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Urteil
Zur Frage der beruflichen Fortbildung iS des § 41 Abs 1 AFG bei der Verknüpfung inhaltlich verschiedenen Berufswissens

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

7 RAr 1/83


Urteil vom:

18.08.1983


Grundlage:

  • AFG § 41 Abs 1 Fassung 1969-06-25 |
  • AFG § 41 Abs 2 Fassung 1975-12-18

Leitsatz:

1. Zur Frage der beruflichen Fortbildung iS des § 41 Abs 1 AFG bei der Verknüpfung inhaltlich verschiedenen Berufswissens (horizontale Fortbildung - Anschluß an BSG 1975-03-06 7 RAr 42/73 = BSGE 39, 194 = SozR 4100 § 41 Nr 19 und BSG 1975-05-06 7 RAr 98/73 sowie BSG 1976-05-11 7 RAr 113/74 und BSG 1976-05-11 7 RAr 127/74).

2. § 41 Abs 2 AFG idF des HStruktG-AFG enthält hinsichtlich seines Anwendungsbereichs keine Beschränkung auf bestimmte, nach äußeren Merkmalen gekennzeichnete Personenkreise.

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Berufliche Fortbildung liegt nur nicht vor, wenn das mit der Bildungsmaßnahme vermittelte Wissen auf berufsgleichem Vorwissen aufbaut oder unmittelbar an dieses anknüpft, sondern auch dann, wenn mit der Bildungsmaßnahme zwar anders geartetes Wissen vermittelt wird, dieses aber zu dem vorhandenen Berufswissen in einer Weise hinzutritt, daß aus der Verknüpfung beider erst das Ziel der Fortbildung verwirklicht wird (hier: Verbindung von technischem Vorwissen und Fremdsprachenkenntnissen).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE020951106


Informationsstand: 01.01.1990