Jugdment
Gegenstromschwimmanlage als besondere Sanitäranlage

Court:

BSG 9. Senat


File Number:

9 RV 122/75


Judgment of:

28 Oct 1975


Grundlage:

  • BVG § 10 Abs 1 BVG § 11 Abs 3 Fassung 1971-12-16 BVG§11/13/15DV § 2 S 1 Nr 11 Fassung 1971-01-19

Leitsatz:

1. Eine Gegenstromschwimmanlage ist eine "besondere Sanitärausstattung" (DV § 11 Abs 3, §§ 13 und 15 BVG § 2 S 1 Nr 11 Fassung: 1971-01-19), deren Kosten übernommen werden können, wenn sie für einen Heilbehandlungszweck (BVG § 10 Abs 1) zweckmäßig und notwendig ist.

Sonstiger Orientierungssatz:

"Besondere Sanitärausstattung":

1. Die Übernahme der Kosten eines Mittels, das wie die Gegenstromschwimmeinrichtung dem speziellen Heilbehandlungszweck, der Folgenminderung, dienen soll, kann nicht mit einer Verweisung auf Versehrtenleibesübungen abgelehnt werden.

Legal Recourse:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Source:

JURIS-GmbH

Leitsatz:

1. Eine Gegenstromschwimmanlage ist eine "besondere Sanitärausstattung" (DV § 11 Abs 3, §§ 13 und 15 BVG § 2 S 1 Nr 11 Fassung: 1971-01-19), deren Kosten übernommen werden können, wenn sie für einen Heilbehandlungszweck (BVG § 10 Abs 1) zweckmäßig und notwendig ist.


Sonstiger Orientierungssatz:

"Besondere Sanitärausstattung":

1. Die Übernahme der Kosten eines Mittels, das wie die Gegenstromschwimmeinrichtung dem speziellen Heilbehandlungszweck, der Folgenminderung, dienen soll, kann nicht mit einer Verweisung auf Versehrtenleibesübungen abgelehnt werden.

Reference Number:

KSRE005250005


Last Update: 1 Mar 1993