Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte hat im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 02. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006 zu Recht die von der Klägerin geltend gemachte außergewöhnliche Belastung durch die Anschaffung des Magnetmatratzen-Schlafsystems in Höhe von 1.275
EUR und eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 600
EUR nicht berücksichtigt.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33
Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entscheidung eines Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (ständige Rechtsprechung,
vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 185, 431, BStBl II 1990, 294,
m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der das Gericht folgt, sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit - in der Person des Kranken - erträglich zu machen. In diesem Sinne werden auch Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Der nach § 33
Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedarf es dann nicht (
vgl. BFH-Urteil vom 09. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920,
m.w.N.).
Keine außergewöhnliche Belastung wird allerdings durch Aufwendungen für solche Maßnahmen begründet, die nicht unter den Begriff der Heilbehandlung im hier maßgeblichen Sinne fallen. Nur vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten erwachsen nach ständiger Rechtsprechung nicht zwangsläufig. Für die mitunter schwierige Trennung von Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits ist die Vorlage eines zeitlich vor der Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die den Aufwendungen zu Grunde liegende Maßnahme medizinisch indiziert ist, zu fordern (
vgl. BFH-Urteil vom 09. August 1991 III R 54/90, a.a.O.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit der Anschaffung solcher Hilfsmittel, die nicht ausschließlich von Kranken angeschafft werden, durch die Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachzuweisen. Diese Beurteilung beruht entscheidend auf der Überlegung, dass es - ähnlich wie bei Aufwendungen für einen Kuraufenthalt - für Außenstehende nicht möglich ist, ohne sachkundige und vertrauenswürdige Unterstützung anhand objektiver Kriterien über die Notwendigkeit und damit die Zwangsläufigkeit einer solchen Anschaffung zu entscheiden. Nur bei der Anschaffung von Hilfsmitteln, die, wie Brillen, Hörapparate, Rollstühle
etc. nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen eines Steuerpflichtigen erforderlich ist, kann typisierend davon ausgegangen werden, dass ihr Kauf medizinisch indiziert ist. Auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach kann bei solchen Hilfsmitteln im engeren Sinne daher verzichtet werden. Bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne aber, die, wie beispielsweise Gesundheitsschuhe und -sandalen, orthopädische Stühle, Allergiematratzen und -bettzeug, Bandscheibenmatratzen
etc., teilweise auch von gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft werden, kann auf einen Nachweis der Zwangsläufigkeit der Anschaffung durch die Vorlage eines qualifizierten Attests nicht verzichtet werden (
vgl. BFH-Urteil vom 09. August 1991 III R 54/90 a.a.O.; BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2007
III B 178/06, BFH/NV 2008, 561; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2004,
1 K 2625/03, DStRE 2005, 257).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einem vor der Anschaffung des Magnetmatratzen-Schlafsystems ausgestellten amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen Attests, aus dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass das Schlafsystem medizinisch indiziert ist. Die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der Heilpraktikerin Frau ... vom 17. März 2004 ersetzt diese Bescheinigung nach dem oben Dargelegten nicht. Bei dem Magnetmatratzen-Schlafsystem des Herstellers ... handelt es sich um ein Hilfsmittel im weiteren Sinne, welches teilweise auch von gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft wird. Dies ist dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt und wird etwa durch entsprechende Angebote von gebrauchten Matratzen-Systemen im Internet bestätigt (
vgl. etwa die Angebote von gebrauchten ... Magnetmatratzen-Schlafsystemen bei ebay; www.ebay.de). Es ist weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich, dass das Schlafsystem ganz oder teilweise speziell für die Klägerin hergestellt worden sein könnte.
Da schon die Aufwendungen für die Anschaffung des Magnetmatratzen-Schlafsystems nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, können auch die mit dem Erwerb zusammenhängenden Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastung Anerkennung finden.
Der Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verpflichtet, die geltend gemachten Aufwendungen für das Magnetmatratzen-Schlafsystem als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erstbearbeiterin des Einspruchs anlässlich eines Telefonats am 12. Dezember 2005 mit der Mutter der Klägerin tatsächlich zugesagt hat, dass die Aufwendungen für das Matratzen-System bei Vorlage einer Bescheinigung eines Heilpraktikers anerkannt werden würden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich daraus keine nach Treu und Glauben verbindliche Zusage. Voraussetzung für eine solche Zusage ist unter anderem, dass sie für bestimmte Maßnahmen und Dispositionen des Steuerpflichtigen ursächlich gewesen ist; sie muss also insbesondere vor Verwirklichung des von der Zusage umfassten Sachverhalts erteilt worden sein. Der Steuerpflichtige muss aufgrund der Zusage Vertrauen gebildet und daraufhin Dispositionen getroffen haben (
vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 168/86, BFHE 152, 29, BStBl II 1988, 232). Daran fehlt es hier, weil eine - unterstellte - Zusage des Beklagten vom 12. Dezember 2005 nach Anschaffung des Magnetmatratzen-Schlafsystems im Jahr 2004 erfolgt wäre.
Der Klägerin ist keine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen zu gewähren. Nach § 35a
Abs. 2 Satz 1 EStG (2004) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen auf Antrag um 20 v.H., höchstens 600
EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35a
Abs. 2 Satz 3 EStG (2004)).
Vorliegend fehlt es am Nachweis der Zahlung der Rechnung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung. Die Klägerin hat die Forderung des Herrn X aus der Rechnung vom 15. Dezember 2004 nicht durch Überweisung auf das darin angegebene Konto beglichen, sondern Geld auf vier Konten von Gläubigern des Herrn X überwiesen, um dessen Schulden zu bezahlen (§ 267 des Bürgerlichen Gesetzbuches -
BGB -). Dies reicht - wie eine Barzahlung (
vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Februar 2008, 1 K 791/07, BFH-PR 2008, 246; FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Februar 2008, 13 K 330/07, juris) - nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Durch den Nachweis der Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen soll eine klare und einfache Überprüfbarkeit erreicht werden, um Schattenwirtschaft zu vermeiden. Dies ist bei einer Zahlung auf das Konto eines Dritten auf Anweisung des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung nicht in gleicher Weise gewährleistet, weil die überwiesenen Beträge nicht als Gutschriften auf seinem Konto auftauchen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erfordernis der unbaren Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung sind weder von der Klägerin vorgebracht worden noch im Übrigen ersichtlich (
vgl. auch FG Sachsen-Anhalt-Urteil vom 28. Februar 2008, 1 K 791/07, a.a.O.).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
Abs. 1 FGO.