II. Die Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet, da keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115
Abs. 2
Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist.
1. Die von den Klägern behauptete Divergenz i.
S. von § 115
Abs. 2
Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht die angefochtene Entscheidung nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179 ab.
Die Kläger leiten aus der von ihnen angegebenen Entscheidung des BFH ab, dass bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeuges fortbewegen können, grundsätzlich alle Kosten des Fahrzeuges anzuerkennen seien. Davon weiche die angefochtene Entscheidung des FG ab, indem die als angemessen anzusehende und im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigende Fahrleistung auf 15.000 km unter Ansatz der sich aus den Richtlinien ergebenden Kilometerpauschbeträge begrenzt werde.
Dem ist nicht zu folgen. Die Entscheidung des FG entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des BFH. Danach können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, zwar grundsätzlich alle Kraftfahrzeug-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Angemessen sind jedoch nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kraftfahrzeug-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind (BFH-Urteile in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; in BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224; vom 18. Dezember 2003
III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453; vom 19. Mai 2004
III R 16/02, BFHE 206, 525, BStBl II 2005, 23, und in BFH/NV 2008, 1141;
vgl. auch H 33.1 bis 33.4 des Einkommensteuer-Handbuchs 2008, Fahrtkosten behinderter Menschen). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Eine Divergenz ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil der BFH in dem von den Klägern angeführten Urteil ausdrücklich betont, dass Unfallkosten bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch einen Schwerbehinderten als außergewöhnlich und zwangsläufig angesehen werden, soweit dabei der Rahmen der Angemessenheit nicht überschritten wird. Eine Abweichung dieser Entscheidung von der oben genannten Rechtsprechung des BFH und mithin eine Abweichung des FG von dem BFH-Urteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179 ist daher nicht zu beklagen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116
Abs. 5 Satz 2 FGO).