Urteil
Höhe und der Beginn des Berufsschadensausgleichs nach einer Gewalttat im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung von Gewalttaten (OEG)

Gericht:

LSG Baden-Württemberg


Aktenzeichen:

L 6 VG 1518/20


Urteil vom:

18.05.2021


Leitsätze:

1. Die anspruchsaufschiebende Wirkung des § 29 BVG - Rehabilitation vor Rente - tritt nur dann ein, wenn prognostisch durch berufliche Leistungen zur Teilhabe das Leistungsvermögen quantitativ und/oder qualitativ gesteigert werden kann. Medizinische Maßnahmen zur Erhaltung des status quo reichen dafür nicht aus.

2. Für die Berücksichtigung einer beabsichtigten Weiterqualifizierung im Berufsschadensrecht ist Voraussetzung, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Biographie bestehen, dass der Geschädigte diese ernsthaft angestrebt hat.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. April 2020 abgeändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 14. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2019 auf seinen Antrag vom 18. Februar 2005 Berufsschadensausgleich ab dem 1. September 2006 nach dem Höchstbetrag der Grundvergütung in Vergütungsgruppe IVb der für Angestellte des Bundes geltenden Tarifregelung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet der Beklagte in beiden Instanzen zwei Drittel.


Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch die Höhe und der Beginn des Berufsschadensausgleichs des Klägers streitig, der bei einem Banküberfall 2004 Opfer einer Gewalttat im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung von Gewalttaten (OEG) wurde.

Der 1975 geborene Kläger hat im Juni 1996 die Wirtschaftsschule mit der mittleren Reife abgeschlossen. Seine bei der S. K. (Arbeitgeberin) begonnene Ausbildung endete 1996 mit der bestandenen IHK-Prüfung zum Bankkaufmann. Anschließend wurde er von der Arbeitgeberin übernommen und war zuletzt als stellvertretender Filialleiter tätig. Ab Januar 2002 reduzierte er seine Arbeitszeit auf 80 %, um berufsbegleitend den Abschluss als Wirtschaftsinformatiker zu erzielen. Nach dem erfolgreichen Abschluss im April 2004 verrichtete er seine ursprüngliche Tätigkeit in der Bankfiliale bis zu dem Überfall wieder vollschichtig. Aktuell bewohnt er eine Wohnung im Haus der Eltern, ist ledig und kinderlos. Seinen Haushalt, einschließlich kochen und waschen, versorgt seine Mutter für ihn.

Zu dem Tathergang des Banküberfalls vom 7. Oktober 2004 stellte das Landgericht Stuttgart (Az.: 9 Ks 13 Js 28691/04) folgendes fest:

Der Täter, ein dem Kläger aus dem Ort bekannter Bäckermeister, ging davon aus, dass dieser an dem Nachmittag alleine in der Bank sein werde und hatte sich entschlossen, diesem unmaskiert gegenüber zu treten und ihn zu töten. Er passte den Kläger nach der Mittagspause ab und folgte ihm in die Bank. Er dirigierte diesen mit vorgehaltener Pistole in den Kassenraum und zwang ihn, den Tresor zu öffnen, wobei er ihm die Pistole an den Kopf hielt. Um sich die Beute von circa 33.500 EUR zu sichern und den Tatzeugen zu beseitigen, zwang er den Kläger sich hinzuknien und schlug ihm mit der Unterseite des Griffs der Pistole mindestens fünf Mal mit voller Wucht von oben auf den Kopf. Da der Kläger das Bewusstsein nicht verlor, versetzte ihm der Täter weitere wuchtige Schläge mit dem Pistolengriff auf den Kopf, bis dieser schließlich mit einer handtellergroßen Trümmerfraktur des Schädels wie weiteren Brüchen im Augenbereich und Kontusionen des Hirngewebes stark blutend nach insgesamt 12 heftigen Schlägen zusammensackte. Es gelang ihm dennoch, dem Täter einen Fußtritt zu verpassen und in den Toilettenraum zu flüchten. Bei der anschließenden Flucht des Täters traf dieser auf ein Rentnerehepaar, das die Bank betrat. Er zerrte den Rentner über einen Stuhl, setzte ihm die Pistole ins Genick und drückte ab, wodurch dieser, nachdem die Kugel wieder austrat, nur lebensgefährlich verletzt wurde. Anschließend schoss er der Rentnerin zweimal ins Gesicht, die binnen Sekunden sofort starb, danach flüchtete er. Die beiden Schwerverletzten wurden durch Notoperationen gerettet und identifizierten noch am Tatort "den Bäcker" als Täter, bei dem bei der anschließenden Durchsuchung mehr als 20.000 EUR sichergestellt wurden. Eine Blutspur in dessen Auto stammte mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Kläger, ebenso DNA-Spuren auf einem Geldschein.

Der Täter wurde zunächst mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. April 2006 freigesprochen, nachdem ein Nachbar dem Täter ein Alibi gab, er habe ihn zur Tatzeit auf der Straße gesehen und gegrüßt. Das Urteil wurde auf die Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben und an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart verwiesen. Dieses verurteilte, nachdem auch die ehemalige Verlobte sich nicht mehr auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief, den Täter mit Urteil vom 10. April 2008, rechtskräftig seit 3. Dezember 2008, wegen Mordes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge und - jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen - versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt und der Täter zu einer Schmerzensgeldzahlung von jeweils 30.000 EUR an den Kläger sowie das andere überlebende Opfer verurteilt. Im November 2020 hat die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn nach 15 Jahren eine Aussetzung seiner Strafe zur Bewährung abgelehnt, die Haftbeschwerde ist mit Beschluss des OLG Karlsruhe vom 4. Januar 2021 (L 1 WS 344/20) zurückgewiesen worden.

Nach der Tat wurde der Kläger im Krankenhaus H. erstversorgt und musste dann in das Universitätsklinikum H1 verlegt werden, wo er vom 7. bis 28. Oktober 2004 stationär wegen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas behandelt wurde. Der Entlassungsbericht beschrieb unter anderem eine Impressionsfraktur und eine Kontusion links frontal sowie eine Blutung unter Marcumartherapie bei Zustand nach Thrombose der V. subclavia. Nach der initialen Versorgung wurde der Kläger wieder auf die Intensivstation übernommen. Wegen einer nur verzögert adäquaten Wachreaktion konnte er erst am 16. Oktober 2004 extubiert werden. Neurologisch sei er zunächst ohne manifeste sensomotorische Defizite gewesen. Er habe jedoch im Verlauf eine stark wechselnde Desorientiertheit mit Merkfähigkeitsstörungen, psychotischem Durchgangssyndrom und Bettflucht entwickelt, welches sich auf Empfehlung des psychiatrischen Konsiliarius erfolgreich mit Tavor und Haldol habe behandeln lassen.

Im ersten Befund-, Verlaufs- und Entlassungsbericht der Kliniken S. über die Rehabilitationsbehandlung bis 22. Dezember 2004 (Phase D) wurde eine erschwerte Aufmerksamkeitsleistung beschrieben. Die Leistungen in der psychologischen Belastungserprobung seien auffällig gewesen, ebenso die Behaltensleistung und das Training. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden am Ende des Aufenthalts weiterhin teilweise deutliche Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Besonders die Aufmerksamkeits- und Behaltensleistungen erschienen problematisch. In den Trainingssitzungen hätten leichte Fortschritte beobachtet werden können, sodass ein Wiederholungsverfahren, nachdem die Reimplantation des Knochendeckels durchgeführt worden sei, sinnvoll erscheine. Im Bereich der Daueraufmerksamkeit hätten sich bei Entlassung keine alltagsrelevanten Probleme mehr dargestellt. Konditionell habe wieder eine volle Belastbarkeit bestanden, Koordination, allgemeine Kraft und Ausdauer seien, ebenso wie das Gleichgewicht, ausreichend trainiert. Beruflich sei der Kläger als Bankangestellter in einer Ein-Mann-Filiale tätig. Mit der Berufsgenossenschaft (Unfallkasse Baden-Württemberg [UKBW]) habe er während des stationären Aufenthalts ein Gespräch bezüglich der weiteren beruflichen Tätigkeit geführt. Es sei besprochen worden, dass sich ein Angst- und Vermeidungsverhalten hinsichtlich der Tätigkeit in der Bank entwickelt habe. Bei ansonsten positiver Erwerbsprognose sei unter Berücksichtigung der Symptomatik eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aller Voraussicht nach nicht möglich.

Am 18. Februar 2005 beantragte der Kläger bei den Versorgungsamt H2 die Gewährung von Beschädigtenversorgung.

Ein weiteres stationäres Verfahren in den Kliniken S., auch mit der Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation, wurde vom 19. Mai bis 16. Juni 2005 durchgeführt. Bei Aufnahme habe der Kläger zu den noch bestehenden Beschwerden ausweichende Antworten gegeben und diese nur wenig konkretisieren können. Die Skalpnarben seien reizlos, die Haut und die sichtbaren Schleimhäute unauffällig gewesen. Im psychischen Befund sei er wach, in allen Qualitäten orientiert. Sprech- oder Sprachstörungen hätten nicht bestanden. Er sei in der Lage, über den Überfall und die erlittene Körperverletzung zu sprechen sowie seine Ängste zu artikulieren. Der Affekt sei schwingungsfähig und psychisch ausgeglichen, ohne Hinweis auf inhaltliche oder formale Denk- oder Verhaltensstörungen. Schwerpunkt der ergotherapeutischen und krankengymnastischen Behandlung sei die Steigerung von Ausdauer und Muskelkraft gewesen, sodass ein Kraft- und Konditionierungstraining erfolgt sei. Es bestünden keine motorischen oder feinmotorischen Einschränkungen, eine ausreichende Belastbarkeit für den Alltag sei zum Entlassungszeitpunkt gegeben. Die ausführliche neuropsychologische Untersuchung habe in den Bereichen Aufmerksamkeit und verbales Gedächtnis unauffällige Ergebnisse gezeigt. Das längerfristige Behalten von Texten sei noch erschwert gewesen. Zwar bestünden keine alltags- oder berufseinschränkenden kognitiven Teilleistungsstörungen, jedoch seien die Daueraufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, in deren Folge die längerfristige Merkfähigkeit und das Bearbeiten von Texten noch beeinträchtigt. Aufgrund der bisherigen kontinuierlichen Verbesserungen der kognitiven Belastbarkeit bestehe eine mittelfristig positive Erwerbsprognose. Gegenwärtig stehe das psychisch sehr belastende Strafverfahren im Vordergrund. Eine berufliche Wiedereingliederung sei ab September 2005 vorgesehen. Der Arbeitgeber werde den Kläger künftig nicht mehr im Schalterbereich, sondern nach einer Umschulung zum Datenberater im Telefonbereich einsetzen.

Die S. berichtete am 8. August 2005 über die seit 30. Dezember 2004 durchgeführte ambulante neuropsychologische Therapie. Es sei ein guter therapeutischer Kontakt entstanden, der Kläger bemühe sich, die Therapievereinbarung im Alltag umzusetzen. Es seien stetige kleine Besserungen in allen kognitiven Funktionsbereichen zu verzeichnen, vor allem hätten sich die Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen gebessert, wenn auch das prämorbide Niveau noch nicht erreicht und vor allem die langfristige Behaltensleistung noch eingeschränkt sei. Die psychische Verfassung sei stabiler, bei noch nicht abgeschlossenere Krankheitsverarbeitung. Aktuell komme eine erneute erhebliche Belastung durch das Gerichtsverfahren hinzu. Das Rehabilitationspotential sei nicht ausgeschöpft und weitere Besserungen stünden zu erwarten. Am 28. September 2005 teilte sie mit, dass aufgrund einer guten Besserung sowohl im Bereich der neurokognitiven als auch der affektiven Folgen des Schädel-Hirn-Traumas eine betriebliche Belastungserprobung für Anfang Oktober empfohlen worden sei.

Am 27. April 2006 berichtete sie über den weiteren Verlauf, dass der Kläger im Rahmen der Belastungserprobung mit großer Motivation das Lernen neuer Aufgaben begonnen habe. Trotz des positiven Einstiegs hätten sich nach einiger Zeit die Kopfschmerzen verstärkt, sodass er Schmerzmittel benötigt habe. Die Destabilisierung der psychischen Verfassung sei nur teilweise durch die noch nicht ausreichende Belastbarkeit für erhöhte Anstrengungen beim Erlernen neuer Inhalte bedingt. Wesentlich erscheine dies als Reaktion auf den sich in der entscheidenden Phase befindenden Strafprozess. Die ambulante Therapie sei hochfrequent ausgeweitet und eine zunehmende Stabilisierung erreicht worden. Der schließlich ungünstige Ausgang des Strafverfahrens, eine zusätzliche Traumatisierung, habe zunehmend besser verarbeitet werden können. Es sei eine Umorientierung vom Prozessgeschehen auf das Erreichen einer zunächst eventuell eingeschränkten Berufsfähigkeit nötig.

Vom 24. April bis 9. Mai 2006 wurde eine weitere stationäre neurologische Rehabilitation zu Lasten der UKBW in den Kliniken S. zur Erstellung des ersten Rentengutachtens durchgeführt. Bei Aufnahme habe der Kläger eine schwere Belastung durch die Urteilsverkündung in dem Gerichtsverfahren berichtet. Der Beschuldigte sei freigesprochen worden, mit dem schriftlichen Urteil erst in drei Monaten zu rechnen und mit einer Revisionsentscheidung noch später. Die Berufstätigkeit falle ihm schwer und er komme nicht über drei Stunden hinaus. Neurologisch hätten reizlose Narbenverhältnisse nach multiplen Kopfverletzungen und Einbringung einer Titanplastik, mit sehr gutem kosmetischem Ergebnis und einer geringen Atrophie des M. temporalis links bestanden. Die Wiedereingliederung sei fortzuführen, eine Steigerung auf vier Stunden täglich zu befürworten. Zur Gutachtenerstellung werde eine Wiedervorstellung im Verlauf der Wiedereingliederung Ende Juli 2006 empfohlen.

Die UKBW holte das nervenärztliche Gutachten der E. aufgrund ambulanter Untersuchung vom 19. Dezember 2006 ein. Diese führte aus, dass der Kläger bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen sei. Die Beschwerdeschilderung sei sachlich, ohne Hinweis für Aggravation oder Simulation gewesen. Formale Denkstörungen hätten nicht bestanden, inhaltlich und situativ seien die Gedanken um das Unfallereignis, die damit verbundenen Verletzungen und das vom Kläger als ungerecht empfundene Urteil gekreist. Es hätten keine sicheren Hinweise für kognitive oder amnestische Defizite bei erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit bestanden. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich unverändert zu den Voruntersuchungen keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Bei der orientierend testpsychologischen Erhebung hätten sich die bestehenden Hirnleistungsstörungen bestätigt, weiterhin ein posttraumatischer Spannungskopfschmerz und psychopathologisch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit depressiver Symptomatik. Aktuell sei von einer Angststörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen. Der Hirnschaden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v. H. zu bewerten. Es seien der traumatisch bedingte Spannungskopfschmerz analog zur Migräne mit einer MdE von 20 v. H. und die PTBS mit einer weiteren MdE von 40 v. H. einzuschätzen, sodass die Gesamt-MdE insgesamt 60 v. H. betrage.

Der O. sah beratungsärztlich für die kognitive Leistungsminderung nur eine MdE von 20 v. H. gerechtfertigt, für die depressiv getönte Anpassungsstörung, die Spannungskopfschmerzsymptomatik und die vegetativen Störungen ebenfalls. Es sei nicht sicher zu trennen, inwieweit vegetative Störungen, depressive Reaktion, Kopfschmerzen, Schlafstörung und Belastbarkeitsminderung weiter differenzierbar seien. Die Gesamt-MdE sei mit 30 v. H. zu bemessen, eine weitere Besserungsmöglichkeit bestehe. Der weitere Aufbau der Arbeitsstunden werde empfohlen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2007 erkannte die UKBW das Ereignis vom 7. Oktober 2004 als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H., zunächst erst ab dem 1. Juni 2007.

Nach dem weiteren Gutachten des H., Zentrum Nervenheilkunde S2, wurde dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 16. April 2008 teilweise abgeholfen und Verletztenrente nach einer MdE von 45 v. H. gewährt. Gegenüber diesem Sachverständigen berichtete der Kläger, auch nach dem Unfall noch in der freiwilligen Feuerwehr aktiv zu sein. Er könne an den Übungen teilnehmen, aber nicht reale Brände löschen. Früher habe er die Kasse der Feuerwehr verwaltet, was ihm nunmehr zu aufwendig und zu anstrengend sei, sodass er nur noch die Kasse des Fördervereins verwalte. Die Wiederaufnahme des Prozesses belaste ihn und rufe die Bilder von dem Überfall in ihm wach. An rein körperlichen Beschwerden bestünden Schulter-Verspannungen beidseits. Im psychopathologischen Befund seien die Antworten bzw. die Darstellung der eigenen Situation frei von Katastrophisierung und Dramatisierung gewesen. Es habe eine deutlich einfühlbare Kränkungswut und ein leiser Groll gegenüber der Arbeitgeberin bestanden. Ansonsten sei die Krankheits- und Ereignisbewältigung konstruktiv gewesen. Im affektiven Bereich habe sich weder eine depressive noch eine maniforme Auslenkung gezeigt, kontextbezogen sei eine erhöhte Reagibilität, Irritation und Aggression in Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Täter nachvollziehbar. Das prämorbide Leistungsniveau erscheine überdurchschnittlich. Offensichtliche kognitive Beeinträchtigungen, vorzeitige Ermüdung und Erschöpfung hätten sich in der Begutachtung nicht gezeigt. Die neuropsychologisch objektivierten Defizite seien als posttraumatische Teilleistungsstörungen aufzufassen und würden durch die Beschwerdeschilderung als auch durch den bisherigen Umfang der beruflichen Tätigkeit wie die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz plausibel bestätigt. Gestört seien unter den Basisfunktionen höherer Hirnleistungen die Aufmerksamkeitsfunktionen, ungestört allerdings die Orientiertheit, Persönlichkeit und Vigilanz. Die Beeinträchtigung der Emotionalität und Affektivität zeige Überschneidungen zu den psychoreaktiven Störungen. Die Kopfschmerzen erfüllten die Diagnosekriterien für einen posttraumatischen Kopfschmerz. Mittelbare psychoreaktive Unfallfolge sei eine sogenannte subsyndromale PTBS. Die Gesamt-MdE sei auf 45 v. H. einzuschätzen.

Das LRA holte einen weiteren Befundbericht bei der S. ein, die mitteilte, dass sich in der letzten neurologischen Untersuchung eine Besserung in allen untersuchten Bereichen ergeben habe. Die verbale Merkfähigkeit sei weiter eingeschränkt gewesen, die konzentrative Dauerbelastbarkeit beschränke sich auf einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. Der psychische Zustand sei stabiler geworden, es seien jedoch immer wieder reaktive depressive Episoden zu verzeichnen.

Nach dem vom LRA beigezogenen Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses S1 über die stationäre Behandlung vom 23. bis 29. Juni 2004 wurde wegen einer Subclavia-Thrombose rechts eine orale Antikoagulation über sechs Monate empfohlen.

B. hielt versorgungsärztlich eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung für indiziert. Es habe als Vorerkrankung eine Armvenenthrombose bestanden, deren Ursache nicht habe geklärt werden können. Es bedürfe einer Abgrenzung des durch die nicht schädigungsbedingten Marcumartherapie bedingten Anteils der Gesundheitsstörungen.

Das LRA holte das Gutachten der O1 nach ambulanter Untersuchung vom 2. April 2008 ein. Dieser gegenüber gab der Kläger eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit an, er könne nur ein eingeschränktes Arbeitspensum bewältigen. Er sei nicht belastbar und könne nicht mehrere Dinge gleichzeitig tun. Er habe ursprünglich nach Abschluss des Wirtschaftsinformatikers gar nicht bei der Bank bleiben wollen und sei nur auf Drängen seiner Arbeitgeberin geblieben. Er ärgere sich über den Freispruch aus Mangel an Beweisen und darüber, dass sich seine Arbeitgeberin nicht an der Unterschriftenaktion des Ortes gegen den Freispruch beteiligt habe. Im psychischen Untersuchungsbefund hätten sich mnestische Defizite gezeigt, insbesondere hinsichtlich Daten, Ereignissen und Abläufen. Die Behandlung nach dem Unfall sei nur unzureichend erinnert worden, die folgenden Rehabilitationsbehandlungen habe er nicht aufzählen können. Die Auffassungsgabe sei weitgehend ungestört, die Intelligenz nach klinischem Eindruck als durchschnittlich einzuordnen, bei verlangsamten Denken und Grübelneigung. Es lägen keine eigentlichen pathologischen Denkinhalte vor. Der Kläger entwickele eigene Vorstellungen davon, wie die Dinge zu laufen hätten, ohne sich zu vergewissern, ob dies der Rechtslage entspreche. Im Affekt habe sich eine eher euthyme flache Stimmungslage mit gelegentlich stärkerer Berührtheit gezeigt, wenn er über die Ereignisse spreche. Der Ärger stehe im Vordergrund, auch der über seine Schwierigkeiten mit selbsterlebten Defiziten zurecht zu kommen. Es hätten sich distanzgeminderte Anteile mit inadäquaten Affekten gezeigt. Die Aggressivität sei leicht erhöht. Beim Sprechen über die Ereignisse komme eine vermehrte dysphorische Gereiztheit auf. Insgesamt hätten sich dependente Züge mit einem Versorgungswunsch gezeigt. Das Krankheitsgefühl sei vorhanden, mit teilweiser vorhandener Krankheitseinsicht und Therapiemotivation. Es bestehe ein anhaltendes organisches Psycho-Syndrom mit kognitiven Defiziten verbunden mit einer erheblichen Erschöpfungsreaktion. Die deutliche Leistungsminderung zeige sich darin, dass er nicht mehr als maximal vier Stunden täglich arbeiten könne, was erneut zu seiner Versetzung geführt habe. Im affektiven Bereich habe sich eine depressive Entwicklung gezeigt, die unter medikamentöser Therapie zum Untersuchungszeitpunkt gut eingestellt gewesen sei. Diese müsse zum Teil als hirnorganisch mitbedingt gesehen werden, zum Teil aber auch reaktiv im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Folgen des Unfallereignisses. Körperlich bestehe noch eine Hypästhesie im Narbengebiet. Anamnestisch imponierten noch intermittierende Doppelbilder, sonst habe sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund ergeben. Der einzige Anhalt für eine PTBS sei, dass der Kläger eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz, alleine in einer Bankfiliale, verweigert habe. Die Vorerkrankung mit Marcumarisierung habe eine Verschlechterung der Blutungssituation sowie der primären Heilungsstörung beinhaltet, ohne auf die jetzt noch bestehende Beeinträchtigung Einfluss zu nehmen. Für die aktuellen Störungen sei allein das Unfallereignis verantwortlich. Die MdE sei bis zur Entlassung aus der Rehabilitation 2004 mit 100 v. H., für den Zeitraum bis zum Abheilen der Verschlechterung am 19. April 2005 mit 80 v. H. und danach mit 50 v. H. auf Dauer zu bewerten. Darin sei der posttraumatische Kopfschmerz enthalten.

S. schloss sich versorgungsärztlich dem Sachverständigengutachten mit der Maßgabe an, dass nur Zeiträume von 6 Monaten berücksichtigt werden könnten. Ein GdS von 80 von Oktober 2004 bis April 2005 sei danach angemessen, danach ein solcher von 50.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 stellte das LRA fest, dass der Kläger am 7. Oktober 2004 Opfer einer Gewalttat im Sinne des OEG wurde. Als Schädigungsfolgen wurden Narben nach multiplen Schädel- und Gesichtsfrakturen, eine Titanimplantatanlage links fronto-perietal, ein hirnorganisches Psychosyndrom, posttraumatische Kopfschmerzen und Depressionen anerkannt. Der GdS betrage ab 1. Oktober 2003 80 und ab 1. Mai 2005 50. Der Anspruch auf Beschädigtenrente ruhe in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese überstiegen ab 1. September 2006 den Betrag der zustehenden Versorgungsbezüge. Über eine besondere berufliche Betroffenheit und einen Berufsschadensausgleich ergehe ein gesonderter Bescheid.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.

Die UKBW teilte auf Nachfrage mit, dass der Kläger seine Arbeitszeit zum 1. September 2008 auf 40 % reduziert habe und im Rahmen seiner Möglichkeiten circa drei Stunden täglich bei der S. Kasse K. arbeite. Ob und ggf. wann mit einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei nicht absehbar.

Das LRA holte bei der Arbeitgeberin des Klägers die ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten und des Arbeitsplatzes vom 27. Januar 2009 ein. Diese wies unter anderem darauf hin, dass der Kläger ohne das schädigende Ereignis als Electronic-Banking Berater mit Vergütungsgruppe Vb BAT (entsprechend Entgeltgruppe 9 TVöD-S) habe beschäftigt werden können. Derzeit sei er noch in Vergütungsgruppe Vc BAT (entsprechend Entgeltgruppe 8 TVöD-S) eingruppiert. Die aktuell probeweise übertragene Stelle sei mit Vergütungsgruppe VIb BAT (entsprechend Entgeltgruppe 6 TVöD-S) bewertet. Die Belastbarkeit des Klägers sei auf Dauer sehr eingeschränkt, weshalb der Stellenwechsel erforderlich gewesen sei. Er arbeite nunmehr in der Sachbearbeitung Electronic-Banking in B. mit 40 %. Auch die jetzige Stelle werde (noch) nicht voll ausgefüllt, sodass die Anrechnung des Klägers auf zwei Pflichtplätze gemäß § 76 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt worden sei.

Der R. teilte auf schriftliche Befragung des LRA mit, im Wesentlichen nur Beratungsgespräche mit dem Kläger und der Arbeitgeberin geführt zu haben. Der Kläger sei im Kontakt psychisch unauffällig gewesen, habe zeitweilig allerdings nervös und angespannt gewirkt. Befunde habe er keine erhoben und keine Diagnosen gestellt. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei der Kläger maximal vier Stunden täglich einsetzbar. Es kämen nur Tätigkeiten in Betracht, bei denen er das Arbeitstempo weitgehend selbst bestimmen könne und die nicht mit unvorhergesehenem Kundenkontakt verbunden seien. Eine Einsatzfähigkeit als Kundenbetreuer in Filialen scheide aufgrund der traumatischen Erfahrung aus.

B. hielt versorgungsärztlich an der Beurteilung fest. Die besondere berufliche Betroffenheit liege vor. Die Arbeitgeberin bestätige, dass der Kläger ohne den Überfall von Vergütungsgruppe VIb BAT nach Vergütungsgruppe Vb BAT höhergruppiert worden wäre und damit eine Vergütungsgruppe verliere. Der bisherige GdS von 80 bzw. 50 sei daher um 10 zu erhöhen. Zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung sei der Revisionsprozess gegen den Täter noch nicht abgeschlossen gewesen. Angesichts des noch jungen Alters seien Rehabilitationsmaßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsstörung zu befürworten. Die Frage, ob der Kläger nach Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen dauerhaft nur mit reduzierter Arbeitsstundenzahl werde arbeiten können, könne derzeit nicht mit Sicherheit beantwortet werden, zumal auch drei der Gutachter Nachuntersuchungen vorschlügen. Dementsprechend solle eine Nachuntersuchung in fünf Jahren erfolgen.

Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 zurück. Die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen sei nicht möglich und für die Zeit ab 1. Mai 2005 lasse sich ein höherer GdS als 50 nicht begründen.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2009 lehnte das LRA den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsrente nach § 32 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab. Nach Prüfung durch den ärztlichen Dienst unter Berücksichtigung der eingeholten Befundberichte würden im Hinblick auf das noch junge Lebensalter Rehabilitationsmaßnahmen zur weiteren Stabilisierung der Gesundheitsstörungen befürwortet. Nachdem somit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 29 BVG erfolgversprechend und zumutbar seien, komme ein Anspruch auf Ausgleichsrente nicht in Betracht. Dieser bestehe frühestens in dem Monat, in dem die Maßnahmen abgeschlossen seien.

Ebenfalls mit Verweis auf § 29 BVG lehnte das LRA mit Bescheid vom 25. Mai 2009 den Antrag auf Höherbewertung wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und mit Bescheid vom 26. Mai 2009 den Antrag auf Gewährung von Berufsschadensausgleich ab.

Gegen die drei Bescheide erhob der Kläger Widerspruch.

Im gegen die UKBW um die Höhe der Verletztenrente geführten Klageverfahren (Sozialgericht Mannheim [SG] - S 14 U 2651/08) wurde das psychiatrische Sachverständigengutachten des S.1 nach ambulanten Untersuchungen vom 9., 11. und 13. Juli 2009 erhoben. Diesem gegenüber gab der Kläger zu seinem beruflichen Werdegang an, die Ausbildung mit der Durchschnittsnote 3 abgeschlossen zu haben. Anschließend sei er in ein festes Anstellungsverhältnis übernommen worden. Parallel zu seiner Tätigkeit habe er noch eine Ausbildung zum Bankfachwirt im Rahmen eines Fernlehrganges der S.n-Akademie begonnen, die er nicht zu Ende geführt habe. Nebenberuflich habe er dann bei der IHK eine Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker aufgenommen und nach zweieinhalb Jahren im April 2004 mit einem Zertifikat erfolgreich abgeschlossen. Diese nebenberufliche Ausbildung sei zeitintensiv gewesen, dafür habe er in Kauf genommen, beruflich kürzer treten zu müssen. Der Kontakt zur Freiwilligen Feuerwehr mache ihm Spaß, die Kameradschaft tue ihm gut. Als weitere Freizeitaktivitäten gab er an, sich mit seinem privaten PC zu beschäftigen, E-Mails zu schreiben und per Internet einzukaufen. Früher habe er richtig programmiert, das gelänge ihm nicht mehr. Er habe es nochmal probiert, dies jedoch gar nicht gut geschafft. In psychischer Hinsicht sei er vor dem Schädigungsereignis "gut drauf" gewesen. Gerade davor habe er sich um eine Position als Wirtschaftsinformatiker intensiv bewerben wollen. Der Gerichtsprozess und der Freispruch hätten ihn sehr enttäuscht, die spätere Verurteilung des Täters im zweiten Prozess sei eine Genugtuung gewesen. Am Arbeitsplatz habe es viele Probleme gegeben, die S. komme ihm nicht mehr weiter entgegen und werde ihm keinen anderen Job mehr geben. Er arbeite drei Stunden und 10 Minuten täglich. Seine Perspektive schrumpfe, da die S. an sich die Tätigkeit, die er ausübe, gar nicht mehr wolle. Komplexes Lernen gelinge ihm nicht mehr. Es falle ihm schwer, neue Software zu erlernen, schon mit der Hotline-Tätigkeit sei er überfordert gewesen. Jetzt lese er Daten-Disketten ein, die die Kunden mitbrächten und überprüfe dann die Buchungen. Dabei müsse er sich gut konzentrieren, anspruchsvoll sei die Tätigkeit aber nicht. An der Hotline sei er bis Februar 2008 eingesetzt worden, die Tätigkeit habe zu Stress geführt und es sei zu Kundenreklamationen gekommen. Im Rahmen der Untersuchung habe sich eine vergleichsweise geringe kognitive Leistungsminderung gezeigt. Das Auffassungsvermögen sei klinisch altersentsprechend gut ausgeprägt gewesen, das Konzentrationsvermögen initial ebenfalls altersentsprechend ausgebildet, im Verlauf der mehrstündigen Exploration aber abfallend. Insgesamt habe sich ein charakteristisches Spektrum von psychopathologischen Auffälligkeiten ergeben, wie sie klinisch nicht selten nach gravierenden Schädel-Hirn-Traumatisierungen aufträten. Zu diagnostizieren seien sowohl ein organisches Psycho-Syndrom (ICD-10 F07.2) wie eine PTBS (ICD-10 F43.1). Die Gesamt-MdE sei wegen der bestehenden Überschneidungen am ehesten auf 50 v. H. einzuschätzen.

Die UKBW gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 16. Juni 2010 Verletztenrente nach einer MdE von 60 v. H. ab dem 1. September 2006, also nach der Wiedereingliederung 2005 und Aufnahme der Arbeit mit 50 % ab diesem Zeitpunkt. Als wesentliche Folgen des Arbeitsunfalls wurden eine geringe Leistungsbeeinträchtigung in Form von verminderter Aufmerksamkeit und geringer Einschränkung des Langzeitgedächtnisses, Spannungskopfschmerz, der die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich macht, verminderte Belastbarkeit, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Schädel-Hirn-Trauma mit Impressionsbruch links frontal, Bruch der linken Stirnhöhle, welche mit einer Titanplatte wiederhergestellt wurde, Bruch des Augenhöhlendaches und -bodens, Brüche der Mittelgesichtsknochen, Gehirnblutung, Schädelbasisbruch, Bruch des Sinus frontalis und Sinus etmoidalis und mehreren Platzwunden im Kopfbereich festgestellt.

Im dem um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) geführten Berufungsverfahren (Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG] - L 8 SB 4017/11) empfahl B.1 versorgungsärztlich die Feststellung eines GdB von 60 seit dem 1. Mai 2005. Dabei führte er zu dem Sachverständigengutachten des S.1 aus, dass bei der Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen die sozialen Verhältnisse bzw. die Frage zu berücksichtigen sei, ob es zu sozialen Anpassungsschwierigkeiten gekommen sei. Der Kläger sei immer noch in der Feuerwehr aktiv, kümmere sich um Homepage der Feuerwehr, sei in der Familie und dem familiären Umfeld gut integriert. Aus dem Befund lasse sich die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht herleiten, vielmehr dürften sowohl die Panikstörung als auch die depressive Symptomatik im Rahmen der PTBS zu sehen sein. Wenn überhaupt fände sich allenfalls eine leichtgradig hirnorganische Komponente, die im Rahmen des GdB/GdS für die Hirnschädigung, der mit 40 einzuschätzen sei, einbezogen werden müsse. In Ausführung des geschlossenen Vergleichs stellte das LRA mit Bescheid vom 17. April 2012 einen GdB von 60 seit dem 1. Mai 2005 fest.

Auf Anfrage des LRA, ob zwischenzeitlich berufliche Rehabilitationsmaßnahmen in Erwägung gezogen worden seien, teilte die UKBW mit Schreiben vom 16. Mai 2012 mit, dass der Kläger weiterhin bei der Arbeitgeberin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung beruflich eingegliedert sei, so dass keine beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen mehr durchgeführt wurden.

Der D. beschrieb am 10. September 2012 Behandlungen in Abständen von vier bis sechs Wochen. Insbesondere bei vermehrten beruflichen Belastungen akzentuiere sich die depressive Symptomatik, gleichzeitig aber auch die Kopfschmerzsymptomatik. Der Verlauf sei insgesamt schwankend, eine durchgreifende Besserung habe sich nicht ergeben. Der Zustand könne jedoch als stabilisiert betrachtet werden.

Die S. berichtete am 7. Oktober 2012 über Behandlungen in sechswöchigem Abstand und eine Besserung der starken Angst- und Panikstörung im Laufe der Therapie. Mit strukturellen Veränderungen am Arbeitsplatz würden immer wieder Zukunftsängste wach.

B. führte versorgungsärztlich aus, dass die Einschätzungen des GdS jeweils im oberen Bereich erfolgt seien. Aus den aktuellen Berichten könne eine gewisse Stabilisierung, jedoch keine wesentliche Befundbesserung abgeleitet werden, sodass vorgeschlagen werde, den GdS ab dem 1. Mai 2005 mit 60, statt wie bisher mit 50 zu bewerten. Angesichts des jungen Alters würden unter der Voraussetzung einer entsprechenden Motivation des Klägers berufliche Rehabilitationsmaßnahmen befürwortet. Im Hinblick auf die Plastizität des Gehirns könne die Frage nicht beantwortet werden, ob nach Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen der Kläger dauerhaft nur mit reduzierter Arbeitsstundenzahl werde arbeiten können. Eine Nachuntersuchung werde für Mai 2014 vorgeschlagen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 stellte das LRA einen GdS von 60 ab dem 1. Mai 2005 fest. Eine Änderung in der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge trete nicht ein, da die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin höher seien.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.

Im Hinblick auf die drei weiteren offenen Widerspruchsverfahren aus 2009 holte das LRA den Befundbericht des D. vom 22. Dezember 2013 ein. Dieser beschrieb erneut eine medikamentöse Behandlung aufgrund der PTBS und der depressiven Störung. Insbesondere wegen vermehrter beruflicher Belastungen akzentuiere sich die depressive Symptomatik, gleichzeitig aber auch die Kopfschmerzerkrankung. Der Verlauf sei insgesamt schwankend, eine durchgreifende Besserung habe sich nicht ergeben, der Zustand könne als stabilisiert betrachtet werden.

Der S2 gab an, dass Traumen wie das vorliegende zu einer irreparablen Schädigung des Geruchs- und Geschmackssinns führten.

S3 hielt versorgungsärztlich an der Einschätzung eines GdS von 60 fest. Ein vollständiger Verlust des Riechvermögens liege nicht vor. Beim Geschmackstest seien 50 % erkannt worden. Nach der Stellungnahme im Berufungsverfahren des B1 lasse sich die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht herleiten, das Ergebnis des Mini-Mental-Status habe gegen das Vorliegen einer ausgeprägten hirnorganischen Funktionsminderung gesprochen. Es habe sich allenfalls eine leichtgradige hirnorganische Komponente gezeigt, die im Rahmen des GdB/GdS für die Hirnschädigung mit einzubeziehen sei. Es solle daher "Folgen nach Schädelhirntrauma" tenoriert werden. Eine Nachprüfung werde im Mai 2019 empfohlen. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben seien erfolgversprechend und zumutbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2012 zurück. Der GdS sei nicht auf 70 zu erhöhen, da die anerkannten Schädigungsfolgen nach Schädel-Hirn-Trauma den nicht vollständigen Geruchsverlust mit beeinträchtigtem Geschmacksinn bereits berücksichtigten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Mai 2009, 25. Mai 2009 und 26. Mai 2009 zurück. Der Kläger könne weder eine Ausgleichsrente, noch eine Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und auch keinen Berufsschadensausgleich beanspruchen. Die Ansprüche seien ausgeschlossen, nachdem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar seien. Zuständig hierfür sei die UKBW.

S. beschrieb in einem neuropsychologischen Attest vom 17. November 2014, dass weiterhin Probleme mit der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung bestünden. Daneben eine Belastbarkeitsminderung und schnelle Ermüdbarkeit, sodass nur eine Teilzeitarbeit unter leidensgerechten Bedingungen möglich sei.

Gegen beide Widerspruchsbescheide erhob der Kläger Klage beim SG (S 3 VG 3067/14 und S 3 VS 3066/14), die in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 26. Juli 2016 durch folgenden Vergleich erledigt wurden:

1. Der Beklagte verpflichtet sich unter Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2014 folgende Gesundheitsstörung als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen: "Teilverlust des Geruchs- und Geschmackssinnes". Der GdS bleibt unverändert bei 60.

2. Der Beklagte hebt die Bescheide vom 22. Mai 2009, 25. Mai 2009 und 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014 auf und verpflichtet sich, über die Anträge des Klägers nach Durchführung der in sein Ermessen gestellten Ermittlungen neu zu entscheiden.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Den Vergleich führte das LRA hinsichtlich der Schädigungsfolgen mit Bescheid vom 29. August 2016 aus.

Vom 21. Mai bis 2. Juli 2015 wurde der Kläger zu Lasten der UKBW wiederum stationär in den Kliniken S. behandelt. Nach dem Entlassungsbericht sei in den psychotherapeutischen Einzelgesprächen deutlich geworden, wie sehr dieser in der Enttäuschung und der Frage nach Anerkennung seines Leides gefangen sei, was eine grundlegende Stabilisierung und Einstellungsänderung erschwere, dies vor dem Hintergrund noch ungeklärter Fragen der Entschädigung und mangelnder Unterstützung und Anerkennung durch den Arbeitgeber. Durch die neuropsychologischen Defizite und die Belastbarkeitsminderung sei jegliches Neulernen beeinträchtigt, was eine Veränderung erschwere und die Unsicherheit des Klägers verstärke. Zum Abschlussbefund wurde beschrieben, dass sich dieser die bisherige Tätigkeit im halbschichtigen Rahmen weiter zutraue. Aus ärztlicher und neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der deutlichen Belastbarkeitsminderung eine Versetzung an einen wohnortnahen Arbeitsplatz dringend zu empfehlen. Die Entlassung sei als arbeitsfähig für die aktuelle Tätigkeit erfolgt.

Der Kläger machte geltend, dass weitere medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nur zur Stabilisierung und zum Erhalt des Leistungsvermögens sinnvoll seien. Vorgelegt wurde die ärztliche Bescheinigung der P., Kliniken S., wonach bei bereits zehn Jahre zurückliegendem Ereignis mit einer Besserung der Gedächtnisstörungen und der Belastbarkeitseinschränkungen nicht mehr zu rechnen sei, ebenfalls nicht mit einer solchen der organischen Schädigung.

Weiter übersandte der Kläger die Prüfungsurkunde der IHK (geprüfter Wirtschaftsinformatiker) und machte geltend, dass der geprüfte Wirtschaftsinformatiker dem DQR-/EQR-Niveau 7 zuzuordnen sei. Diese Tätigkeit könne er nach dem Überfall nicht mehr ausüben.

B. führte versorgungsärztlich aus, dass medizinische Maßnahmen, zur Vermeidung von langen Anfahrtswegen auch vollstationär, mit dem Ziel der Verbesserung der psychischen Anteile der Schädigungsfolgen durchgeführt werden sollten. Diese Maßnahmen seien zumutbar.

Daraufhin holte das LRA einen weiteren neuropsychologischen Verlaufsbericht der S. vom 3. April 2017 ein. Die mehrheitlich mittelgradig ausgeprägten hirnorganisch verursachten Leistungsminderungen wirkten sich im beruflichen und privaten Alltag deutlich aus. Der Kläger könne nur in Teilzeit und unter leidensgerechten Bedingungen arbeiten sowie nur eingeschränkt am sozialen Leben teilnehmen. Es bestehe zusätzlich eine reaktive ängstlich-depressive Symptomatik schwankender Intensität. Die hirnorganischen Leistungsminderungen und Beeinträchtigungen seien als nicht mehr besserungsfähig anzusehen. Die therapeutischen Maßnahmen richteten sich auf die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes.

Weiter veranlasste das LRA die weitere Stellungnahme der Arbeitgeberin zur Arbeitsplatzsituation vom 15. März 2017. Diese teilte mit, dass mit Wiederaufnahme der Berufstätigkeit am 1. September 2006 zu 50 % gearbeitet worden sei, zum 1. September 2008 sei der Beschäftigungsumfang auf 40 % vermindert worden. Beide Reduzierungen seien zunächst vertraglich befristet erfolgt. Seit dem 1. Mai 2010 betrage die Arbeitszeit nun dauerhaft 40 %, da aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr mit einer Erhöhung der Arbeitszeit zu rechnen sei. Der Kläger werde seit dem 1. Januar 2007 nach Entgeltgruppe (EG) 8 vergütet, diese Eingruppierung werde aus sozialen Gründen beibehalten, auch wenn seine Stelle eigentlich zunächst nach EG 6 und nunmehr nur noch nach EG 5 bewertet werde. Eine Tätigkeit in Vollzeit sei ebenso nicht möglich wie eine Erhöhung der Arbeitszeit. Eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit werde er nicht mehr ausüben können. Als ausgebildeter Bankkaufmann mit der Qualifikation eines Wirtschaftsinformatikers könnte er mit Sicherheit eine Tätigkeit als Berater im Electronic Banking ausüben, die mit EG 9a bewertet werde, möglich seien auch Tätigkeiten in der IDV-Organisation, die dortigen Stellen seien mit Entgeltgruppe 9b bzw. 10 bewertet.

B. hielt im April 2017 versorgungsärztlich eine fachpsychiatrische Begutachtung zur Nachprüfung der mit einem GdS von 60 anerkannten Schädigungsfolgen einschließlich einer Beurteilung rehabilitativer Möglichkeiten für indiziert. Es müsse die Frage beantwortet werden, ob medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar oder gewesen seien. Ggf. solle der Zeitpunkt angegeben werden, ab dem sie es nicht mehr wären.

Vom 4. April bis 9. Mai 2017 wurde der Kläger erneut zu Lasten der UKBW stationär in den Kliniken S. behandelt. Er arbeite nach wie vor 40 %, habe aber einen langen Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle, sodass er schon nach diesem erschöpft sei. Im Vordergrund der neuropsychologischen Beurteilung habe die Akzeptanz der vorhandenen Belastbarkeitsminderung und eine Verbesserung der Selbstfürsorge gestanden. Der Kläger neige dazu, sich immer wieder zu überfordern. Die erreichten Verhaltensänderungen seien als fragil anzusehen, eine Stabilisierung des Zustands habe erreicht werden können. Weitere Verbesserungen im Bereich der Gesundheit seien ebenso nicht mehr möglich wie eine Steigerung der Arbeitszeit oder Änderung der Arbeitsbedingungen.

Vom LRA ergänzend befragt führte P. aus, dass die stationären Rehabilitationsmaßnahmen 2015 und 2017 dazu gedient hätten, eine Stabilisierung des bestehenden Gesundheitszustands zu erreichen und eine Verschlechterung zu verhindern. Eine Verbesserung sei nach der lange Zeit zurückliegenden Schädigung nicht mehr möglich. In den Maßnahmen 2004, 2005 und 2006 sei es um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegangen, eine Besserung im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten. Inwieweit dies bei Eintritt der Schädigung absehbar gewesen sei, könne retrospektiv nicht geklärt werden.

A. sah versorgungsärztlich ab April 2017 medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als nicht mehr erfolgversprechend im Sinne einer Besserung an. Sie hätten lediglich der Erhaltung des status quo gedient. Die anerkannten Schädigungsfolgen seien Ursache dafür, dass der Kläger seinen erlernten und bis zur Schädigung ausgeübten oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht mehr in Vollzeit ausüben könne. Der Kläger sei weiterhin in seinem in Teilzeit ausgeübten Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grad als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert und sei nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gemindert. Es bestehe eine berufliche Betroffenheit, die Schädigungsfolgen seien nach § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten.

Das LRA veranlasste eine Mitprüfung durch das Regierungspräsidium Stuttgart. G. führte versorgungsärztlich aus, dass sich ein wesentlicher Teil der anerkannten Schädigungsfolgen auf psychische Gesundheitsstörungen stütze, die grundsätzlich mit oder ggf. auch ohne adäquate Behandlung besserungsfähig seien. Zu beachten seien natürlich der langfristige Verlauf und die Chronifizierungstendenzen von psychischen Störungen. Aus dem Verlaufsbericht der Neuropsychologin und Psychotherapeutin C. vom 7. Oktober 2012 lasse sich ein noch vorhandenes Besserungspotential der Angststörung ableiten. In dem Verlaufs- und Entlassbericht der Kliniken S. sei dokumentiert, dass sich im Vergleich zum letzten Aufenthalt 2015 der psychische Zustand stabiler gezeigt habe, es seien Fortschritte in der Traumaverarbeitung und der Folgen erreicht worden. Aus diesen Angaben lasse sich ein noch vorhandenes Besserungspotential der psychischen Beeinträchtigung im Zeitraum 2015 bis März 2017 ableiten. Somit könne frühestens ab April 2017 davon ausgegangen werden, dass medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr erfolgversprechend gewesen seien.

Mit Bescheid vom 14. November 2018 stellte das LRA einen GdS von 70 gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BVG ab dem 1. April 2017 sowie das - teilweise - Ruhen der Versorgungsansprüche fest. Auch der Anspruch auf Heilbehandlung ruhe insoweit, als Ansprüche auf entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestünden. Eine wesentliche Änderung im Sinne des Gesetzes sei insofern eingetreten, als der GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG um 10 auf 70 zu erhöhen gewesen sei. Außerdem stehe eine Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich zu. Medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen seien ab April 2017 nicht mehr erfolgversprechend und zumutbar. Die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs werde daher zum 1. April 2017 wirksam. Sowohl der Anspruch nach dem OEG als auch die bewilligte Unfallrente beruhten auf der verübten Gewalttat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ruhe der Anspruch nach dem OEG insoweit, als Unfallrente gezahlt werde.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass als Qualifikation diejenige eines Wirtschaftsinformatikers zu Grunde gelegt werden müsse. Insoweit sei beim Vergleichseinkommen eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8 vorzunehmen. Seine zunächst abgeschlossene Ausbildung als Bankfachwirt sei weniger werthaltig gewesen als der Wirtschaftsinformatiker IHK, der nach DQR/EQR Niveau 7 und branchenübergreifend zu bewerten sei. Da aufgrund der Folgen der Straftat ausgeschlossen werden könne, dass er als Wirtschaftsinformatiker arbeite, müsse nach dem OEG der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden ausgeglichen werden.

Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2019 mit der Begründung zurück, ein wesentlicher Teil der anerkannten Schädigungsfolgen stütze sich auf psychische Gesundheitsstörungen, die grundsätzlich mit oder ggf. auch ohne adäquate Behandlung besserungsfähig seien. Hierbei seien auch der langfristige Verlauf und Chronifizierungstendenzen von psychischen Störungen zu beachten. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der aktenkundigen Befundunterlagen lasse sich aus dem Verlaufsbericht der Neuropsychologin und Psychotherapeutin C. vom 7. Oktober 2012 ein noch vorhandenes Besserungspotential der Angststörung ableiten. In dem Verlaufs- und Entlassungsbericht der Kliniken S. vom 11. Mai 2017 sei dokumentiert, dass sich im Vergleich zum letzten Aufenthalt 2015 der psychische Zustand stabiler gezeigt habe und Fortschritte in der Traumaverarbeitung und der Folgen erreicht worden seien. Hiernach lasse sich ein vorhandenes Besserungspotential der psychischen Beeinträchtigung bis März 2017 ableiten. Ab April 2017 seien medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr erfolgversprechend gewesen. Der Leistungsbeginn ab 1. April 2017 sei daher nicht zu beanstanden.

Am 6. März 2019 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, dass die Berechnungsgrundlage des Berufsschadensausgleichs, damit dessen Höhe wie auch der Leistungsbeginn, unzutreffend seien. Sein Antrag sei bereits am 18. Februar 2005 gestellt worden. Der Bemessung müsse zu Grunde gelegt werden, dass er die Qualifikation eines Wirtschaftsinformatikers habe, so dass beim Vergleichseinkommen eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8 vorzunehmen sei. Er habe zwar zunächst mit der Ausbildung "S. Fachwirt" angefangen, aber frühzeitig erkannt, dass dieser Bankfachwirt weniger werthaltig sei als der Abschluss "Wirtschaftsinformatiker IHK". Mit Letzterem könne man ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 bzw. nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten, abgesehen davon, dass er diese Zugangsberechtigung ohnehin bereits gehabt habe. Da es aufgrund der gesundheitlichen Folgen der Straftat ausgeschlossen sei, dass er als Wirtschaftsinformatiker arbeiten könne, müsse nach dem OEG der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden ausgeglichen werden. Der Beklagte behaupte zu Unrecht, dass er keine Ambitionen für ein Studium gezeigt habe und beruflich integriert gewesen sei.

Ergänzend hat er eine Kopie des Protokolls über das Jahresgespräch der S. K. vom 19. Mai 2004 vorgelegt. Danach habe der Kläger die Weiterbildung als Wirtschaftsinformatiker im Februar 2004 erfolgreich abgeschlossen. Der weitere berufliche Werdegang sei derzeit noch offen. Der Kläger überlege, eine Weiterbildung zum Dipl.-Wirtschaftsinformatiker zu machen. Aus diesem Grund würden Weiterbildungsmaßnahmen auf dem S. Sektor zurzeit zurückgestellt. Weiter hat er das Arbeitszeugnis vom 4. Dezember 2001 zur Akte gereicht, welches auf seinen Wunsch ausgestellt worden sei, um eine externe Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass das Arbeitszeugnis für eine eventuelle Bewerbung gefertigt worden sei. Die IHK-Urkunde "geprüfter Wirtschaftsinformatiker" sei bereits aktenkundig und ebenso berücksichtigt worden wie die Angaben der Kreis S. zur tariflichen Eingruppierung. Zum Feststellungszeitpunkt sei darauf hinzuweisen, dass dieser auf den Abschluss der Rehabilitationsfähigkeit abgestellt sei, auf die versorgungsärztliche Stellungnahme werde verwiesen.

Das SG hat den Kläger in nichtöffentlicher Sitzung vom 12. März 2020 (vgl. Protokoll vom gleichen Tag) angehört und die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe eine zur Überzeugung des Gerichts zutreffende Prognoseentscheidung getroffen, wonach der Kläger ohne die anerkannten Schädigungsfolgen nicht als Wirtschaftsinformatiker mit einem Hochschulabschluss, sondern weiterhin in seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann bzw. S. Fachwirt und geprüfter Wirtschaftsinformatiker IHK gearbeitet hätte. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Schädigung am 7. Oktober 2004 29 Jahre alt und als Filialleitervertretung der S. in S.1 eingesetzt gewesen. Die Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker bei der IHK gemäß Prüfungsurkunde zum geprüften Wirtschaftsinformatiker vom 27. April 2004 sei mit einer zusätzlichen Berufsausbildung neben seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann und S. Fachwirt vergleichbar. Abgesehen davon, dass die Studienreform 2009 nicht für das Jahr 2004 bzw. 2005 berücksichtigt werden könne und insoweit nicht von einer Hochschulzugangsberechtigung auszugehen sei, habe der Kläger selbst bei Unterstellung einer solchen bis zum Zeitpunkt der Schädigung im Alter von 29 Jahren keine Ambitionen für ein Hochschulstudium gezeigt. Unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibungen der S. K. vom 27. Januar 2009 und 15. März 2017, seiner mittleren Reife im Juni 1993, der im September 1993 angefangenen und im Januar 1996 abgeschlossenen Lehre zum Bankkaufmann, der im März 1998 begonnenen und im September 1999 vollendeten Ausbildung zum S. Fachwirt und der im Januar 2002 aufgenommen und im April 2004 beendeten berufsbegleitenden Weiterbildung zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker IHK habe der Kläger bis zum Überfall am 7. Oktober 2004 wieder Vollzeit gearbeitet, sodass er bei seinem Arbeitgeber beruflich integriert gewesen sei, keine konkrete Ausbildungsstelle als Wirtschaftsinformatiker gesucht und letztlich nach seinem bisherigen Werdegang nicht zielgerichtet eine akademische Ausbildung bzw. Beruf angestrebt habe. Insoweit sei hinsichtlich der Eingruppierung des Berufsschadensausgleich lediglich von einer abgeschlossenen Berufsausbildung auszugehen, wobei der Kläger im Übrigen nicht entsprechend seiner IHK-Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker gearbeitet habe. Im Einklang hiermit stehe die von ihm vorgelegte, im Mai 2004 mit ihm besprochene Beurteilung der S. K., wonach er lediglich überlegt habe, ob er eine Weiterbildung zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker mache. Darüber hinaus lägen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich bereits ab dem 18. Februar 2005 habe. Aus den vorliegenden Arztberichten lasse sich ein Besserungspotential der psychischen Beeinträchtigungen bis März 2017 ableiten, wobei nach den überzeugenden Ausführungen im Arztbrief vom 11. Mai 2017 (weitere) Verbesserungen im Bereich der Gesundheit aufgrund des bereits lange zurückliegenden Schädel-Hirntraumas nicht mehr möglich seien. Ab April 2017 seien daher medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Übereinstimmung mit den Versorgungsärzten nicht mehr erfolgsversprechend gewesen und hätten nur noch der Erhaltung des status quo gedient.

Am 11. Mai 2020 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Es sei die Qualifikation eines Wirtschaftsinformatikers zu Grunde zu legen und er daher wie ein Beschäftigter mit Hochschulabschluss einzustufen. Seine beruflichen und gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich nicht geändert. Ergänzend hat er Unterlagen hinsichtlich des Abschlusses als Wirtschaftsinformatiker vorgelegt.


Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 14. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2019 Berufsschadensausgleich bereits ab dem 18. Februar 2005 unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8 zu gewähren.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. Der Abschluss als Wirtschaftsinformatiker sei nur mit einer zusätzlichen Berufsausbildung neben dem erlernten Beruf als Bankkaufmann und S. Wirt vergleichbar. Ohne die anerkannten Schädigungsfolgen habe der Kläger nicht als Diplom-Wirtschaftsinformatiker mit einem Hochschulabschluss gearbeitet, weil er nicht zielgerichtet eine akademische Ausbildung angestrebt habe. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben seien erst ab April 2017 nicht mehr erfolgsversprechend gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG), auch im Übrigen zulässig, und größtenteils begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 15. April 2020, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) abgewiesen worden ist. Der Kläger hat den Bescheid vom 14. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 26. Februar 2019 beim SG nur hinsichtlich des Berufsschadensausgleich angegriffen und dessen Gewährung bereits ab dem 18. Februar 2005 unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8 beantragt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes war möglich und zulässig, da der dem Berufsschadensausgleich zu Grunde liegende Anspruch einen eigenständigen Streitgegenstand begründet und losgelöst von Fragen der zu Grunde liegenden Schädigung und des medizinisch bedingten GdS verfolgt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - L 6 VH 789/15 -, juris, Rz. 67). Die Voraussetzungen für ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 SGG, wie es der Kläger beantragt, liegen vor, da eine Leistung in Geld im Streit steht, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dem steht nicht entgegen, dass auf die Leistung Anrechnungen (insbesondere hinsichtlich der Verletztenrente) vorzunehmen sind (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 130 Rz. 2e). Hinsichtlich der Feststellung der besonderen beruflichen Betroffenheit und der Ausgleichsrente ist der Bescheid nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, BSGE 104, 116 [124]; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.

Die teilweise Begründetheit der Berufung folgt aus der größtenteils Begründetheit der Klage. Der Bescheid vom 14. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG), als der Berufsschadensausgleich erst ab dem 1. April 2017 und nach einer zu niedrigen Bemessungsgrundlage gewährt worden ist. Das SG hätte der Klage daher teilweise entsprechen müssen und sie nicht vollumfänglich abweisen dürfen.

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 30 Abs. 3 BVG. Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro gerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz 6. Dabei ist der Hinweis auf die Erhöhungsregel nicht so zu verstehen, dass der Anspruch auf Berufsschadensausgleich von der vorhergehenden Feststellung besonderen beruflichen Betroffenseins abhängt. Die Formulierung verdeutlicht nur das Erfordernis vorheriger Prüfung. Anspruch auf Berufsschadensausgleich kann aber auch dann bestehen, wenn diese Prüfung negativ ausfällt, der GdS also wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nicht zu erhöhen ist (vgl. Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 30 Rz. 24).

Eine solche Prüfung der besonderen beruflichen Betroffenheit hat der Beklagte durchgeführt und ist lediglich für die Zeit vor dem 1. April 2017 zu einem negativen Ergebnis gekommen, sodass die Bestandskraft des Bescheides insoweit nicht entgegensteht. Der Beklagte hat bereits mit dem Erstanerkennungsbescheid einen GdS von 50 festgestellt. Damit besteht sowohl eine Schwerbeschädigung (§ 31 Abs. 2 BVG) wie auch eine Rentenberechtigung (§ 31 Abs. 1 BVG) seit dem schädigenden Ereignis.

Entgegen den Darlegungen des Beklagten liegt ein Fall von § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vor. Der Beklagte hat auf den Antrag des Klägers vom 18. Februar 2005 mit Bescheid vom 11. Juli 2008 nur über den GdS entschieden und die Bescheidung des Berufsschadensausgleichs (ebenso wie über die besondere berufliche Betroffenheit) ausdrücklich einer weiteren Entscheidung vorbehalten. Damit hat er zutreffend zu erkennen gegeben, dass er den Anspruch auf Berufsschadensausgleich als vom Antrag des Klägers vom 18. Februar 2005 umfasst ansieht. Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014 ist zwar die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs abgelehnt worden, jedoch hat sich der Beklagte beim SG vergleichsweise zur Aufhebung des Bescheides und zur Neubescheidung verpflichtet. Der ursprüngliche Antrag ist hierdurch nicht erledigt worden, sondern über diesen war erneut zu entscheiden. Der Ablehnungsbescheid stellt im Übrigen keinen Dauerverwaltungsakt dar, der die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X begründen kann. Dessen Regelung erschöpft sich vielmehr in einer punktuellen Regelung (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. März 2016 - B 9 SB 1/15 R -, juris, Rz. 10), nämlich der Ablehnung der Leistungen.

Der Senat ist in Auswertung der medizinischen Unterlagen, nämlich der medizinischen Gutachten, die er im Wege des Urkundsbeweises verwertet (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), wie durch die ebenfalls urkundsbeweislich zu verwertenden Angaben der Arbeitgeberin zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich hat. Denn er kann schadensbedingt aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen seiner vor dem schädigenden Ereignis ausgeübte Vollzeittätigkeit als Bankkaufmann mit der Qualifikation als Wirtschaftsinformatiker nicht mehr nachgehen. Sein Leistungsvermögen ist auch nach der letzten stationären Rehabilitationsmaßnahme im Frühjahr 2006 dahingehend gesunken, dass ihm nur noch eine Teilzeittätigkeit in einem zeitlichen Umfang von maximal drei Stunden täglich möglich ist und dies nur auf einem Arbeitsplatz mit geringerer geistiger und körperlicher Beanspruchung. Diesen Arbeitsplatz hat der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, bis heute inne. Dass die Arbeitgeberin ihn derzeit nach einer höheren Entgeltgruppe entlohnt, als sie seiner aktuellen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entspricht, aus sozialen Gründen also auf eine Herabstufung verzichtet, kann dahinstehen. Dies betrifft nicht den Anspruch dem Grunde, sondern nur der Höhe nach.

Der Beklagte sieht bei seiner Ablehnung des Leistungsanspruchs vor dem 1. April 2017 zu Unrecht ein so ausreichendes Leistungsvermögen, dass durch weitere Rehabilitationsmaßnahmen eine Steigerung hin zu einer Vollzeittätigkeit erwarten ließ. Tatsächlich hat der Kläger durch die massive Gewalteinwirkung auf den Kopf derart bleibende Schäden davongetragen, dass die Wiedereingliederung nur auf einem Teilzeitarbeitsplatz gelungen ist. Der positive Beginn der Wiedereingliederung in einem anderen Arbeitsumfeld hat zu keiner nachhaltigen Steigerung des Leistungsvermögens geführt, sondern vielmehr zu einer nochmaligen Vereinfachung des Tätigkeitsfeldes und letztlich zu einer weiteren Reduzierung der Arbeitszeit. Dass es zu keiner Verbesserung im Sinne einer Leistungssteigerung gekommen ist, wird durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nochmals untermauert.

Der tatsächliche Verlauf rechtfertigt es daher nur, bis zum 31. August 2006 von einer Besserungsmöglichkeit durch Rehabilitationsleistungen auszugehen, nicht aber darüber hinaus. Dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen seiner Wiedereingliederung niemals über ein zeitliches Leistungsvermögen über vier Stunden hinausgekommen ist und sein geistiges Leistungsvermögen weder nennenswert steigern, noch den vorherigen Zustand nur annähernd erreichen konnte, hat die UKBW letztlich dadurch Rechnung getragen, dass sie ab dem 1. September 2006 von einem Endzustand ausgegangen ist und ab diesem Zeitpunkt Verletztenrente gewährt hat.

Eine andere Sichtweise rechtfertigt sich hinsichtlich der Leistungen nach dem OEG nicht. Nach § 29 BVG entsteht, wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar sind, ein Anspruch auf Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 Abs. 2 BVG, auf Berufsschadensausgleich sowie auf Ausgleichsrente frühestens in dem Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen sind. In der Vorschrift findet der auch im Versorgungsrecht geltende Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" seinen Ausdruck, wobei es nicht von Bedeutung ist, durch welchen Träger die Maßnahme durchgeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 9 RV 18/94 -, juris, Rz. 19). Die Vorschrift schreibt ein zeitliches Nacheinander von Maßnahmen zur Rehabilitation und dem Anspruch auf einkommensabhängige Versorgungsleistungen vor. Letztere entstehen erst nach erfolgreichem Anschluss oder nach Scheitern zumutbarer und erfolgversprechender Rehabilitationsmaßnahmen. Die Priorität von Rehabilitationsmaßnahmen gilt uneingeschränkt auch in der Zeit, um die sie sich hinauszögern, weil der Beschädigte nicht mitwirkt. Entfallen während dieser Zeit Zumutbarkeit und/oder Erfolgsaussicht, so wirkt der Prioritätsgrundsatz nicht mehr - nur - anspruchsaufschiebend, sondern anspruchsausschließend. Unabhängig davon, ob ein konkretes, etwa nach Ziel, Zeit, Ort, Inhalt, Dauer und Veranstalter der Rehabilitationsmaßnahme sowie nach begleitenden Leistungen bestimmtes Angebot der Verwaltung zu fordern ist, muss ein Beschädigter, für den es Erfolg versprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gibt, vorab über die leistungsrechtliche Bedeutung der Aussicht auf Rehabilitation und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt werden. Geschieht das nicht, so endet der Anspruchsaufschub auch denn, wenn die Rehabilitationsbemühungen sich verzögern oder scheitern, weil der Beschädigte nicht mitwirkt. Dies folgt aus Ziel, Zweck und Funktion der Vorschrift. Sie beruht zwar weiter auf dem im Versorgungsrecht seit langem geltenden Gedanken, dass nicht mit Rente abgefunden werden soll, wem nicht durch z. B. Umschulung geholfen werden kann, sie zielt aber nicht darauf ab, Rehabilitationsunwillige durch Vorenthalten einkommensabhängiger Leistungen zu bestrafen und auf diese Weise Haushaltsmittel einzusparen. Kommt es dazu, hat die Vorschrift ihr eigentliches Ziel nicht erreicht. § 29 BVG soll sicherstellen, dass der zur Schadensminderung verpflichtete Beschädigte zu seinem eigenen Besten an einer von Amts wegen durchzuführenden beruflichen Rehabilitation mitwirkt und so den Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" verwirklicht. Die dazu angedrohte Sanktion des § 29 BVG kann das Verhalten des Beschädigten aber nur dann dem Normzweck entsprechend steuern, wenn er von dem drohenden Nachteil weiß. Nur so verstanden fügt sich die Vorschrift in die im Sozialrecht allgemein geltenden Regeln über die Folgen fehlender Mitwirkung ein (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 9/9a VS 1/06 R -, juris, Rz. 17).

§ 29 BVG erfordert somit eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Maßnahmen zur Rehabilitation, wobei grundsätzlich gilt, dass sachgerechte Prognosen auf den erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit beruhen, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird. Dabei sind alle bei der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben. Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung, sodass Grundlage der Prognose nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein können (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 20/15 R -, juris, Rz. 24).

Über den Antrag des Klägers vom 18. Februar 2005 ist erstmals überhaupt mit Bescheid vom 11. Juli 2008 entschieden und der Beschluss über den Berufsschadensausgleich vorbehalten worden, die erste Entscheidung hierüber datierte vom 26. Mai 2009.

Selbst zu diesem Zeitpunkt stand indessen schon fest, dass seitens der UKBW keine weiteren Rehabilitationsleistungen zu erbringen waren. Mit der - zweimaligen - Umsetzung des Klägers durch die Arbeitgeberin ist er seinem Leistungsvermögen entsprechend eingegliedert gewesen wobei sich nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit rasch aufgrund der hohen Fehlzeiten herausstellte, dass eine Tätigkeit in Vollzeit dauerhaft nicht möglich war. Die Arbeitgeberin hat weiter bestätigt, dass der Kläger einer seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann. Dies ist nachvollziehbar damit begründet worden, dass er klare Strukturen, definierte Abläufe, die er Stück für Stück und ohne Zeitdruck bearbeiten kann, benötigt. Kundenkontakt kommt nicht mehr in Betracht, da es ihn sowohl überfordert, unvorbereitet mit allen möglichen Fragen konfrontiert zu werden, wie auch mit zu komplexen Sachverhalten. Anhaltspunkte dafür, dass ein weitergehendes Leistungsvermögen zu erreichen gewesen ist, die UKBW also insbesondere zu weiteren Umschulungsleistungen verpflichtet gewesen wäre, bestehen nicht und sind vom Beklagten nicht aufgezeigt worden.

Zum zeitlichen Verlauf nach dem Überfall ergibt sich aus den schriftlichen Auskünften der Arbeitgeberin, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2005 eine Wiedereingliederung auf einem Arbeitsplatz im Bereich des Electronic-Banking mit Telefonhotline, aber ohne persönlichen Kundenkontakt absolviert hat. Diese Maßnahme ist in Absprache mit der UKBW als für die Wiedereingliederung zuständiger Versicherungsträgerin erfolgt, wie der Senat den Rehabilitationsberichten der Kliniken S., die er ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwertet, entnimmt.

Im Februar 2008, so die Auskunft der Arbeitgeberin weiter, ist ein erneuter Arbeitsplatzwechsel erforderlich gewesen, nachdem der Kläger den Anforderungen auch an diese Tätigkeit nicht gewachsen war, es deswegen zunehmend zu Kundenbeschwerden kam. Somit stand einerseits fest, dass die Wiedereingliederung auf einem der Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Arbeitsplatz gescheitert ist, andererseits aber auch, dass das Kläger nur noch Tätigkeiten mit einfacheren Anforderungen verrichten konnte und dies sogar in einem noch geringeren zeitlichen Umfang. Deshalb ist auf dem neuen Arbeitsplatz die Arbeitszeit ab dem 1. September 2008 auf 40 % reduziert und seitdem nicht mehr erhöht worden.

Für eine Prognose dahingehend, dass Rehabilitationsleistungen Erfolg versprechend sein könnten, war daher schon bei der ersten Entscheidung des Beklagten über den Berufschadensausgleich kein Raum.

In medizinischer Hinsicht zeigten sich bei dem Kläger schon während der ersten Rehabilitation im Dezember 2004 deutliche Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, wobei besonders die Aufmerksamkeits- und Behaltensleistung problematisch erschien, wie aus den Entlassungsberichten der Kliniken S. folgt. Konditionell wurde hingegen eine volle Belastbarkeit gesehen.

Den Befunden der S., die die Wiedereingliederung im Wesentlichen begleitet hat, entnimmt der Senat, dass der Kläger zwar mit großer Motivation das Lernen neuer Aufgaben übernommen hat, sich aber noch Ende April 2006 bei Konzentration die Kopfschmerzen nach einiger Zeit verstärkten, er deswegen auf Schmerzmittel angewiesen und demgemäß noch keine ausreichende Belastbarkeit für das Erlernen neuer Inhalt gegeben war. Ein Umstand, den später der Sachverständige S.1 als typisch für derartige Schädelverletzungen klassifiziert hat. Dabei differenziert sie überzeugend zwischen den auf die Hirnschädigung zurückzuführenden Beeinträchtigungen und der von ihr beschriebenen zusätzlichen Belastung durch den Strafprozess. Dessen zunächst negativen Ausgang mit einem Freispruch sieht sie nachvollziehbar als eine zusätzliche Traumatisierung an, auf die mit einer hochfrequenten Ausweitung der Therapie reagiert worden ist.

Die Belastung durch das Ergebnis des Strafprozesses wird sowohl in dem Entlassungsbericht der Kliniken S. über die stationäre Behandlung im April/Mai 2006 bestätigt, als auch durch die Gutachterin E. aufgrund ihrer ambulanten Untersuchung vom 19. Dezember 2006. Soweit die Darlegungen dahin verstanden werden können, dass die psychische Belastung durch den Strafprozess und seine Folgen ebenfalls Auswirkungen auf das - zeitliche - Leistungsvermögen haben, hat sich dieses in der Folge gerade nicht bestätigt.

Schon der H. hat die vorbeschriebenen Hirnleistungsschwächen dahingehend präzisiert, dass unter den Basisfunktionen der höheren Hirnleistungen die Aufmerksamkeitsfunktionen beeinträchtigt sind, nicht aber die Orientiertheit, die Persönlichkeit und die Vigilanz. Er beschreibt ebenso wie E. und die Kliniken S. neurophysiologisch objektivierte Defizite als posttraumatische Teilleistungsstörungen, die er durch die Beschwerdeschilderung am Arbeitsplatz und den nur möglichen Leistungsumfang plausibel bestätigt sieht. Daneben gibt er eine einfühlbare Kränkungswut und einen leisen Groll gegenüber der Arbeitgeberin an, bescheinigt dem Kläger aber im Übrigen eine konstruktive Krankheits- und Ereignisbewältigung.

Die O1 hat bei ihrer Untersuchung vom 2. April 2008 und damit kurz vor der Urteilsverkündung im wiederholten Strafverfahren weiterhin den bestehenden Ärger über den Freispruch im ersten Prozess und die Entwicklung eigener Vorstellungen durch den Kläger mit einem Versorgungswunsch beschrieben, jedoch ebenso klar daneben ein anhaltendes Psycho-Syndrom mit kognitiven Defiziten gesehen. Auf dieses führt auch sie, ebenso wie die Vorgutachter, eine erhebliche Erschöpfungsreaktion zurück, die sich in der maximalen täglichen Leistungsfähigkeit von vier Arbeitsstunden niederschlägt. Die von ihr gesehene depressive Entwicklung schreibt sie einerseits den hirnorganischen Beeinträchtigungen zu, sieht sie andererseits aber als reaktiv bedingt durch die Verarbeitung des Unfalls an. Insoweit stellt sie allerdings eine medikamentös gute Einstellung fest. Das - auf maximal vier Stunden eingeschränkte - berufliche Leistungsvermögen ist durch den Betriebsarzt R. 2009 erneut bestätigt worden, der dem Kläger und der Arbeitgeberin beratend zur Seite gestanden hat.

Bei der Untersuchung durch S1 im Juli 2009 - und damit gut ein halbes Jahr nach Rechtskraft des Strafurteils (3. Dezember 2008) - hat es der Kläger als Genugtuung bezeichnet, dass im wiederholten Strafprozess eine Verurteilung erfolgt ist. Gleichwohl ist von dem Sachverständigen ein charakteristisches Spektrum von psychopathologischen Auffälligkeiten, wie er sie als klinisch nicht selten nach Schädel-Hirn-Verletzungen beschreibt, insbesondere mit abfallendem Konzentrationsvermögen bestätigt worden. Eine Besserung des Leistungsvermögens durch die positive Entscheidung im Strafprozess ergibt sich somit nicht.

Aufgrund des dargestellten Verlaufs und der Untersuchungsergebnisse hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die bei dem Kläger schädigungsbedingt bestehenden hirnorganischen Schäden zu einer Limitierung der geistigen Leistungsfähigkeit führen, die sich auf die zeitliche Leistungsfähigkeit durchschlagend auswirken, sodass dieser durchgehend seit dem schädigenden Ereignis maximal dazu in der Lage war, täglich nur einer vier Stunden dauernden leichten Tätigkeit nachzugehen, die keine besonderen Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit stellt und nicht eine hohe Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit erfordert.

Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger seit 1. September 2006 seinem geistigen- und körperlichen Leistungsvermögen entsprechend eingegliedert war. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass die UKBW dem Beklagten mehrfach mitgeteilt hat, dass eine leidensgerechte Eingliederung erfolgt ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr erbracht werden. Passend hierzu hat die UKBW ab dem 1. September 2006 Verletztenrente gewährt, die nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erst nach dem Ende des Verletztengeldes beginnt, das wiederum erst endet, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind (§ 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII). Bis zu diesem Zeitpunkt konnte nicht von einem Verharrungszustand ausgegangen werden, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben waren noch zumutbar und erfolgversprechend. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Kläger im Zeitraum von der Antragstellung (18. Februar 2005) bis 31. August 2006 einen Berufsschadensausgleich nicht beanspruchen kann, Klage und Berufung insoweit also unbegründet sind.

Die versorgungsärztlichen Ausführungen, auf die der Beklagte eine Leistungsablehnung über den 31. August 2006 hinaus stützt, lassen sich insoweit mit dem durch § 29 RVG zu verwirklichenden Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" nicht vereinbaren und widersprechen der Zielsetzung des Rehabilitationsrechtes.

B. verweist zwar zutreffend darauf, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die O1 der Strafprozess noch nicht abgeschlossen war. Verkannt wird jedoch, dass das Urteil kurz darauf ergangen ist und S1 bei seinen Untersuchungen trotz vom Kläger beschriebener Genugtuung durch das Urteil die kognitiven Leistungseinschränkungen weiterhin gesehen hat und dies gut fünf Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Dementsprechend lassen sich seinem Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Klägers entsprach, sondern dieses hinter seinem geistigen und körperlichen Leistungsvermögen zurückgeblieben ist. Dieser Feststellung bedürfte es hingegen, um einen Leistungsausschluss unter dem Gesichtspunkt "Rehabilitation vor Rente" zu rechtfertigen. Eine Stabilisierung des Gesundheitszustands allein begründet, entgegen der Auffassung von B., nicht, den Kläger auf den Vorrang von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu verweisen. Dies wird durch die Regelungen zur Umdeutung eines Rehabilitations- in einen Rentenantrag im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) unterstrichen. Nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist (Nr. 1) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Aus diesem zu übertragenden Rechtsgedanken folgt, dass bei dem Kläger, dessen Leistungsvermögen sowohl qualitativ wie auch quantitativ eingeschränkt ist, durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine nachhaltige Verbesserung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens zu erzielen sein muss. Bleibt das Leistungsvermögen hingegen durch die Leistungen unverändert, wie dies durch die Kliniken S. 2015 und 2017 beschrieben und durch P. in ihrer Stellungnahme für den Beklagten bestätigt worden ist, lassen die Teilhabeleistungen einen rentenschädlichen Erfolg gerade nicht erwarten.

Der Beklagte berücksichtigt nicht hinreichend, dass § 29 BVG zwar Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als vorrangig nennt, aber eben nur zur Verwirklichung des Nachranggrundsatzes von Rentenleistungen. Dies ändert nichts daran, dass, wie die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zeigen, stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen zu erbringen sind, wenn bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht (vgl. §§ 40 ff. SGB V), mithin ohne einen beruflichen Bezug. Daneben folgt die Leistungspflicht der UKBW als zuständiger Unfallversicherungsträgerin schon aus § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII i. V. m. §§ 27 ff. SGB VII. Danach hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen, zu bessern, seine Verschlimmerung zur verhüten und seine Folgen zu mildern. Um das Abwenden einer Verschlimmerung geht es indessen gerade, wenn der bestehende Zustand erhalten werden soll, wie dies als Zielsetzung von den Kliniken S. deutlich formuliert worden ist.

Im Übrigen hat B. nicht ansatzweise dargelegt, welche konkreten Rehabilitationsleistungen mit welchem Ziel zu erbringen sein sollen und es ist in keiner Weise nachvollziehbar, den Kläger auf eine Nachuntersuchung in fünf Jahren mit der Mutmaßung zu verweisen, dass sich in seinem jungen Alter noch Besserungen einstellen könnten. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung zur Einstellung des Verletztengeldes bei nicht zu erwartendem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit und nicht zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII) hinzuweisen, wonach es einer Prognoseentscheidung nur für die nächsten 78 Wochen bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2005 - B 2 U 4/04 R -, juris, Rz. 41). Dass solche eine solche Besserung mehr als 10 Jahre nach der Verletzung gerade nicht mehr zu erwarten steht, ist von P. für den Senat überzeugend dargelegt worden. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass bei dem Kläger eben nicht nur eine psychische Störung besteht, die Schwankungen unterworfen ist und hinsichtlich derer grundsätzliche Besserungsmöglichkeiten zu diskutieren sein können, sondern dass er eine schwere Hirnverletzung erlitten hat, die einen hirnorganischen Schaden nach sich gezogen hat, wie von sämtlichen Gutachtern beschrieben worden ist. Der Verweis von B. auf eine notwendige Rehabilitationsmotivation des Klägers erschließt sich dem Senat angesichts der Gesamtumstände nicht. Dieser hat vielmehr bereits gut ein Jahr nach dem Überfall mit der Wiedereingliederung begonnen und sich dem neuen Arbeitsumfeld motiviert gewidmet (vgl. oben). Er nimmt eine für ihn anstrengende Anfahrt zum Arbeitsplatz in Kauf und geht seiner Tätigkeit, wenn auch mit krankheitsbedingten Fehltagen, regelmäßig nach. Daneben lassen sich den Rehabilitationsentlassungsberichten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger von den Angeboten im Rahmen der Behandlungen keinen Gebrauch machen würde. Bereits H. hat ihm deshalb schlüssig eine konstruktive Krankheits- und Ereignisbewältigung bescheinigt.

Versorgungsärztlich wird weiter nicht hinreichend beachtet, dass insbesondere der S1 Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers erhoben hat, die zwar keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das berufliche Leistungsvermögen erlauben, die Einschränkungen aber plausibel machen. So hat der Kläger beschrieben, früher am PC selbst programmiert zu haben, was ihm nunmehr nicht mehr gelingt und was zu seinem Vortrag passt, sich bei seiner Tätigkeit nur langsam an neue Programme gewöhnen zu können. Weiter hat er angegeben, bei der Feuerwehr nur noch an Übungen, nicht aber an realen Einsätzen bei Bränden teilnehmen zu können, was die Belastbarkeitsminderung unterstreicht. Dies insbesondere deshalb, da dem Kläger im körperlich-konditionellen Bereich schon früh ein wiederhergestelltes Leistungsvermögen bescheinigt worden ist. Dies wird weiter dadurch gestützt, dass er angegeben hat, die Kassierertätigkeit für die Feuerwehr eingestellt zu haben, da ihm dies zu anstrengend gewesen ist und jetzt nur noch die Kasse des Fördervereins zu verwalten. Als weiteres Indiz ist der Umstand zu werten, dass die komplette Haushaltsführung von der Mutter erledigt wird.

Nichts Anderes folgt daraus, dass die Kliniken S. einen Arbeitsplatzwechsel deshalb empfehlen, um die anstrengende Anfahrt zu verkürzen, da dies ebenfalls nur den Umfang der bisherigen Arbeitsleistung sichern soll, aber nicht zu einer Ausweitung des Leistungsvermögens führt. Ein solch genereller Arbeitsplatzwechsel wird sich vor dem Hintergrund schwierig gestalten, dass der Kläger nur auf einer Art Schonarbeitsplatz tätig ist und er gegenüber S.1 selbst angegeben hat, dass die Arbeitgeberin den Arbeitsplatz eigentlich gar nicht mehr haben wolle und ihm nicht mehr weiter entgegenkommt.

Soweit G. sich auf Besserungsmöglichkeit hinsichtlich der Angststörung stützt, ist für den Senat - abgesehen von den obigen Ausführungen - nicht erkennbar, dass die Einschränkungen des Klägers überhaupt auf diese zurückzuführen sind. Insoweit ist insbesondere zu beachten, worauf S. ebenfalls hingewiesen hat, dass die Angststörung vorwiegend mit einer Tätigkeit in der Schalterhalle einer Bank assoziiert ist, was aufgrund der traumatischen Erfahrung zwanglos nachvollziehbar ist. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass diese Angststörung therapeutisch weitergehend angegangen werden kann, ändert dies nichts daran, dass diese mit der Limitierung der klägerischen Leistung im Beruf nichts zu tun hat, vielmehr es allein die geistigen Leistungseinschränkungen gerade nicht mehr zulassen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Bankkaufmann mit Beratung von Kunden tätig wird. Im Übrigen bestehen, nachdem man den Kläger von vornherein nicht an seinen bisherigen Arbeitsplatz hat zurückkehren lassen, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die beschriebene Angststörung überhaupt - zusätzlich - limitierend auf die derzeitige Tätigkeit des Klägers wirkt. Letztlich übersieht G. bei seiner Argumentation, dass er mit dieser letztlich einen Bedarf an beruflichen Rehabilitationsleistungen zur Vermeidung eines Rentenanspruchs über einen Zeitraum von 13 Jahren konstatiert, was in keiner Weise schlüssig ist. Wie sich eine Umschulung über einen derart langen Zeitraum überhaupt darstellen sollte, bleibt schon offen. Jedenfalls wäre sie aber als gescheitert zu betrachten und deshalb abzubrechen.

Darauf, dass B1 die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms durch S1 mit wenig überzeugenden Argumenten in Frage stellen will, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da für die vorliegende Beurteilung die Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens relevant sind. In rechtlicher Hinsicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts ein prozessualer Anspruch auf die - auch isolierte - Feststellung von schädigungsabhängigen Gesundheitsstörungen besteht (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Im Erstanerkennungsbescheid ist eine solche erfolgt und unter anderem ein hirnorganisches Psychosyndrom als Schädigungsfolge beschrieben worden, sodass ein bindender feststellender Verwaltungsakt vorliegt, an dessen Wirksamkeit keine Zweifel bestehen und der vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden ist (vgl. zum Unfallversicherungsrecht: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 2 U 6/16 -, juris, Rz. 21). Es kommt daher nicht in Betracht, wie S.3 versorgungsärztlich meint, einfach die "Tenorierung" zu ändern und nunmehr nur noch Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas als Schädigungsfolge annehmen zu wollen. Ein solches Vorgehen mag im Bereich des Schwerbehindertenrechts, indem die für einzelne Funktionseinschränkungen angenommenen Teil-GdB-Werte keine Bindungswirkung erzeugen und es nur auf den festzustellenden Gesamt-GdB ankommt (vgl. zum maßgeblichen Gesamtzustand der Behinderung: BSG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - B 9 SB 10/15 B -, juris, Rz.8), möglich sein, im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, für das § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ebenso gilt wie für die gesetzliche Unfallversicherung, jedoch aus den aufgezeigten Gründen nicht.

Letztlich kann der Kläger einen höheren Berufsschadensausgleich beanspruchen, jedoch keine Berechnung nach der Endstufe 8 der Besoldungsgruppe A 14. Letzteres schon deshalb nicht, da er nach der Auskunft der Arbeitgeberin nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem Angestelltenverhältnis steht, welches sich nach Tarifrecht beurteilt.

Nach § 87 Abs. 1 Satz BVG wird, wenn, wie im Falle des Klägers, der Berufsschadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt worden ist, zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1 BVG bestimmten Vomhundertsatz angepasst. § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung bestimmte, dass sich das Vergleichseinkommen nach den Sätzen 2 bis 6 aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe errechnet, der die Beschäftigten ohne die Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätten. Nach § 30 Abs. 14 Buchst. a BVG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung mit der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) Gebrauch gemacht. Diese bestimmte in § 4 Abs. 5 BSchAV in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I. S. 861), dass das Durchschnittseinkommen bei Angestellten mit Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII (soweit mit der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes vergleichbar), VII, VIb/VIa, Vc und Vb (soweit mit der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes vergleichbar) mit dem Höchstbetrag der Grundvergütung in Vergütungsgruppe VIb der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Tarifregelung ist. Mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen V b (soweit mit der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes vergleichbar), Va, IVb, IVa, III sowie IIb und IIa (soweit mit der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes vergleichbar) der Höchstbetrag der Grundvergütung in der Vergütungsgruppe IVb der jeweils für Angestellte des Bundes geltende Tarifregelung ist. Öffentlicher Dienst ist im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 4 Abs. 7 BSchAV die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes (Nr. 1) oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet (Nr. 2). Diese Voraussetzungen werden von der Arbeitgeberin, der S. K., als Anstalt des öffentlichen Rechts, die nach Tarifrecht vergütet, erfüllt.

Ausgehend von diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ohne das schädigende Ereignis eine Entlohnung mindestens nach Entgeltstufe 9, mit Aufstiegsmöglichkeit in die Entgeltgruppe 10 hätte erreichen können. Dies entnimmt der Senat der Auskunft der Arbeitgeberin, die schlüssig die Aufstiegsmöglichkeiten insbesondere durch den Abschluss als Wirtschaftsinformatiker aufgezeigt hat. Nach der maßgeblichen Fassung der BSchAV ist die Einstufung nach Vb somit der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes vergleichbar und damit das Vergleichseinkommen nach dem Höchstbetrag der Grundvergütung in Vergütungsgruppe IVb der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Tarifregelung zu ermitteln.

Eine weitergehende Aufstiegsmöglichkeit ist von der Arbeitgeberin gerade nicht beschrieben worden und hierfür bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte, insbesondere nicht für die vom Kläger begehrte Einstufung in Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8. Nach der Rechtsprechung kann bei leitenden Angestellten in der privaten Wirtschaft außerhalb der für Angestellte maßgebenden Leistungsgruppendefinitionen das Durchschnittseinkommen nur dann nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 bzw. A 15 BBesG zugeordnet werden, wenn sie sich sowohl der Funktion, also als leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSchAV § 3 Abs. 4, wie der Entlohnung nach im Wirtschaftsleben als Spitzenkräfte besonders herausheben (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1979 - 10 RV 7/79 - SozR 3640 § 3 Nr. 6), die über der eines mit abgeschlossener Hochschulausbildung Einzustufenden liegt. Beides liegt bei dem Kläger als stellvertretenden Filialleiter einer Außenstelle der S. fern.

Der Kläger hat gegenüber der O1 angegeben, dass er die Tätigkeit bei der S. eigentlich nicht wieder haben aufnehmen wollen, aber dazu gedrängt worden sei. Tatsächlich unternommene Bewerbungsbemühungen hat er indessen keine beschrieben oder gar nachgewiesen. Dementsprechend hat er gegenüber S1 nur berichtet, dass er zum Zeitpunkt des Überfalls gerade habe beginnen wollen, sich als Wirtschaftsinformatiker um Stellen zu bewerben. Mangels konkreter Bewerbungsbemühungen ist somit nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger mit seiner Qualifikation zum damaligen Zeitpunkt, der, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, vor der Studienreform 2009 liegt, eine realistische Chance gehabt hätte, eine Stelle wenigstens der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes vergleichbar bzw. Entgeltgruppe E 13 zu erreichen.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass, entgegen der Auffassung des Klägers, der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), der durch den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) ergänzt wird, keine Berechtigungen verleiht (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2017 - 2 ME 75/17 -, juris, Rz. 8; Bundesgerichtshof [BGH]; Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 187/15 -, juris, Rz. 4 ff.). Der DQR ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er soll zum einen die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen. Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im deutschen Bildungssystem erworben werden, definiert er acht Niveaus, die den acht Niveaus des EQR zugeordnet werden können. Eine normative oder sonstige landesrechtliche Bindungswirkung wird indessen nicht erzeugt (vgl. Verwaltungsgericht [VG] Münster, Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 -, juris, Rz. 20). Der EQR selbst beruht auf einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen und ist damit ebenfalls ohne rechtsverbindlichen Charakter. Gleichstellungen, die im DQR oder EQR vorgenommen werden, haben keine rechtliche Relevanz im Laufbahnrecht, insbesondere führen sie nicht zur Gleichwertigkeit von Bildungsständen und Abschlüssen (vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht-Kommentar, 29. Aufl. 2021, § 6 Rz. 45 ff.). Ebenso folgen aus DQR und EQR keine tarifrechtlich relevanten Vorgaben (vgl. Leihkauff in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 94. Update April 2021, Nr. 3.4, Rz. 13; Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2017 - 6 Sa 189/16 -, juris, Rz. 82; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 1 A 59/16 - juris Rz. 45). Dies kann aber schon deshalb dahinstehen, da die entsprechenden Regelungen erst nach dem schädigenden Ereignis geschaffen worden sind (vgl. oben).

Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren auf das Vorhaben verweist, einen Abschluss als Dipl.-Wirtschaftsinformatiker angestrebt zu haben, handelt es sich nach Vorstehendem um angepassten Vortrag, der durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt wird und den Senat daher nicht überzeugt. Tatsächlich hat der Kläger nach dem Abschluss als geprüfter Wirtschaftsinformatiker seine vorherige Tätigkeit in Vollzeit fortgesetzt, eine hinreichend konkretisierte Absicht für ein Studium lässt sich nicht erkennen. Daran ändert auch das Protokoll über das Jahresgespräch nichts, da dort lediglich begründet wird, weshalb von Fortbildungsmaßnahmen innerhalb der S. abgesehen wird. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Kläger den S. Fachwirt gerade nicht abgeschlossen, sondern diese Weiterbildung abgebrochen hat.

Bei der Neuberechnung wird der Beklagte darüber hinaus zunächst eine Günstigkeitsfeststellung zu treffen haben. Nach § 30 Abs. 1 BVG wird der Berufsschadensausgleich nämlich nur dann ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird (Satz 1). Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 2 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

Bei der Berechnung des Zahlbetrages wird der Beklagte weiterhin zu berücksichtigen haben, dass nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG der Anspruch auf Versorgungsbezüge, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen, in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht.

Die Berufung hatte daher überwiegend Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger sowohl hinsichtlich des Beginns wie auch der Höhe des Berufsschadensausgleichs weitgehend obsiegt hat.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R9546


Informationsstand: 22.03.2023