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Angaben zum Urteil
Hilfsmittel - Beinprothesenversorgung nach Genehmigungsfiktion
Gericht:
LSG Bayern
Aktenzeichen:
L 5 KR 323/14
Urteil vom:
28.06.2016
Grundlage:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 7 / SGB V § 40 / SGG § 54 / SGG § 88 / SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 / SGB X § 45 S. S. / SGB X § 47
Leitsätze:
Die Gesetzgebungsmaterialien zur Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V enthalten keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber Körperersatzstücke als Hilfsmittel vom Regelungsbereich der Norm ausnehmen wollte. (redaktioneller Leitsatz)
Die Genehmigungsfiktion begründet zugunsten des Leistungsberechtigten nicht nur einen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen Naturalleistungsanspruch. (redaktioneller Leitsatz)
Gegenstand einer nachträglichen Beseitigung der Genehmigungsfiktion ist ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt iSd § 47 SGB X. (redaktioneller Leitsatz)
Die Genehmigungsfiktion begründet zugunsten des Leistungsberechtigten nicht nur einen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen Naturalleistungsanspruch. (redaktioneller Leitsatz)
Gegenstand einer nachträglichen Beseitigung der Genehmigungsfiktion ist ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt iSd § 47 SGB X. (redaktioneller Leitsatz)
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
SG Augsburg, Urteil vom 03.06.2014 - S 6 KR 339/13
Quelle:
Referenznummer:
R/R7218
Weitere Informationen
Themen:
- Genehmigungsfiktion /
- Hilfsmittel /
- Prothesen
Schlagworte:
- Beinprothese /
- Genehmigungsfiktion /
- gesetzliche Krankenversicherung /
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittelversorgung /
- Kostenerstattungsanspruch /
- Krankenversicherung /
- Prothese /
- Sachleistungsanspruch /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Urteil
Informationsstand: 02.02.2017