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Angaben zum Urteil
Hilfsmittelversorgung - Sachmangel - Gewährleistung - Rücktritt der Krankenkasse vom Prothesenbeschaffungsvertrag wegen Lieferung einer mangelhaften Prothese
Gericht:
LSG München 20. Senat
Aktenzeichen:
L 20 KR 362/17
Urteil vom:
11.04.2019
Grundlage:
BGB § 434 / BGB § 437 / BGB § 439 ff. / BGB i.d.F. bis 31.12.2017 § 651 / SGB V § 69 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:
1. Der Versorgung eines Versicherten mit einer Beinprothese liegt ein öffentlich-rechtlicher Sachlieferungsvertrag zugrunde, wobei es sich um einen dreiseitigen Vertrag zwischen Versichertem und Krankenkasse auf der einen Seite und dem Leistungserbringer auf der anderen Seite handelt.
2. Ansprüche aus Sachmängelhaftung im Rahmen eines Prothesenbeschaffungsvertrages (= Sachlieferungsvertrag) beruhen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf der entsprechenden Anwendung der §§ 434, 437, 439 ff. BGB.
3. Vor dem Rücktritt der Krankenkasse vom Prothesenbeschaffungsvertrag wegen Lieferung einer mangelhaften Prothese hat diese den Leistungserbringer grundsätzlich zur Nacherfüllung unter Fristsetzung aufzufordern. Dies ist nur in Ausnahmefällen (Verweigerung, Fehlschlagen bzw. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung) entbehrlich.
4. Nachjustierungen im Prozess der Prothesenanpassung (z.B. wegen sich verändernder Stumpfverhältnisse) sind nicht automatisch mit (fehlgeschlagenen) Nachbesserungsversuchen gleichzusetzen.
2. Ansprüche aus Sachmängelhaftung im Rahmen eines Prothesenbeschaffungsvertrages (= Sachlieferungsvertrag) beruhen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf der entsprechenden Anwendung der §§ 434, 437, 439 ff. BGB.
3. Vor dem Rücktritt der Krankenkasse vom Prothesenbeschaffungsvertrag wegen Lieferung einer mangelhaften Prothese hat diese den Leistungserbringer grundsätzlich zur Nacherfüllung unter Fristsetzung aufzufordern. Dies ist nur in Ausnahmefällen (Verweigerung, Fehlschlagen bzw. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung) entbehrlich.
4. Nachjustierungen im Prozess der Prothesenanpassung (z.B. wegen sich verändernder Stumpfverhältnisse) sind nicht automatisch mit (fehlgeschlagenen) Nachbesserungsversuchen gleichzusetzen.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
SG Nürnberg, Urteil vom 16.02.2017 - S 7 KR 521/16
Quelle:
Referenznummer:
R/R9087
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittelversorgung /
- Leistungserbringer /
- Prothesen
Schlagworte:
- Beinprothese /
- Gewährleistung /
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittelversorgung /
- Kostenübernahme /
- Krankenversicherung /
- Leistungserbringung /
- Oberschenkelamputation /
- Prothese /
- Rückzahlung /
- Rückzahlungspflicht /
- Sachleistung /
- Sachleistungsprinzip /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Urteil /
- Vertragsrecht
Informationsstand: 30.07.2020