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Angaben zum Urteil
Versorgung einer Versicherten mit Silikonliner-Badeprothese durch die Krankenversicherung
Gericht:
LSG Mainz
Aktenzeichen:
L 5 KR 75/10
Urteil vom:
02.02.2012
Leitsatz:
Ein Versicherter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese, die mit einem speziellen Silikonlinerschaft ausgestattet ist.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
SG Trier Urteil vom 25.03.2010 - S 1 KR 53/09
Quelle:
Referenznummer:
R/R3983
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittel für Freizeit und Sport /
- Hilfsmittel-Zweitausstattung / Zusatzausstattung /
- Prothesen
Schlagworte:
- Amputation /
- Anspruch /
- Badeprothese /
- Beinamputation /
- Gehbehinderung /
- Grundbedürfnis /
- Handbehinderung /
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittelversorgung /
- Kostenübernahme /
- Krankenversicherung /
- Leistungsanspruch /
- Leistungspflicht /
- Prothese /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Sport /
- unmittelbarer Behinderungsausgleich /
- Urteil
Informationsstand: 05.09.2012