in Urteilen und Gesetzen blättern
- aktuelle Seite: Urteil
- Langtext

Angaben zum Urteil
Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Krankenkasse wegen abgelehnter Prothesenzweitversorgung
Gericht:
LG Ellwangen
Aktenzeichen:
3 O 97/08
Urteil vom:
13.02.2009
Orientierungssatz:
1. Einer gesetzlichen Krankenkasse (Anstalt des öffentlichen Rechts) kann eine Amtspflichtverletzung im Hinblick auf den Gesundheitszustand eines unterschenkelamputierten Mitglieds vorgeworfen werden, wenn sie zur Vorbereitung der Entscheidung darüber, ob das Mitglied zum Ausgleich der natürlichen Körperfunktion und zur Vermeidung von Druckstellen eine weitere (Stiftliner-)Prothese benötigt, ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen einholt und sich mangels eigener Sachkunde auf die Einschätzung des medizinischen Dienstes, die dieser ausschließlich nach Aktenlage trifft, verlässt, obwohl Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten, Lügen oder Missverständnisse des Gutachters vorliegen.
2. Der Versicherte, ein 42 Jahre alter, voll berufstätiger unterschenkelamputierter Fernmeldetechniker, musste sich für circa 1 Jahr mit einer sog. Harmony-Prothese behelfen. Die tägliche Tragezeit war dadurch auf 12 Stunden beschränkt und ausschließlich von der Arbeit beansprucht. Freizeitaktivitäten waren ihm nicht möglich. Außerdem waren durch Druckstellen Weichteilverletzungen am Amputationsstumpf entstanden mit Arbeitsausfällen in der Folge. Es besteht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 Euro sowie ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf künftige Folgeschäden.
2. Der Versicherte, ein 42 Jahre alter, voll berufstätiger unterschenkelamputierter Fernmeldetechniker, musste sich für circa 1 Jahr mit einer sog. Harmony-Prothese behelfen. Die tägliche Tragezeit war dadurch auf 12 Stunden beschränkt und ausschließlich von der Arbeit beansprucht. Freizeitaktivitäten waren ihm nicht möglich. Außerdem waren durch Druckstellen Weichteilverletzungen am Amputationsstumpf entstanden mit Arbeitsausfällen in der Folge. Es besteht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 Euro sowie ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf künftige Folgeschäden.
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul
Hinweis:
Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2010/A9-...
Referenznummer:
R/R5072
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittel-Zweitausstattung / Zusatzausstattung /
- Prothesen
Schlagworte:
- Ablehnung /
- Amtsermittlungsgrundsatz /
- Amtshaftung /
- Begutachtung /
- Beinamputation /
- Beinprothese /
- Einzelfallprüfung /
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittelversorgung /
- Kostenübernahme /
- Krankenversicherung /
- Leistungspflicht /
- MDK /
- Mehrfachversorgung /
- Ordentliche Gerichtsbarkeit /
- Prothese /
- Schmerzensgeld /
- Urteil
Informationsstand: 28.08.2009