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Angaben zum Urteil
Anspruch auf doppelte Prothesenversorgung bei medizinischer Notwendigkeit
Gericht:
SG Mannheim
Aktenzeichen:
S 5 KR 599/07
Urteil vom:
12.12.2007
Kurzbeschreibung:
Ein hochaktiver und berufstätiger Patient mit Unterschenkelamputation ist mit einem Unterdruckschaftsystem ( Harmony) mit hochwertigem Fuß und einer wasserfesten Prothese versorgt.
Grundsätzlich stellt das Unterdruckschaftsystem für ihn die optimale Versorgung dar, weil die Prothese im Alltag hohen Belastungen ausgesetzt ist. Aufgrund des Unterdrucks kommt es jedoch nach einer Tragezeit von ca. acht bis zehn Stunden zu Hautreizungen am Stumpf.
Für die Stunden danach stand bislang eine alte Stiftlinerversorgung zur Verfügung, die jedoch mittlerweile defekt ist. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für eine jetzt neu beantragte Zweitversorgung mit Hinweis darauf ab, dass doch eine Badeprothese als Zweitversorgung ausreiche.
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch mit Hinweis auf ein medizinisches Gutachten, welches die Tragezeitbeschränkung des Unterdruckschaftsystems bestätigte, nicht. Eine Zweitversorgung ist immer dann zu gewähren, wenn die vorhandene Versorgung nicht ausreicht, den Prothesenanwender über den gesamten Tag zu mobilisieren.
Insbesondere ist eine Badeprothese keine hinnehmbare Zweitversorgung, da diese nicht über eine hochwertigen Fuß verfüge. Nach den Ausführungen des Gerichts erkannte die beklagte Krankenkasse den Anspruch an.
Grundsätzlich stellt das Unterdruckschaftsystem für ihn die optimale Versorgung dar, weil die Prothese im Alltag hohen Belastungen ausgesetzt ist. Aufgrund des Unterdrucks kommt es jedoch nach einer Tragezeit von ca. acht bis zehn Stunden zu Hautreizungen am Stumpf.
Für die Stunden danach stand bislang eine alte Stiftlinerversorgung zur Verfügung, die jedoch mittlerweile defekt ist. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für eine jetzt neu beantragte Zweitversorgung mit Hinweis darauf ab, dass doch eine Badeprothese als Zweitversorgung ausreiche.
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch mit Hinweis auf ein medizinisches Gutachten, welches die Tragezeitbeschränkung des Unterdruckschaftsystems bestätigte, nicht. Eine Zweitversorgung ist immer dann zu gewähren, wenn die vorhandene Versorgung nicht ausreicht, den Prothesenanwender über den gesamten Tag zu mobilisieren.
Insbesondere ist eine Badeprothese keine hinnehmbare Zweitversorgung, da diese nicht über eine hochwertigen Fuß verfüge. Nach den Ausführungen des Gerichts erkannte die beklagte Krankenkasse den Anspruch an.
Quelle:
Handicap 04/2007
Referenznummer:
R/R2949
Weitere Informationen
Themen:
- Gesetzliche Krankenversicherung /
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittel-Zweitausstattung / Zusatzausstattung /
- Leistungsträger /
- Prothesen
Schlagworte:
- Amputation /
- Beinamputation /
- Gehbehinderung /
- gesetzliche Krankenversicherung /
- Hilfsmittel /
- Krankenversicherung /
- Medizinische Notwendigkeit /
- Mehrfachversorgung /
- Notwendigkeit /
- Prothese /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Urteil
Informationsstand: 18.02.2008