Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des SG vom 17. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines - weiteren - Zuschusses für die Verbreiterung der Badezimmertür erneut zu entscheiden.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 40
Abs. 4
SGB XI (in der bis zum 29. Oktober 2012 geltenden Fassung) in Betracht. Danach können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (Satz 1). Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557,00
EUR je Maßnahme nicht übersteigen (Satz 3). Das Gesetz definiert den Begriff der "Maßnahme" nicht. Die Regelung sagt auch nichts darüber aus, nach welchen Kriterien die nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit notwendig werdenden Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen voneinander abzugrenzen
bzw. als Einheit zu werten sind. Aus dem Gesetzeswortlaut und den der Bestimmung zugrundeliegenden Vorstellungen des Gesetzgebers ergibt sich, dass nach Sinn und Zweck der Regelung alle in einem bestimmten Zeitpunkt (der
z. B. der Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses sein kann) aufgrund des objektiven Pflegebedarfs notwendigen und vom Grundsatz her bezuschussungsfähigen Einzelschritte (Einzelmaßnahmen) zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen in ihrer Gesamtheit rechtlich "eine Maßnahme" (Gesamtmaßnahme) im Sinne des § 40
Abs. 4 Satz 3
SGB XI darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die zu diesem Zeitpunkt notwendigen Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag zusammengefasst oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt danach also erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert
(z. B. durch Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder altersbedingte Ausweitung des Pflegebedarfs eines Behinderten) und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die bei der Durchführung der ersten Umbaumaßnahme (
bzw. der Beantragung des ersten Zuschusses) noch nicht notwendig waren (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 3. November 1999 -
B 3 P 6/99 R - juris Rn. 13). An dieser Rechtsprechung hat das
BSG in nachfolgenden Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (
vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 -
B 3 P 8/06 R - juris Rn. 19; Urteil vom 17. Juli 2008 -
B 3 P 12/07 R - juris Rn. 20). Soweit das
BSG in den letztgenannten Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Zeitpunkt der Durchführung der Umbauarbeiten maßgebend sei, wenn der Zuschuss nachträglich beantragt werde,
bzw. der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn die Umbauarbeiten erst danach durchgeführt würden, hat es sich damit nicht von den in der Ausgangsentscheidung aus dem Jahr 1999 aufgestellten Kriterien, nach denen der Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses nur beispielhaft genannt ist und einen der möglichen Zeitpunkte darstellt, distanziert. Vielmehr hat es jeweils bekräftigt, dass die Gewährung eines zweiten Zuschusses erst in Betracht kommt, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (
BSG,
a. a. O.). Daraus folgt, dass Maßnahmen, die objektiv in einem Auftrag zusammengefasst werden (können)
bzw. die zeitlich innerhalb einer Umbaumaßnahme durchgeführt werden, stets "eine Maßnahme" im Rechtssinne darstellen und sich erst dann, wenn sie objektiv nicht in einem Auftrag zusammengefasst werden (können)
bzw. zeitlich nacheinander durchgeführt werden, die Frage stellt, ob es sich insoweit um "weitere Maßnahmen" handelt, die einen erneuten Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses begründen können.
Nach den vorstehenden Kriterien handelt es sich vorliegend bei dem Einbau einer behindertengerechten Dusche und der Türverbreiterung im Sinne von § 40
Abs. 4 Satz 3
SGB XI um "eine Maßnahme". Der Versicherte wurde am 26. Mai 2008 in stark reduziertem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen. Am 4. Juni 2008 verordnete der behandelnde Hausarzt einen Rollstuhl. Mit den Umbaumaßnahmen im Bad des Versicherten wurde ausweislich der Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin der Beklagten J nicht vor dem 9. Juni 2008 begonnen. Damit bestand bereits zu Beginn der Umbaumaßnahmen objektiv eine Pflegesituation, die sowohl den Einbau einer behindertengerechten Dusche als auch eine Verbreiterung der Badezimmertür erforderte. Beide Maßnahmen konnten objektiv in einem Auftrag zusammengefasst werden und wurden zeitlich innerhalb einer Umbaumaßnahme durchgeführt. Dies bestätigen die von der
Fa. Bad + Heizung J ausgestellten Rechnungen vom 1. August 2008, die für beide Maßnahmen einheitlich den Leistungszeitraum Juni bis Juli 2008 ausweisen. Folgerichtig hat der Firmeninhaber die durchgeführten Arbeiten einheitlich als "die Baumaßnahme Badumbau" bezeichnet. Für diese Gesamtmaßnahme hat die Beklagte mit Bescheiden vom 30. Mai 2008 und 5. September 2008 einen Zuschuss in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags bewilligt, so dass für eine weitere Zuschusszahlung kein Raum bleibt.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Mitarbeiterin der Beklagten J habe im Rahmen des am 9. Juni 2008 geführten Telefonats die Gewährung eines weiteren Zuschusses zugesichert, trifft dies ausweislich der von der Mitarbeiterin angefertigten Gesprächsnotiz nicht zu. Sie hat danach vielmehr lediglich mitgeteilt, dass die Türverbreiterung in die bereits beantragte (und noch nicht begonnene) Maßnahme des Einbaus einer behindertengerechten Dusche mit aufgenommen werde.
Da der geltend gemachte Anspruch bereits aus materiell-rechtlichen Gründen zu verneinen ist, kann dahinstehen, ob ein solcher überhaupt vererbbar wäre und von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten - mit Wirkung für die übrigen Miterben gemäß § 2039 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB;
vgl. Greger in: Zöller [30. Aufl.], § 239 Zivilprozessordnung Rn. 9;
vgl. BSG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - B 3 P 15/14 B - juris Rn. 8) - geltend gemacht werden könnte. Da die Klägerin keine Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB I) des Versicherten ist, richtet sich die Vererbung nach § 58
SGB I (in Verbindung mit den Vorschriften des
BGB). Nach § 58
SGB I werden nur fällige Ansprüche auf Geldleistungen vererbt. Die Fälligkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen geht nach § 41
SGB I mit ihrer Entstehung einher. Da es sich bei der Zuschussgewährung nach § 40
Abs. 4
SGB XI um eine Ermessensleistung handelt, entsteht der hierauf gerichtete Anspruch nach § 40
Abs. 2
SGB I frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die (bewilligende) Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn nur eine einzige (d.h. bewilligende) Entscheidung rechtmäßig sein kann (Ermessensreduzierung auf null); auch hier entfällt die Notwendigkeit einer Bekanntgabe der Entscheidung nicht (
vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 -
4 RA 42/94 - juris Rn. 18). Eine den geltend gemachten weiteren Zuschuss bewilligende Entscheidung der Beklagten liegt nicht vor, so dass eine Vererbung nach § 58
SGB I ausscheiden dürfte (offengelassen: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. April 2012 -
L 2 P 100/10 - juris Rn. 50, 54).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)
i. V. m. § 154
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a
Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. § 47
Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1, § 52
Abs. 1 und
Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).