Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) .
1. Der Streitfall wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf (§ 115
Abs. 2
Nr. 1 FGO).
a) Durch die Rechtsprechung des Senats ist bereits hinreichend geklärt, dass Allergiebettzeug und -matratzen nicht - wie
z.B. Brillen, Hörgeräte, Schuheinlagen oder Rollstühle - zu den Heilmitteln im engeren Sinne zählen, die ohne besondere Nachweise typisierend als außergewöhnliche Belastung (§ 33
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) berücksichtigt werden.
Bettzeug und Matratzen werden von allen Menschen benötigt; auch Gesunde können
z.B. aus hygienischen Gründen ( Reduzierung der Hausstaubmilben) geneigt sein, antiallergene Gegenstände anzuschaffen. Die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung von Gegenständen, die nicht ausschließlich von Kranken benötigt werden -
z.B. Gesundheitsschuhe, orthopädische Stühle, Bett mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung - ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats durch die Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachzuweisen (Senatsurteil vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920).
Allergiebettzeug und -matratzen wirken zudem nicht im oder am menschlichen Körper, sondern sollen die räumliche Umgebung der Allergiker von Allergenen - insbesondere Hausstaubmilben und deren Ausscheidungen - möglichst weitgehend freihalten. Die Anschaffung antiallergener Gegenstände ist daher weniger mit der Anschaffung von Brillen, Hörgeräten
usw. zu vergleichen, als mit dem Fällen von Birken bei Birkenpollenallergie sowie der Ersetzung asbest- oder formaldehydhaltiger Gegenstände, deren medizinische Notwendigkeit durch ein vorher erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachzuweisen ist ( Senatsurteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240 - Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses -; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592 - Neuanschaffung von Mobiliar wegen Formaldehydemission-; vom 15. März 2007 III R 28/ 06, BFH/NV 2007, 1841 - Birkenpollenallergie-).
b) Durch die Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass eine von dem behandelnden Facharzt ausgesprochene Empfehlung einem amts- oder vertrauensärztlichen Attest zur Frage, ob eine nicht nur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit geeignete Maßnahme im konkreten Falle medizinisch erforderlich ist, nicht gleich steht.
2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 115
Abs. 2
Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Da sich die Sachbehandlung nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu richten hat ( Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Juli 2005 IX B 23/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 9. Dezember 2004 V B 85/04, BFH/ NV 2005, 712; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. , § 115 Rz 79,
m.w.N.), handelt es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn es eine Beweiserhebung unterlässt, auf die es nach seiner Einschätzung der Rechtslage im Ergebnis nicht ankommen kann (BFH-Beschlüsse vom 8. August 2005 VI B 18/05, BFH/NV 2005, 2042; vom 14. März 2006 I B 198/04, BFH/NV 2006, 2078; vom 19. September 2007 III B 59/06, BFH/ NV 2007, 2245).
Die Einholung eines nachträglichen amtsärztlichen Attests war danach entbehrlich, weil dieses nach dem - mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmenden - materiell-rechtlichen Standpunkt des FG nicht geeignet gewesen wäre, die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung von Allergiebettzeug und -matratzen nachzuweisen.