Auszug:
Die Beklagte [Ersatzkasse] wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1997 verurteilt, der Klägerin das beantragte Eye-Gaze-System zu gewähren [... ].
Die Tatsache, daß das streitige Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis (§ 128
SGB V) aufgeführt ist, steht der Leistungspflicht nicht entgegen, wie die Beklagte jedenfalls zunächst meinte. Das Hilfsmittelverzeichnis dient lediglich als unverbindliche Auslegungshilfe (
BSG a.a. O.
Nr. 22 und 16) und beschränkt die Leistungspflicht nicht auf die darin aufgeführten Hilfsmittel. [...]
Das Hilfsmittel ist auch wirtschaftlich im Sinne einer begründbaren Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil (
BSG a. a. O. § 33
Nr. 16 und 4). Dem Preis von über DM 40.000,00 steht ein erheblicher Gebrauchsvorteil gegenüber, der
u. a. in dem zeitlichen Umfang der beabsichtigten Nutzung und der Bedeutung der jeweils erschließbaren Information und Kommunikation zu messen ist. (
BSG a.a.O.
Nr. 16).