Leitsatz:
1. Das Blattwendegerät ist ein Hilfsmittel, zu dessen Gewährung die Krankenkasse verpflichtet sein kann. Sie muß es einem behinderten Versicherten nicht nur ermöglichen, körperliche Grundbedürfnisse wie die elementare Körperpflege und die Nahrungsaufnahme zu befriedigen, sondern auch - unter Beachtung seiner subjektiven Verhältnisse sich geistig zu betätigen.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1988-10-12 3 RK 29/87 Vergleiche
ErsK 1980, 226-227, Ks (Anmerkung)