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Angaben zum Urteil
Gesetzliche Unfallversicherung - medizinische Rehabilitation - Hilfsmittel - optimale Versorgung - Kunstfuß - kein Auswahlermessen bezüglich eines weniger geeigneteren Hilfsmittels
Gericht:
LSG Mainz 3. Senat
Aktenzeichen:
L 3 U 273/04
Urteil vom:
11.10.2005
Leitsatz:
1. In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Versicherte anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einen Anspruch auf Maximalversorgung zum Ausgleich bestehender gesundheitlicher Unfallfolgen.
2. Der Berufsgenossenschaft ist es verwehrt, aus wirtschaftlichen Gründen auf weniger geeignete Hilfsmittel zurückzugreifen.
2. Der Berufsgenossenschaft ist es verwehrt, aus wirtschaftlichen Gründen auf weniger geeignete Hilfsmittel zurückzugreifen.
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Referenznummer:
KSRE040991122
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittelwahlrecht /
- Prothesen
Schlagworte:
- Arbeitsunfall /
- Auswahlermessen /
- Behinderungsausgleich /
- Beinamputation /
- Berufsgenossenschaft /
- Fußprothese /
- Gangunsicherheit /
- Gehfähigkeit /
- gesetzliche Unfallversicherung /
- Grundversorgung /
- Hilfsmittel /
- Hilfsmittelwahl /
- Kostenübernahme /
- Leistungsanspruch /
- medizinische Rehabilitation /
- Optimalversorgung /
- Prothese /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Stehfähigkeit /
- Unfallversicherung /
- Urteil /
- Wahlrecht /
- Wunsch- und Wahlrecht
Informationsstand: 15.02.2006