Mar 13, 2025 | Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 23. Oktober 2024 (Az.: 7 ABR 36/23), dass schwerbehinderte Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (sogenannte Werkstattbeschäftigte) bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt sind.
Im vorliegenden Fall beschäftigte der Arbeitgeber etwa 850 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 200 bis 300 Menschen mit Behinderung, die in verschiedenen Bereichen der Werkstatt tätig waren. Von diesen Werkstattbeschäftigten waren schätzungsweise 150 als schwerbehinderte Menschen anerkannt. Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 18. November 2022 wurden die schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten jedoch nicht in die Wählerliste aufgenommen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden vom Wahlvorstand zurückgewiesen.
Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurück. Es stellte klar, dass schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aktiv wahlberechtigt sind und somit an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen dürfen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Werkstattbeschäftigten und betont ihre Einbindung in betriebliche Mitwirkungsprozesse.
Das vollständige Urteil finden Sie bei REHADAT-Recht: 7 ABR 36/23
Weitere Informationen zum Thema finden Sie bei REHADAT-Werkstätten: REHADAT-WfbM
(Tr)