Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle vom 22. Oktober 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,
vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die im Streit stehenden Zustimmungsentscheidungen sind hier die §§ 85 ff des Sozialgesetzbuch - 9. Buch
SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046 und nicht die bis zum 30. Juni 2001 geltenden §§ 15
ff. SchwbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986, BGBl. I
S. 1421, hier unter Berücksichtigung der Änderung durch das Gesetz vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594. Zwar ist das
SGB IX erst am 1. Juli 2001 - also während des Schwebens des Widerspruchsverfahrens - in Kraft getreten; da aber bei einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt der vorliegender Art die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist (
vgl. § 79
Abs. 1
Nr. 1
VwGO) kommt es hier auf den Kündigungsgrund der schwerbehinderten Menschen an wie er in Artikel 1 §§ 85
SGB IX ff. neu geregelt wurde. Nach
Art. 68 Ziff. 1
SGB IX ist dieser Teil des Gesetzes zum 1. Juli in Kraft getreten.
Da keiner der Fälle eines Abweichens des Inkrafttretens vorliegt, gilt der Kündigungsschutz nach diesem Gesetz für die zum 01. Juli 2001 - wie hier - noch nicht (abschließend) entschiedenen oder ab diesem Zeitpunkt bei der Hauptfürsorgestelle ( heute Integrationsamt) neu eingegangenen Zustimmungsanträge der Arbeitgeber zur Kündigung schwerbehinderten Arbeitnehmer.
Der Kläger ist schwerbehindert im Sinne § 69 SBG IX, denn das Versorgungsamt X. hat mit Bescheid vom 05. Dezember 2000 einen Grad der Behinderung um 60 v.H. festgestellt. Er genießt somit den Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85
ff. SGB IX.
Der Beklagte hat die Zustimmung zur Kündigung des Klägers durch die Beigeladene in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei erteilt.
Gemäß
§ 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (früher der Hauptfürsorgestelle). Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 26. September die Zustimmung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt, beim Beklagten, schriftlich beantragt (
vgl. § 87 Abs. 1 SGB IX). Das Integrationsamt holte die erforderliche Stellungnahme des Arbeitsamtes X, als des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung ein (§ 87
Abs. 2
SGB IX); sie hat dem Kläger als schwerbehinderten Menschen Gelegenheit gegeben, zu dem dem Kündigungsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend Stellung zu nehmen (§ 87
Abs. 2
SGB IX). Der Personalrat der Kliniken X hat der beabsichtigten Kündigung zugestimmt; die Schwerbehindertenvertretung hatte in ihrer Stellungnahme zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers die Zustimmung versagt und zunächst weitere besondere Hilfen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle oder zumindest für den Kläger weniger einschneidende Maßnahmen gefordert.
Da die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung in § 87
Abs. 2
SGB IX lediglich als Anhörungsrecht ausgestaltet ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung des Beklagten auf das Einvernehmen der Schwerbehindertenvertretung nicht an.
Entgegen der Auffassung des Klägers vermag das Gericht zumindest in Bezug auf die Zustimmungsentscheidung vom 18. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses vom 22. Oktober 2001 keinen Verfahrensmangel darin erkennen, dass der Landschaftsverband X hier sowohl in Form der Hauptfürsorgestelle/des Integrationsamtes als hinter der Kliniken X in X als Arbeitgeber stehender Rechtsträger an dem Kündigungsverfahren beteiligt ist.
Diese vom Kläger als ein die Rechtswidrigkeit indizierendes Gemengelage von Interessen bezeichnete Situation ergibt sich aus den gesetzlichen Aufgabenübertragungen auf die beiden Landschaftsverbände in Land X. Nach § 5
Abs. 1
Nr. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land X - LVerbO - nehmen die beiden Landschaftsverbände (X und X) die Aufgaben eines überörtlichen Trägers nach dem Schwerbehindertengesetz (früher Hauptfürsorgestelle - heute Integrationsamt) wahr.
Nach § 5
Abs. 1
Nr. 4 LVerbO können sie Träger psychiatrischer Fachkrankenhäuser - wie hier der Kliniken X - sein. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass selbst bei der gegebenen organisatorischen Trennung dieser Aufgabenbereiche in verschiedene Dezernate bei einer Interessenkonstellation wie hier beim betroffenen Bürger ein erster Anschein entstehen könnte, es bestände über die jeweiligen Dezernatsgrenzen hinaus die Möglichkeit einer Einflussnahme im Interesse der (Gesamt-) Organisation Landschaftsverband X oder gar einer Interessenkollision. Um diesen ersten Anschein zu vermeiden, sollten die Integrationsämter beider Landschaftsverbände erwägen, wie für vergleichbare (unter Berücksichtigung der Größe der der Landschaftsverbände und der von ihnen betriebenen Einrichtungen wahrscheinlich gar nicht seltenen) Fällen zukünftig in Bezug auf die erste Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes Verfahrensregeln entwickelt werden können, die einen solchen Eindruck verhinderten und somit die Akzeptanz von Entscheidungen erhöht. Selbst wenn man die bisherige Ausgestaltung für verfahrensfehlerhaft halten sollte, wäre dieser Mangel im Widerspruchsverfahren geheilt. Denn durch die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens in den §§ 118 f
SGB IX und die Rechtsstellung seiner Mitglieder ist sichergestellt, dass tatsächlich keine Einflussnahme des Rechtsträgers auf die Entscheidung des Widerspruchsausschusses und keine Interessenkollision möglich ist. Die garantiert zum einen schon die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses.
Von seinen sieben Mitgliedern sind nach
§ 119 SGB IX zwei schwerbehinderte Arbeitnehmer, die auf Vorschlag der im jeweiligen Bundesland aktiven Organisation behinderter Menschen berufen werden, zwei Arbeitgebervertreter, die auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände ernannt werden, eine Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, sowie jeweils ein Vertreter des Landesarbeitsamtes und des Integrationsamtes. Zusätzlich ist die Unabhängigkeit der Mitglieder des Widerspruchsausschusses dadurch gesichert, dass sie ein öffentliches Ehrenamt innehaben, sie also nur an die geltenden Gesetze gebunden sind, keinen Weisungen unterliegen und insbesondere der sie entsendenden Stelle keine Rechenschaft schuldig sind,
vgl. hierzu Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 10. Aufl. § 119
Rdnr. 24. Bei dieser Sachlage vermag das Gericht keinen "durch ein Interessengemengengelage" indizierten Verfahrensmangel zu erkennen.
Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85
SGB IX hat das Integrationsamt eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist. Nach § 114
VwGO unterliegen Ermessensentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, hat sie alle den Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen in ihre Entscheidungsfindung einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen, die dem Sinn und Zweck der Ermächtigung zur behördlichen Ermessensentscheidung gerecht werden, zu orientieren.
Das ist im vorliegenden Fall geschehen.
Der vom Widerspruchsausschuss des Beklagten erlassene Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001, auf den nach Maßgabe des § 79
Abs. 1
Nr. 1
VwGO maßgeblich abzustellen ist, hat alle für den vorliegenden Streit wesentlichen Gesichtspunkte erkannt und sachgerecht in den Abwägungsprozess eingestellt.
Er hat zum Einen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes zu berücksichtigen und muss andererseits das Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, das infolge verhaltensbedingt schlechter Arbeitsleistungen nicht unerheblich den Betriebsablauf störte, in seine Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.
Dabei hat der Widerspruchsausschuss des Beklagten das besondere Schutzinteresse des Klägers, der langjährig bei der Beigeladenen beschäftigt ist und nach Angaben des Arbeitsamtes infolge seines Lebensalters und seiner Schwerbehinderung nunmehr mit längerer Arbeitslosigkeit rechnen muss, angemessen gewichtet. Er hat bei der Entscheidung auch die Erwägung des berufsbegleitenden Dienstes und der Schwerbehindertenvertretung mit einbezogen. Er hat ferner richtig erkannt, dass der Arbeitgeber gegenüber den schwerbehinderten Mitarbeitern eine besondere Fürsorgepflicht hat. Denn dieser soll gegenüber den nichtbehinderten Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Deshalb hat der Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001 klargestellt, dass eine auf die Schwerbehinderung zurückzuführende lediglich geringere Leistungsfähigkeit eines schwerbehinderten Menschen - zum Beispiel, wenn er bei einer Verwaltungstätigkeit im Vergleich zu seinen nicht behinderten Kollegen nur eine geringe Anzahl von Vorgängen erledigen kann - für sich allein zum Ausspruch einer Kündigung nicht ausreicht. Der Widerspruchsausschuss hat jedoch die Bemühungen des Arbeitgebers zumindest seit Oktober 1996 gewürdigt, das Arbeitsverhältnis so sinnvoll zu gestalten, dass auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers, seiner Qualifikation als diplomierter Betriebswirt und der ausgeübten Tätigkeit für den Arbeitgeber ein (positiver) Arbeitsertrag bleibt.
Bei dieser Sachlage sieht das Gericht keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, es sei der Beigeladenen im Herbst 2000 nur darum gegangen, sich jetzt "Hals über Kopf" von einem Schwerbehinderten zu trennen, der ansonsten wegen des Eintritts des besonderen Kündigungsschutzes nicht mehr ordentlich zu kündigen ist.
Andererseits hat der Beklagte zu würdigen, dass auch Schwerbehinderte - entgegen einem landläufigen Vorurteil - nicht unkündbar sind, weil ansonsten der unternehmerische Gestaltungsspielraum in unzumutbarer Weise eingeengt würde.
Er muss einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung keinen oder nur einen geringen Ertrag bringt, nicht durchschleppen. Dabei kann sich der mangelnde Arbeitsertrag nicht nur in der Minderleistung selbst zeigen, sondern durch die über längere Zeiträume gegebene Notwendigkeit, zusätzliches Personal für die Erledigung der dem Kläger übertragenen Aufgaben einzusetzen. Dies kann sich nicht nur in der unmittelbaren Erledigung der eigentlich dem Kläger übertragenden Arbeit durch Kollegen zeigen, sondern seinen Niederschlag in einer zusätzlichen Kontrolle aller von dem Schwerbehinderten bearbeiteten Vorgänge und/oder dem ständigen zusätzlichen Schulungs- und Betreuungsaufwand finden, die erforderlich sind, um überhaupt ein befriedigendes Arbeitsergebnis zu erzielen. Dabei ist die Beigeladene in der Vergangenheit dem Kläger im Rahmen der Änderungskündigung insoweit entgegengekommen, dass ihm, dem als Fachhochschulabsolvent zunächst ein Aufgabenbereich des gehobenen Dienstes übertragen worden war, nun Tätigkeiten übertragen wurden, die für Sachbearbeiter des mittleren Dienstes - wie etwa die Reisekostenabrechnung - typisch sind.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte sich den Vortrag der Beigeladenen ohne weitere Ermittlungen zu Eigen gemacht habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht -
BVerwG - bereits mehrfach entschieden hat, wird die Aufklärungspflicht, die ihre Rechtsgrundlage in § 20
SGB X findet, verletzt, wenn die Hauptfürsorgestelle oder der Widerspruchsausschuss sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 15
SchwbG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 -
5 C 24.93 -,
BVerwG 99, 336
m.w.N.Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil zumindest der Widerspruchsausschuss eigene Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Klägers gemacht hat, um zu ermitteln, inwieweit die Minderleistung in einem Zusammenhang mit der Behinderung stehen und ob zukünftig eine Änderung bei der Bewältigung der übertragenden Aufgaben zu erwarten ist.
Auch die Würdigung der Ergebnisse dieser Ermittlungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er musste vor Ausspruch der ersten Zustimmungsentscheidung auch nicht das Ergebnis der im Januar und Februar 2001 durchgeführten Reha-Maßnahmen abwarten, da hier die Kündigung nur auf verhaltensbedingte Gründe gestützt wurde. Im Übrigen lagen bei der hier maßgeblichen Entscheidung des Widerspruchsausschusses auch diese Ergebnisse vor und war trotz der zunächst günstigen medizinischen Prognose keine Verbesserung der Arbeitsleistung möglich. Insbesondere war der Kläger durch die Fertigung von Fotokopien der durch die von Kollegen bearbeiteten Reisekostenanträgen in diesem Bereich der Dienststelle nicht mehr einzugliedern.
Soweit der Kläger nunmehr im Klageverfahren rügt, die Schlechtleistung bei der Bearbeitung der Reisekostenanträge sei vom Beklagten nicht überprüft worden, so kann er damit nicht gehört werden. Dies war im Vorverfahren für die verhaltensbedingte Kündigung weder vom Kläger ausdrücklich gerügt worden noch drängte sich dies für Integrationsamt oder Widerspruchsausschuss auf. Denn sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch der berufsbegleitende Dienst die mit dem Arbeitsbereich des Klägers in unmittelbaren Kontakt standen, stellten die mangelhafte Aufgabenerledigung des Klägers gerade nicht in Abrede sondern beschäftigen sich nur mit Alternativen einer Abhilfe dieser Mängel.
Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb der Beigeladenen oder des Landschaftsverbandes hätte weiter beschäftigt werden müssen. Nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten hat es solche Bemühungen gegeben. Sie scheiterten aber an Gründen, die der Sphäre des Klägers zuzuordnen sind. Denn entsprechende Bemühungen - gerade auch des Schwerbehindertenobmanns - scheiterten an der Mitwirkung des Klägers, der nur dann eine andere Arbeitsstelle beim Landschaftsverband X annehmen wollte, wenn sie von seiner Wohnung zu Fuß oder mit dem Auto in einer halben Stunde erreichbar ist. Selbst wenn letzteres medizinisch oder behinderungsbedingt notwendig ist, so muss er sich gerade als Alleinstehender ohne Kinder vorhalten lassen, zum Erhalt einer Arbeitsstelle gegebenenfalls in besonderem Maße für einen Umzug in eine entsprechende Entfernung zum neuen Arbeitsplatz bereit zu sein.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses auf die Wahrnehmung der Rechte des Klägers in den verschiedenen Kündigungsschutzverfahren gestützt hat. Es gibt in den dem Gericht vorliegenden Akten Hinweise auf die Unzufriedenheit der Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeiter mit dem dienstlichen Verhalten des Klägers in der Dienststelle. Auch den Kontakt zu Personalrat und Schwerbehindertenvertretung hat er abreißen lassen. Der Schwerbehindertenvertreter hat das Scheitern seiner Bemühung um eine weitere Beschäftigung gerade auf den schwierigen Umgang mit dem Kläger zurückgeführt, insbesondere wenn man nicht alle seine Auffassungen teilt.
Dies ist auch Bestandteil der Einschätzung des Herrn X vom berufsbegleitenden Dienst, wonach der Kläger in Bezug auf seine dienstlichen Verhältnisse realitätsferne Vorstellungen hat. Dass die Fertigung von Fotokopien der Arbeitsergebnisse der Kollegen und eine Fehleraufstellung bezüglich der Sachbearbeitung durch den Kollegen X diese Situation nicht verbessert hat, bedarf keiner weiteren Darlegung. Dass diese Aktion mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen nichts zu tun hat, hat im Übrigen bereits das Arbeitsgericht B. in seinem Urteil vom 19. März 2004 - 5 Ca 4425/01d - zutreffend dargelegt.
Die vom Widerspruchsausschuss bestätigte Zustimmung zur verhaltensbedingten Kündigung beruht somit auf einer umfassenden Würdigung der hier angesprochenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, wie sie sich zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung darstellten.
Nach alledem ist diese Zustimmungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage abzuweisen. Ob tatsächlich die von der Beigeladenen dargetanen Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreichen, ist letztlich von den Arbeitsgerichten zu prüfen. Die vorliegende Entscheidung öffnet lediglich den Weg zu einer solchen Überprüfung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188
S. 2
VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko einer Kostentragungspflicht ausgesetzt hat (
vgl. § 154
Abs. 3
VwGO), entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162
Abs. 3
VwGO, seine außergerichtlichen Kosten für nicht erstattungsfähig zu erklären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Parallelentscheidung zu diesem Urteil:
VG Aachen vom 25.05.2004 -
2 K 69/03