Das Verfahren war in analoger Anwendung des § 92
Abs. 3
VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005 sind in dem hier noch streitigen Umfang rechtmäßig und verletzen der Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 und 5
VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Lehrgangsgebühren, der Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten und des ihm durch die Lehrgangsteilnahme entstandenen Verdienstausfalls.
Nach
§ 102 Abs. 3 Ziff. 1 e) SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen für die Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten erbringen. Nach
§ 24 SchwbAV können schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung, vor allem an besonderen Fortbildungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, teilnehmen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten, wobei auch Hilfen zum beruflichen Aufstieg erbracht werden können.
Die Gewährung von Leistungen nach diesen Vorschriften steht damit im Ermessen des Beklagten. Da ihm vor dem Hintergrund der aus der Ausgleichsabgabe nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel ein relativ weites Auswahlermessen eingeräumt wurde, kann die Ermessensausübung vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden. Nach § 114
VwGO in Verbindung mit § 39
Abs. 1
SGB I prüft das Gericht lediglich, ob die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Dabei sind auch sogenannte Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen.
Danach ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers ist nicht erkennbar. Er hat das ihm nach diesen Vorschriften eröffnete Ermessen hinsichtlich der Förderung von Fortbildungsmaßnahmen schwerbehinderter Menschen durch interne Richtlinien dahingehend eingeschränkt, dass nur noch behinderungsbedingt notwendige Fortbildungsmaßnahmen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen bei nicht behinderungsbedingten Fortbildungsmaßnahmen, Maßnahmen, die zur Abwendung einer Kündigung dienen oder Maßnahmen, die notwendig sind, um den Arbeitsplatz zu sichern, wenn durch Änderung des Berufsfeldes das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit enden wird, gefördert werden. Auch hat er den Umfang der Förderung auf die in der Verfügung genannten Kosten beschränkt.
Soweit der Kläger einen behinderungsbedingten Mehraufwand für die Fortbildungsmaßnahmen geltend macht, hat der Beklagte durch die Zusicherung der Bewilligung von Übernachtungskosten für die Begleitperson und einer Entfernungspauschale von 0,03 Euro pro Kilometer diesem Antrag entsprochen. Im Übrigen liegen Voraussetzungen für eine Förderung entsprechend der insoweit nicht zu beanstandenden Richtlinie nicht vor. Die vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahmen sind nicht speziell zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile entwickelt worden - wie etwa ein Lehrgang zum Erlernen der Blindenschrift -, auch wenn bei den Kursen nach Angaben des Klägers die Belange behinderter Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Kurse richten sich in erster Linie an nichtbehinderte Physiotherapeuten, die damit ihre Berufschancen verbessern wollen.
Die Fortbildungen dienen bei dem selbständigen Kläger auch nicht zur Abwendung einer Kündigung oder einer sich durch die Änderung des Berufsbildes ergebenden Verdrängung seines Arbeitsplatzes. Schließlich werden die von ihm geltend gemachten behinderungsbedingten Mehraufwendungen in Form von Verpflegungskosten für die Begleitperson oder Fahrtkosten, die der Begleiterin durch eine Rückfahrt nach Hause während der eigentlichen Veranstaltung entstehen, als Ersatz des behinderungsbedingten Mehraufwandes nach der Abteilungsverfügung nicht erstattet.
Mit dem Erlass dieser Ermessensrichtlinien hat der Beklagte sein Ermessen nicht in gesetzeswidriger Weise eingeschränkt. Wenn die eingehenden Mittel aus der Ausgleichsabgabe sowie die daraus angehäufte Rücklage es nicht mehr erlauben alle in § 102
Abs. 2, 3 und 4
SGB IX genannten Aufgaben zu erfüllen, muss der Beklagte seine Leistungen einschränken, wobei er jedenfalls den ihm eingeräumten weiten Ermessensspielraum nicht verlässt, wenn er seine Leistungen eng an den behinderungsbedingten Notwendigkeiten und dem Erhalt bestehender Arbeitsverhältnisse ausrichtet. Indem er Prioritäten setzt, beugt er der Gefahr vor, später alle Leistungen ablehnen zu müssen, weil die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dabei sachwidrig bestimmte Aspekte des ihm zugewiesenen Aufgabenspektrums betont hätte, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht sachwidrig, vor der allgemeinen beruflichen Weiterbildung, durch die der schwerbehinderte Mensch im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt gestärkt werden soll, diejenigen Fortbildungsmaßnahmen gezielt zu fördern, durch die Behinderten der bereits gefährdete Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Auch dass der Beklagte die Förderung der behinderungsbedingten Mehraufwendungen beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden. Wenn eine Begleitperson erforderlich ist, ist der Beklagte nicht gehalten, sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Er kann sich vielmehr auf den Ersatz der Kosten beschränken, die regelmäßig erheblich zu Buche schlagen wie etwa die Hotelkosten und die Fahrtkosten. Den Verpflegungskosten stehen entsprechende häusliche Ersparnisse gegenüber, so dass sie der Beklagte nicht in den Leistungskatalog aufnehmen musste. Diese Ermessensbetätigung deckt sich auch mit
§ 18 Abs. 2 SchwbAV. Danach sind bei begleitenden Hilfen im Arbeitsleben die Einkommensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, es sei denn, dem schwerbehinderten Menschen wäre es wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, wenn der Beklagte im Rahmen seines Ermessens die Erstattung der behinderungsbedingten Mehraufwendungen auf bestimmte Positionen beschränkt.
Der Fall des Klägers bietet keine Anhaltspunkte, die den Beklagten zwängen, wegen der Besonderheiten des Einzelfalls von seinen Richtlinien abzuweichen. Dabei ist sicher zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen seiner Behinderung möglicherweise mehr Schwierigkeiten hat als andere sich an die sich ständig ändernden Verordnungsrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen anzupassen. Diese Anpassungsleistung stellt jedoch für alle Selbständigen im Gesundheitswesen eine besondere Herausforderung dar, so können etwa andere Anbieter bestimmte medizinische Geräte nicht mehr nutzen. Auch soll nicht verkannt werden, dass der Kläger als Blinder eventuell mehr Schwierigkeiten als ein Nichtbehinderter hat, seine Kunden von seinen Fähigkeiten zu überzeugen. Allerdings erschweren viele Behinderungen die berufliche Integration erheblich, jedenfalls dann, wenn sie äußerlich wahrnehmbar sind, so dass die Betroffenen ständig ihre Befähigungen und Eignungen neu unter Beweis stellen müssen. Eine besondere Verpflichtung der Integrationsämter, in diesen Fällen auch dann Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, wenn der Arbeitsplatz nicht akut bedroht ist, ergibt sich daraus noch nicht. Das Schwerbehindertenrecht hat nicht die Aufgabe, einem Schwerbehinderten in jeder Lebenslage umfassend Hilfe zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu leisten. Vielmehr ist der Gesetzeszweck bereits erreicht, wenn überhaupt Fördermaßnahmen erfolgen, die sich als begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben darstellen.
Vgl.
OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1997 -
1 A 753/97 -,Behindertenrecht 1999,
S. 92-93.
Dies ist hier geschehen. Der Beklagte hat dem Kläger in den vergangenen Jahren offenbar regelmäßig Fortbildungsmaßnahmen finanziert. Auch eine Arbeitsassistenz ist dem Kläger bewilligt worden. Der Kläger hat sich mit diesen Hilfen eine physiotherapeutische Praxis mit Angestellten aufbauen können, aus der er seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten kann.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall außerdem, dass der Kläger als Selbständiger nur innerhalb der Grenzen des
§ 21 SchwbAV gefördert werden kann. Nach § 21
Abs. 3
SchwbAV können Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebes nicht erbracht werden. Damit will der Verordnungsgeber zum Ausdruck bringen, dass eine laufende Unterstützung des Betriebes im Hinblick auf die Konkurrenzbetriebe nicht erfolgen soll. Die Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen müssen andere Physiotherapeuten regelmäßig als laufende Ausgaben aus dem Betrieb ihrer Praxis erwirtschaften, um sich auf dem Markt behaupten zu können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Verlust des Arbeitsplatzes bereits eingetreten ist oder akut droht.
Schließlich hat sich der Kläger nach eigenen Angaben auch nicht um Fortbildungsmaßnahmen bemüht, die näher zu seinem Wohnort stattfinden und damit auch geringere Kosten verursachen werden.
Soweit die Klage abgewiesen wurde, waren dem Kläger gemäß § 154
Abs. 1
VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161
Abs. 2
VwGO nach billigem.Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, weil er dem Klageantrag teilweise entsprochen hat. Außerdem wäre er in diesem Umfang voraussichtlich unterlegen, weil er seine Ermessensbetätigung durch die seit Anfang des Jahres 2005 gültige Verwaltungsvorschrift entsprechend eingeschränkt hat. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich die Quotelung der Kosten.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr.11, 711
ZPO.