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Angaben zum Urteil
Kostenübernahme für eine Sportprothese - unmittelbarer Behinderungsausgleich
Gericht:
LSG Bayern 4. Senat
Aktenzeichen:
L 4 KR 339/18
Urteil vom:
30.04.2019
Grundlage:
SGB IX § 2 / SGB V § 13 Abs. 3a S. 9 / SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 / SGB XII § 53 / SGB XII § 54 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Förderung des Freizeitsports und des Vereinssports gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung.
2. Ein wesentlicher Gebrauchsvorteil und damit ein Anspruch auf Versorgung mit Sportprothesen ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn normale Laufprothesen keine sportliche Betätigung ermöglichen, insbesondere wenn im konkreten Einzelfall die Klägerin aufgrund körperlicher Einschränkungen an den oberen und unteren Extremitäten nicht in der Lage ist, eine Sportart (hier außer Dressurreiten ohne Beinprothesen) auszuüben.
3. Der durch das Bundesteilhabegesetz geänderte Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX gebietet die Zulassung von Ausnahmen von dem Rechtssatz, die Förderung des Freizeitsports und des Vereinssports gehöre nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung.
4. Damit ist bei der Prüfung von Ansprüchen nach § 33 SGB V nach aktuellem Recht individuellen Wünschen größeres Gewicht beizumessen als nach der früheren Rechtslage, die dem Urteil des BSG vom 21.03.2013 zu Grunde lag.
2. Ein wesentlicher Gebrauchsvorteil und damit ein Anspruch auf Versorgung mit Sportprothesen ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn normale Laufprothesen keine sportliche Betätigung ermöglichen, insbesondere wenn im konkreten Einzelfall die Klägerin aufgrund körperlicher Einschränkungen an den oberen und unteren Extremitäten nicht in der Lage ist, eine Sportart (hier außer Dressurreiten ohne Beinprothesen) auszuüben.
3. Der durch das Bundesteilhabegesetz geänderte Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX gebietet die Zulassung von Ausnahmen von dem Rechtssatz, die Förderung des Freizeitsports und des Vereinssports gehöre nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung.
4. Damit ist bei der Prüfung von Ansprüchen nach § 33 SGB V nach aktuellem Recht individuellen Wünschen größeres Gewicht beizumessen als nach der früheren Rechtslage, die dem Urteil des BSG vom 21.03.2013 zu Grunde lag.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
SG München, Urteil vom 12.04.2018 - S 7 KR 306/15
Quelle:
Referenznummer:
R/R8399
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittel für Freizeit und Sport /
- Leistungspflicht der Krankenkassen /
- Prothesen
Schlagworte:
- ärztliche Verordnung /
- Behinderungsausgleich /
- Beinprothese /
- Dysmelie /
- Freizeit /
- gesetzliche Krankenversicherung /
- Grundbedürfnis /
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittelversorgung /
- Kostenübernahme /
- Krankenversicherung /
- Leistungspflicht /
- Prothese /
- Rechtsänderung /
- soziale Teilhabe /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Sport /
- unmittelbarer Behinderungsausgleich /
- Urteil /
- Wunsch- und Wahlrecht
Informationsstand: 01.04.2020