausgeschlossen sind. Gem § 12 Abs 1 Satz 1
SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs 1 Satz 2
SGB V).
Das Videotextlesegerät ist für einen Blinden Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V. Es dient dazu, eine Behinderung in Form des Ausfalls der Sehfunktion auszugleichen. Der Hilfsmitteleigenschaft steht nicht entgegen, dass es den Funktionsausfall nicht vollständig auszugleichen vermag, sondern nur zu einem Teil (BSGE 50, 77, 78 = SozR 2200 § 182 b Nr 17; SozR 3-2500 § 33 Nr 4). Es ist auch unerheblich, dass der Anwendungsbereich des Gerätes funktionell und räumlich begrenzt ist (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 4 mwN). Der allgemeine Hilfsmittelbegriff als Mittel zum Ausgleich einer Behinderung umfasst auch den ersetzenden Ausgleich (vgl
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16; Nr 17; Nr 19 = BSGE 77, 209). Unschädlich ist auch, dass das Videotextlesegerät nicht unmittelbar am behinderten Körperteil (Augen) ausgleichend ansetzt, sondern einen Ausgleich auf anderem Weg -- über das Hörvermögen -- bewirkt. Dies führt nach der Rechtsprechung des
BSG nur dann zum Ausschluss der Hilfsmitteleigenschaft, wenn der Ausgleich ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf beruflichem, gesellschaftlichem oder dem Gebiet der Freizeitbetätigung erfolgt. Soweit ein diese Gebiete übergreifendes sog Grundbedürfnis betroffen ist, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der Krankenkassen (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 mwN;
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22). Das diese Gebiete übergreifende Grundbedürfnis ist das Bedürfnis des Klägers auf ( umfassende) Information.
Das Videotextlesegerät ist auch nicht von der Regelung des § 34 Abs 4
SGB V über den Ausschluss von Heil- und Hilfsmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis umfasst. Bei dem Videotextlesegerät bestehend aus Lesephon mit der Zusatzfunktion Videotext (vgl Schreiben der Firma N vom 15. Februar 2001) handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt oder hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind grundsätzlich nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (zB: Brillen, Hörgeräte); denn Bewertungsmaßstab ist insoweit der Gebrauch eines Gerätes durch Menschen, die nicht an der betreffenden Krankheit oder Behinderung leiden. Umgekehrt ist ein Mittel auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen, wenn er schon von der Konzeption her nicht überwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 19). Mit dem Videotextlesegerät kann sich der Kläger ua die Videotexttafeln vorlesen lassen. Ein solches Gerät wird nicht allgemein im täglichen Leben verwendet und auch nicht üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt (vgl
BSG SozR 5420 § 16 Nr 1 -- Optacon;
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 4 Bildschirmlesegerät).
Das Videotextlesegerät ist erforderlich, denn durch das dem Kläger derzeit von der Beklagten zur Verfügung gestellte Lesegerät wird sein Grundbedürfnis auf umfassende Information nicht in ausreichendem Maße befriedigt. Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung des
BSG erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Zu derartigen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Gehen, Stehen, Greifen, Hören, Sehen, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen von lebensnotwendigem Grundwissen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst. Nach der Rechtsprechung des
BSG steht das Grundbedürfnis auf Information in engem Zusammenhang mit dem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben einschließlich der Schaffung eines eigenen geistigen Freiraums und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Die Information ist für Persönlichkeitsentfaltung und Allgemeinbildung von elementarer Bedeutung. Informationsbedarf und -möglichkeiten nehmen in der modernen Gesellschaft ständig und in steigendem Maße zu, wobei immer wieder neue qualitative Stufen erreicht werden. Diesem Informationsbedürfnis ist in einem umfassenden Sinne Rechnung zu tragen, so dass die bloße Verweisung eines Blinden auf Rundfunk und Audiotheken nicht zulässig ist (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16; Nr 26 -- anders noch
BSG SozR 2200 § 182 b Nr 34 S 96, 97). Auch die Information im persönlichen Lebensbereich auf einfachster Stufe gehört zu einem selbstbestimmten Leben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein außerordentlich hoher Lesebedarf besteht oder ob Informationen qualifizierter Art (Fachliteratur) erlangt werden sollen, sondern es reicht aus, wenn der Informationsbedarf im Rahmen einer normalen Lebensführung auftritt (
BSG 3-2500 § 33 Nr 16 S 74 ff; § 33 Nr 26
S. 152). Nach dem vom
BSG im Urteil vom 16. April 1998 -- B 3 KR 6/97 R = SozR 3- 2500 § 33 Nr 26 zitierten Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. August 1994, BArbl 10/1094, 155, das die weitreichenden Erfahrungen der mit der Kriegsopferversorgung befassten Behörden wiedergibt, ist mit einem Lese- Sprech-Gerät, wie es dem Kläger von der Beklagten bereits zur Verfügung gestellt ist, schon das Zeitunglesen sehr umständlich und nur mit einer Hilfsperson möglich, da von dieser die einzelnen Artikel vorher für das Lesegerät passgerecht gefaltet oder ausgeschnitten werden müssen; so ist selbst das Lesen von Arzneibeipackzetteln, Kontoauszügen oder Telefonbüchern nicht oder nur beschränkt möglich; das Lesen spezieller Druckarten -- wie Vielfarbdruck, Inversdruck oder Großdruck -- ist nur schlecht oder gar nicht möglich. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung kann der Kläger mit dem von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Lesegerät nur großgeschriebene
DIN-A-4 Texte in Originalschrift, aber keine Arzneibeipackzettel oder Kopien lesen. Es ist ihm nach seinem schriftlichen Vorbringen auch nicht möglich, die Tageszeitung zu lesen, da das vorhandene Lesegerät bereits eine üblicherweise formatierte Tageszeitung nicht bewältigen kann. Dieser Vortrag des Klägers wird durch das vom
BSG zitierte Rundschreiben des Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 9. August 1994 bestätigt. Das Lesen der Tageszeitung ist jedoch elementarer Bestandteil des oben geschilderten Grundbedürfnisses auf Information (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 152). Mit Hilfe des Videotextlesegerätes ist es dem Kläger jedoch möglich, Informationen und Nachrichten, wie sie sonst in Tageszeitungen zu lesen sind, abzurufen. Auf die Hilfe anderer Personen, die ihm vorlesen würden, kann der Kläger nach der Rechtsprechung des
BSG nicht verwiesen werden (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 18, Nr 26 S 152). Auch der Verweis auf den Rundfunk ist nicht zulässig (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26) .
Dass der Ausgleich hier auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auf dem Gebiet der Freizeitbetätigung erfolgt, steht dem Anspruch des Klägers entgegen der Auffassung des SG nicht entgegen, denn soweit ein dieses Gebiet übergreifendes sog Grundbedürfnis betroffen ist, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf diesen Gebieten in die Leistungspflicht der Krankenkassen (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 152; SozR 3-2500 § 33 Nr 16 S 73).
Das begehrte Videotextlesegerät ist auch wirtschaftlich im Sinne einer begründbaren Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels. Das Anerkennen eines Grundbedürfnisses auf umfassende Information bedeutet keine vollständig mit den Möglichkeiten des Gesunden gleichziehende Information des blinden Versicherten; der Anspruch findet insbesondere seine Grenze dort, wo eine nur geringfügige Verbesserung eines auf breitem Feld anwendbaren Hilfsmittels völlig außer Verhältnis zur Belastung der Versichertengemeinschaft geraten würde. Insoweit hat die Rechtsprechung auf eine begründbare Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels abgestellt (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 4; SozR 3- 2500 § 33 Nr 16; § 33 Nr 18; § 33 Nr 26). Zunächst muss durch das Gerät ein Ausgleich in nicht nur unwesentlichem Umfang erreicht werden (
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 4 SozR 5420 § 16 Nr 1 S 3). Für die Beurteilung, ob ein Hilfsmittel die Minderfunktion des geschädigten Körperorgans in nicht unwesentlichem Maß verbessert, ist entscheidend, welche Gebrauchsvorteile das Hilfsmittel zu bieten vermag. Durch das Videotextlesegerät wird die Sehbehinderung des Klägers objektiv wesentlich ausgeglichen. Mit seiner Hilfe werden dem Kläger im wesentlichen Umfang Informationen zugänglich gemacht.
Der Kläger benötigt das Videotextlesegerät, um Informationen und Nachrichten aus allen Bereichen (ua Politik, Sport, Kultur, Wirtschaft, Produktinformationen, Kochrezepte etc) zu erhalten, die Sehende aus der Tageszeitung entnehmen können. Darüber hinaus ist der zeitliche Umfang der beabsichtigten Nutzung und die Bedeutung der jeweils erschließbaren Informationen maßgebend. Bei einem durchschnittlichen Informationsbedarf muss der zeitliche Umfang der Nutzung nach der Rechtsprechung des
BSG wöchentlich durchschnittlich mindestens fünf Stunden betragen, um die auf die Krankenkasse entfallenden Kosten zu rechtfertigen (
vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16 S 79). Dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, dass er das Videotextlesegerät durchschnittlich 3 Stunden täglich benutzen werde und er auch bereits schon Erfahrungen damit habe, da ihm schon heute Videotexte von einem Freund vorgelesen würden.
Wie die Beklagte dem Kläger das Videotextlesegerät von welchem Hersteller beschafft (leihweise Überlassung, Kauf), hatte der Senat nicht zu entscheiden. Die Beklagte hat bei der Versorgung des Klägers das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten und zu berücksichtigen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Ausstattung mit Teilen hat, die zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zählen -- wie etwa
PC's mit handelsüblicher Ausstattung (vgl
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16,
BSG -- Urteil vom 6. Februar 1997 -- 3 RK 9/96).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2
SGG hat nicht vorgelegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern betrifft einen Einzelfall und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
BSG.