Urteil
Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall - materieller und immaterieller Schaden

Gericht:

BGH


Aktenzeichen:

VI ZR 937/20


Urteil vom:

15.02.2022


Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 4. Juni 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtsweg:

LG Darmstadt - Urteil vom 17. September 2019 - 2 O 227/14
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Juni 2020 - 22 U 244/19

Quelle:

IWW - Institut für Wirtschaftspublizistik

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Im Dezember 2012 verunglückte der Kläger bei einem Verkehrsunfall, als er sich als Unfallhelfer auf dem Seitenstreifen einer Autobahn befand und von einem ins Schleudern geratenen Fahrzeug erfasst wurde. Für die Folgen des Unfalls sind der Beklagte zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Der Kläger erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, unter anderem eine erstgradig offene Unterschenkelfraktur rechts, einen knöchernen Kollateralbandausriss am Wadenbein links, eine minimale intracerebrale Gehirnblutung fronto-parietal rechts sowie eine Ruptur der Fibulotalarbänder des oberen Sprunggelenks. Im Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und Februar 2015 wurde der Kläger 13-mal stationär in Krankenhäusern behandelt, in denen er insgesamt über 500 Tage verbrachte. Es wurden mehrere Revisionsoperationen und Materialentfernungen durchgeführt, bis schließlich aufgrund eines persistierenden Infekts im November 2014 der rechte Unterschenkel amputiert und der Kläger mit einer Endoprothese versorgt wurde. Der Kläger ist in Folge des Verkehrsunfalls zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.

Das Landgericht hat dem Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es dem Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 200.000 EUR nebst Zinsen zugesprochen hat. Mit ihrer insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten hinsichtlich des Schmerzensgeldes die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2021, 127 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Tatrichter müsse sich mit den für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Umständen auseinandersetzen, wobei Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte weder Maßstab noch Begrenzung darstellten. Eine wirklich vergleichbare Entscheidung, die den Beeinträchtigungen des hiesigen Klägers ausreichend Rechnung trage, sei nicht bekannt. Die Schmerzensgeldbemessung unterliege zahlreichen subjektiven und regionalen Faktoren und sei für die Betroffenen kaum prognostizierbar. Unter Berücksichtigung dessen, dass weit über 90 % aller Schadensfälle außergerichtlich reguliert würden, sei es erforderlich, den Geschädigten ein System an die Hand zu geben, das eine transparente und gleichmäßige Berechnung von Schmerzensgeldern ermögliche. Der Berufungssenat bleibe deshalb auch in Ansehung der hieran geäußerten Kritik bei dem maßgebend im "Handbuch Schmerzensgeld" (Schwintowski u.a., 2013) entwickelten und in seinem Urteil vom 18. Oktober 2018 (OLG Frankfurt, NJW 2019, 442 [OLG Frankfurt am Main 18.10.2018 - 22 U 97/16]) ausgeführten Prinzip einer sogenannten taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes, modifiziere diese allerdings hinsichtlich der einzelnen Beträge.

Dabei gehe es nicht um eine Scheingenauigkeit, sondern um eine Plausibilitätskontrolle zur Berücksichtigung der die Betroffenen besonders belastenden Dauerschäden. Diese müssten besondere Berücksichtigung finden; es handele sich nicht nur um einen von vielen gleichberechtigten Faktoren.

Zwar sei die der taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes zugrundeliegende Anknüpfung an das durchschnittliche Nettoeinkommen und die Wahl der verschiedenen Prozentsätze diskutabel und wirke willkürlich. Auch führe die buchstabengetreue Anwendung des Systems im Bereich jahrelanger Beeinträchtigungen zu Schmerzensgeldern, die zumindest derzeit jenseits der vertretbaren Erhöhung für schwere Fälle lägen. Deshalb gehe der Berufungssenat für solche Fälle in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vereinfachung von einem Betrag von 150 EUR pro Tag für den Aufenthalt auf der Intensivstation, von 100 EUR pro Tag auf der Normalstation, von 60 EUR pro Tag in der Rehabilitationsklinik und von 40 EUR pro Tag bei 100 % GdS aus. Dies entspreche bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen im Jahr 2011 von 2.670,17 EUR etwa 5 %, 3 %, 2 % und 1 %.

Festzuhalten sei an dem Anknüpfungspunkt, die Beeinträchtigungen nach der konkreten Behinderung zu bemessen, wobei der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) entsprechend der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 ein brauchbarer Maßstab sei. Angesichts der dort enthaltenen differenzierenden Abstufungen sei auch nicht zwingend ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Im Fall des Klägers sei für den Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes ein GdS von 50 % anzunehmen. Die Großzehenheberlähmung mit Sensibilitätsstörung links sei mit einem GdS von 10 % zu bewerten. Für 512 Tage Krankenhausaufenthalt ergebe sich ein Betrag von 51.200 EUR. Lege man die Sterbetafel zugrunde, ergebe sich eine Lebenserwartung nach dem Unfall von ca. 9.490 Tagen, von denen nach Abzug der 512 Krankenhaustage 8.978 Tage mit jeweils 24 EUR für den angenommenen GdS von insgesamt 60 % anzusetzen seien, so dass sich 215.472 EUR errechneten. Insgesamt ergebe sich so ein Plausibilisierungsbetrag von 266.672 EUR. Dies erscheine auch bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere der komplett veränderten Lebenssituation, der zahllosen Operationen mit den damit verbundenen Ungewissheiten und den zu erwartenden und teilweise schon aufgetretenen Folgeerscheinungen als durchaus angemessen.

Auf der zweiten Stufe der Bewertung seien allerdings die zahlreichen schwerwiegenden Vorerkrankungen des Klägers zu berücksichtigen, die dazu führen könnten, dass der Kläger früher versterbe oder andere unfallunabhängige Behinderungen aufträten. Vor diesem Hintergrund sei eine Reduzierung des Schmerzensgeldbetrags auf insgesamt 200.000 EUR angemessen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, VersR 2015, 590 Rn. 7; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 16; vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391, juris Rn. 11). Die Bemessung des Schmerzensgeldes kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder als zu reichlich erscheint; insoweit ist es der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90, NJW 1991, 1544, 1545, juris Rn. 11; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87, NJW 1989, 773, juris Rn. 6; vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, DB 1976, 1520 f., juris Rn. 12). Jedenfalls eine willkürliche Festsetzung des Schmerzensgeldes ist aber vom Revisionsgericht zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, DB 1976, 1520, 1521, juris Rn. 13).

2. Auch auf der Grundlage dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs lässt das Berufungsurteil Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.

a) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, VersR 2015, 590 Rn. 8; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, NJW 2006, 1271, 1274, juris Rn. 41 [insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt]; vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391, juris Rn. 13; vgl. ferner Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, zVb). Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48 Rn. 54, 70; vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157, 167, juris Rn. 19, 42). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 392 f., juris Rn. 15), die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154, juris Rn. 15).

b) Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.

aa) Nach der vom Berufungsgericht (im Streitfall modifiziert) angewandten Methode der sogenannten taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes (grundlegend Schwintowski/C. Schah Sedi/M. Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld, 1. Aufl. 2013, 2. Aufl. 2020; vorbereitend bereits Schwintowski, VuR 2011, 117) ergibt sich die Höhe des Schmerzensgeldes in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit individuell einhergehenden Schmerzen aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind (vgl. Schwintowski in Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld, 2. Aufl., S. 45 Rn. 113 ff.). Ausgehend von der Grundannahme, dass "jeder Mensch vor dem Schmerz gleich" sei (Schwintowski, aaO, S. 61 Rn. 174; Schah Sedi, zfs 2019, 424, 428), errechnet sich der jeweilige Tagessatz dabei auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens. Von diesem ist für jeden Tag erlittenen oder absehbar zu erleidenden Schmerzes ein gestaffelter, nach Behandlungsstufe bzw. hinsichtlich des Dauerschadens nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zu bestimmender Prozentsatz anzusetzen (vgl. im Überblick Schwintowski, aaO, S. 79 Rn. 241 f.). Das Berufungsgericht hat diese Tagessätze für die verschiedenen Behandlungsstufen auf 150 EUR (Intensivstation), 100 EUR (Normalstation), 60 EUR (stationäre Reha) und 40 EUR bei 100 % GdS angesetzt. Dies entspreche etwa 5 %, 3 %, 2 % und 1 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens im Jahr 2011.

In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von der zuvor "taggenau" errechneten Summe je nach Gestaltung und Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden, die sich aus dem besonderen Verschuldensgrad, aus den beiderseitigen Vermögensverhältnissen und aus allen Faktoren ergeben können, die den Einzelfall prägen (Schwintowski, aaO, S. 80 Rn. 243, S. 91 Rn. 301). Das Berufungsgericht hat auf dieser Stufe wegen der erheblichen Vorerkrankungen des Klägers einen Abschlag vorgenommen. Von der nach der Methode der taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes grundsätzlich vorgesehenen abschließenden Erhöhung des Schmerzensgeldes bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädigers (Stufe III; vgl. dazu Schwintowski, aaO, S. 91 Rn. 302 ff.) hat das Berufungsgericht im Streitfall abgesehen.

bb) Zwar misst diese vom Berufungsgericht befolgte Berechnungsmethode im Ausgangspunkt noch zutreffend der Höhe und dem Maß der Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten zentrale Bedeutung für die Ermittlung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB, § 11 Satz 2 StVG) bei. Doch ist die gewählte Methode nicht geeignet, das gesetzte Ziel auch zu erreichen.

(1) Für die Zeit der Behandlung des Klägers im Krankenhaus stellt das Berufungsgericht zunächst allein auf die Anzahl der Tage ab, die der Kläger dort verbracht hat, sowie auf den Umstand, dass er auf der Normalstation (und nicht der Intensivstation) untergebracht war. Das alleinige Abstellen auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts und auf die Frage, ob der Geschädigte auf der Intensiv- oder einer Normalstation behandelt wurde, gründet auf der Annahme, dass sich die Lebensbeeinträchtigung zweier Patienten, die für dieselbe Dauer auf der gleichen Stationsart behandelt werden, unabhängig davon entspreche, ob Auslöser für die Behandlung etwa eine Querschnittlähmung oder Arm- und Rippenfrakturen seien (so ausdrücklich Schwintowski, aaO, S. 48 Rn. 122; vgl. auch Schah Sedi, zfs 2019, 424, 430: Wertung des Schmerzensgeldes ausschließlich nach den Primärverletzungen "völlig unerheblich").

Hierdurch lässt das Berufungsgericht wesentliche für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebliche Umstände außer Acht, namentlich, welche Verletzungen der Kläger überhaupt erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm durch die Verletzungen und ggf. auch durch die Behandlungsmaßnahmen ausgelöst wurde. Die in der Konzentration auf den vermeintlich "allgemeingültigen Parameter" (Schwintowski, aaO, S. 48 Rn. 122) der Behandlungsform (hier: Normalstation) liegende Loslösung von der konkreten Verletzung widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung. Eine stationäre Behandlung kann aus einer Vielzahl von Gründen veranlasst sein, die von der Aufnahme zur Beobachtung bei einem bloßen Krankheitsverdacht ohne spürbare Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens bis zur Notwendigkeit der Behandlung multipler, schwerster Verletzungen reichen. Auch wird bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Pauschalierung nicht berücksichtigt, dass selbst objektiv gleichartige Verletzungen, die auf dieselbe Weise behandelt werden, zu individuell sehr verschieden empfundenem Leid führen können (vgl. Ernst/Lang, VersR 2019, 1122, 1125; Höher, VersR 2020, 1389, 1390; Luckey, DAR 2019, 453; Slizyk, NJW 2020, 3330; Thora, MedR 2019, 861, 863, 864; aA Engelbrecht, DAR 2019, 44, 45).

(2) Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht für die Zeit nach Abschluss der Behandlungen hinsichtlich der anhaltenden Beeinträchtigungen, unter denen der Kläger leidet, ausschließlich auf den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) abstellt, den es in Anlehnung an die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 ermittelt. Zwar handelt es sich bei den Auswirkungen der durch den Unfall verursachten Dauerschäden auf das Alltagsleben des Geschädigten um wesentliche, für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebliche Umstände. Doch kann der Umfang des individuellen Leidens, dem ein Geschädigter infolge von Dauerschäden ausgesetzt ist, unabhängig von inhaltlichen Einwänden gegen eine unzureichende Binnendifferenzierung der genannten Verordnung (vgl. dazu Bensalah/Hassel, NJW 2019, 403, 405) nicht durch die isolierte Betrachtung der körperlichen und/oder psychischen Defizite ermittelt werden. Er hängt vielmehr ganz wesentlich von den individuellen Lebensumständen des Geschädigten ab (vgl. Jaeger, VersR 2021, 84, 88; Doukoff in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, § 253 BGB Rn. 60). Die Amputation eines Unterschenkels stellt sich für einen Leistungssportler, der sich beruflich neu orientieren muss, als gravierenderer Einschnitt in sein Leben dar als für einen Geschädigten, der eine Bürotätigkeit ausübt und diese auch weiterhin ausüben kann. Auch jenseits der beruflichen Tätigkeit sind die denkbaren Einbußen an Lebensqualität infolge einer Unterschenkelamputation sehr verschieden und stellen sich beispielsweise für einen Geschädigten, der in seiner Freizeit bislang sportlich aktiv war und dies nicht in gleichem Umfang wird fortführen können, schwerwiegender dar als für einen Geschädigten, der Hobbys pflegt, deren Ausübung nicht in gleicher Weise durch das Fehlen eines Unterschenkels beeinträchtigt wird.

Welchen "Einschränkungen in der Lebensführung", die im Berufungsurteil lediglich pauschal bezüglich seiner Bewegungsfähigkeit angeführt werden, der Kläger im Hinblick auf seine individuellen Lebensumstände tatsächlich ausgesetzt ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und demgemäß bei der Schmerzensgeldbemessung rechtsfehlerhaft nicht - auch nicht auf einer späteren Stufe seiner Berechnung - berücksichtigt.

(3) In der zunächst schematischen Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Geschädigte in einer bestimmten Einrichtung verbracht hat, und - vor allem - auf die Anzahl der Tage, die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, liegt zudem eine rechtsfehlerhafte Betonung der Schadensdauer. Zwar ist die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen eines der ausschlaggebenden Momente für die Bemessung der Lebensbeeinträchtigung. Als solches ist sie aber den ebenfalls wichtigen Kriterien der Größe und Heftigkeit der Schmerzen nicht vorrangig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48 Rn. 54; vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 167 f., juris Rn. 42); ein Rangverhältnis lässt sich insoweit nicht aufstellen (vgl. Müller, MedR 2021, 737, 739).

(4) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zudem insoweit unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, als es die Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrags an bestimmte Prozentsätze des monatlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens angeknüpft hat.

Der Referenzgröße des Bruttonationaleinkommens, das die innerhalb eines Jahres von allen Bewohnern eines Staates erwirtschafteten Einkommen erfasst (vgl. Hohlstein, Lexikon der Volkswirtschaft, 3. Aufl., 120 f.), fehlt als rein statistischer Größe jeder systematische Bezug zu dem individuellen immateriellen Schaden, der mit dem Schmerzensgeld ausgeglichen werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, zfs 2019, 378, 379; Höher, VersR 2019, 1167, 1168; Ernst/Lang, VersR 2019, 1122, 1125; aA Lüttringhaus/Korch, VersR 2019, 973, 977). Wird das Schmerzensgeld, wie das Berufungsgericht es getan hat, gleichwohl unter Heranziehung dieser materiellen Größe bestimmt, um die "Gleichheit vor dem Schmerz" mit der "Gleichheit vor dem Durchschnittseinkommen" zu koppeln (so ausdrücklich Schwintowski, aaO, S. 64 Rn. 182), liegt hierin eine unzulässige Abkopplung von dem eigentlichen Maßstab zur Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB), nämlich der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten, wobei auch die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten (wie auch des Schädigers) nicht von vornherein von einer Berücksichtigung ausgeschlossen werden können (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48).

Schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist die Festsetzung der auf die jeweiligen Behandlungsstufen (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha) sowie auf einen hundertprozentigen Grad der Schädigungsfolgen entfallenden Prozentsätze auf 5 %, 3 %, 2 % und 1 % des monatlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2020, 1468, 1469; OLG Düsseldorf, zfs 2019, 378, 379; Jaeger, VersR 2021, 84, 86 f.). Die angegriffene Entscheidung lässt jede Begründung für diese Setzung vermissen, deren Beliebigkeit sich schon daraus ergibt, dass das Berufungsgericht in seiner früheren Entscheidung vom 18. Oktober 2018 (NJW 2019, 442 [OLG Frankfurt am Main 18.10.2018 - 22 U 97/16]), auf die es im Übrigen Bezug nimmt, ebenfalls ohne tragfähige Begründung deutlich höhere Prozentsätze (10 % für Normalstation, 7 % für hundertprozentigen Grad der Schädigungsfolgen) gewählt hat (aaO Rn. 60 unter Bezugnahme auf Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld, 1. Aufl., S. 67 Rn. 195).

(5) Bereits dadurch, dass das Berufungsgericht zur Ermittlung des zu gewährenden Kapitalgesamtbetrages gesondert errechnete Teilbeträge für verschiedene Behandlungsabschnitte aufaddiert - 51.200 EUR für 512 Tage Krankenhausaufenthalt auf der Normalstation und 215.472 EUR für die Zeit außerhalb des Krankenhauses sowie nach Behandlungsabschluss bis zum Ende der Lebenserwartung -, weicht es von dem Grundsatz ab, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ein einheitliches Schmerzensgeld zu bestimmen. Ebenso wenig wie gesonderte Schmerzensgeldbeträge für die unterschiedlichen Bewusstseinsphasen eines Geschädigten angesetzt werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 392 f., juris Rn. 15), darf dies bezogen auf einzelne Tage und einzelne Stadien des Behandlungsverlaufs geschehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2020 - 15 W 18/20, juris Rn. 18; Grüneberg/ders., BGB, 81. Aufl., § 253 Rn. 15; Ernst/Lang, VersR 2019, 1122, 1125; Höher, VersR 2020, 1389 f.).

Eine Gliederung nach Zeitabschnitten käme nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, DB 1976, 1520, 1521, juris Rn. 15 ff.) allenfalls bei zusätzlicher Gewährung einer Schmerzensgeldrente in Betracht, die hier aber vom Kläger schon nicht beantragt war (vgl. zum Antragserfordernis jedenfalls in der Berufungsinstanz Senatsurteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 276/97, NJW 1998, 3411, juris Rn. 7 ff.; zu den engen Voraussetzungen für die Gewährung einer Schmerzensgeldrente im Übrigen Senatsurteile vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, DB 1976, 1520, 1521, juris Rn. 15 ff.; vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1594, juris Rn. 23; im Überblick Diederichsen, VersR 2005, 433, 441; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 11. Aufl., Rn. 138 ff.).

(6) Die aufgezeigten Rechtsfehler auf der ersten Stufe der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnungen werden schließlich nicht dadurch unerheblich, dass das Berufungsgericht diese als "Plausibilitätskontrolle" verstanden wissen will und auf einer zweiten Stufe der Berechnung im Hinblick auf die zahlreichen Vorerkrankungen des Klägers eine Reduzierung des Schmerzensgeldbetrags von 266.672 EUR um rund ein Viertel auf insgesamt 200.000 EUR vornimmt. Abgesehen davon, dass der Begriff der bloßen Plausibilitätskontrolle im Streitfall nicht trägt, weil - im Unterschied etwa zu den Entscheidungen des Berufungssenats vom 18. Oktober 2018 (NJW 2019, 442 Rn. 59 ff.) und vom 17. Juni 2021 (DAR 2021, 509, 511) - eine (parallele) Bemessung des Schmerzensgeldes nach herkömmlichen Kriterien nicht erfolgt, setzt sich das Abweichen vom Grundsatz der Ermittlung einer einheitlichen Entschädigung fort. Die Vorerkrankungen des Klägers gehören zu den Umständen, unter deren Berücksichtigung überhaupt erst die billige Entschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB ermittelt werden kann und die nicht etwa erst im Rahmen einer mehrstufigen Prüfung zur Kürzung eines "an sich" angemessenen, im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden festgesetzten Betrages führen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 160 f., juris Rn. 26).

III.

Das Urteil ist daher im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich des Schmerzensgeldausspruchs, aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 23 mwN). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollten hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Klägers im weiteren Verfahren Änderungen geltend gemacht werden, die nicht unstreitig bleiben und die für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sein können, wird das Berufungsgericht insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen haben. Soweit in der angefochtenen Entscheidung die Rechtsauffassung geäußert wird, Feststellungen zur Beeinträchtigung eines Geschädigten durch Dauerschäden erforderten nicht zwingend die Einholung eines ärztlichen Gutachtens, da die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 differenzierende Abstufungen enthalte, die auch für einen medizinischen Laien brauchbare Feststellungen ermöglichten, widerspricht dies der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 32 f.; vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947 juris Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - VI ZR 44/20, NJW 2021, 1536 Rn. 14; vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 16).

Referenznummer:

R/R9416


Informationsstand: 14.07.2022