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Angaben zum Urteil
Kostenübernahme für ein Hilfsmittel - Beinprothese - Postbeamtenkrankenkasse - individuelle Betrachtung
Gericht:
VGH Baden-Württemberg 2. Senat
Aktenzeichen:
2 S 1592/13
Urteil vom:
19.01.2017
Grundlage:
PostBKKSa § 35 Abs. 2 S. 2 / BBhV Anl 5 § 25 Abs. 1 / BBhV Anl 5 § 25 Abs. 4 / PostBKKSa § 30 Abs. 1 / PostBKKSa § 35 Abs. 1 / PostBKKSa § 35 Abs. 3
Leitsätze:
1. Bei der Frage, ob ein Hilfsmittel im Sinne der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen, kann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der die gesetzliche Krankenversicherung betreffenden und ähnlich lautenden Regelung in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V zurückgegriffen werden.
2. Auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und damit dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dienen (hier: Prothesen), müssen wirtschaftlich angemessen sein. Demzufolge können Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse nicht jede von ihnen für optimal gehaltene Versorgung beanspruchen.
3. Zur Frage, ob eine Unterschenkelprothese mit individuell gefertigter Silikonkosmetik dem Prothesenträger einen wesentlichen Gebrauchsvorteil im Alltagsleben verschafft, welcher die hierfür anfallenden Mehrkosten rechtfertigt. (Hier bejaht im Falle einer 45-jährigen, im Alltag aktiven Frau mit hohem Mobilitätsgrad).
2. Auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und damit dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dienen (hier: Prothesen), müssen wirtschaftlich angemessen sein. Demzufolge können Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse nicht jede von ihnen für optimal gehaltene Versorgung beanspruchen.
3. Zur Frage, ob eine Unterschenkelprothese mit individuell gefertigter Silikonkosmetik dem Prothesenträger einen wesentlichen Gebrauchsvorteil im Alltagsleben verschafft, welcher die hierfür anfallenden Mehrkosten rechtfertigt. (Hier bejaht im Falle einer 45-jährigen, im Alltag aktiven Frau mit hohem Mobilitätsgrad).
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
VG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2013 - 6 K 631/12
Quelle:
Justizportal des Landes Baden-Württemberg
Referenznummer:
R/R9079
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittelversorgung /
- Prothesen
Schlagworte:
- Beinamputation /
- Beinprothese /
- Gehbehinderung /
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittelversorgung /
- individueller Bedarf /
- Kostenübernahme /
- Krankenversicherung /
- Mobilität /
- Postbeamter /
- Prothese /
- unmittelbarer Behinderungsausgleich /
- Unterschenkelprothese /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit /
- Wirtschaftlichkeitsgebot
Informationsstand: 16.07.2020