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Angaben zum Urteil
Kein Kostenübernahmeanspruch für eine salzwasserfeste Badeprothese
Gericht:
LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat
Aktenzeichen:
L 1 KR 511/07
Urteil vom:
18.01.2008
Grundlage:
Orientierungssätze:
1. Ein Hilfsmittel (hier: salzwasserfeste Badeprothese) ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl BSG vom 26.2.1991 - 8 RKn 13/90 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3). Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl ua BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/ 98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 31) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.
2. Nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt der Freizeitbereich (vgl vom 8. November 2006 - B 3 KR 17/ 06 B), wozu ein Familienurlaub an der See als auch der Besuch eines Salzwasserthermalbads - sei es mit oder ohne Familie - zählt.
2. Nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt der Freizeitbereich (vgl vom 8. November 2006 - B 3 KR 17/ 06 B), wozu ein Familienurlaub an der See als auch der Besuch eines Salzwasserthermalbads - sei es mit oder ohne Familie - zählt.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
SG Potsdam Urteil vom 26.07.2007 - S 7 KR 39/06
BSG Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
Quelle:
Justizportal Berlin-Brandenburg
Referenznummer:
R/R4246
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittel für Freizeit und Sport /
- Prothesen
Schlagworte:
- Amputation /
- Badeprothese /
- Behinderungsausgleich /
- Beinamputation /
- Freizeit /
- Gehbehinderung /
- gesetzliche Krankenversicherung /
- Grundbedürfnis /
- Hilfsmittel /
- Kostenübernahme /
- Krankenversicherung /
- Leistungsanspruch /
- Leistungspflicht /
- Prothese /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Sport /
- Urteil
Informationsstand: 22.07.2009