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Angaben zum Urteil
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung einer neuen Perücke vor Ablauf der Mindestnutzungsdauer
Gericht:
VG Trier 1. Kammer
Aktenzeichen:
1 K 10040/16 / 1 K 10040/16.TR
Urteil vom:
14.02.2017
Grundlage:
BhV RP § 34 Abs. 6 S. 2 / BhV RPv § 34 Abs. 6 S. 3 / BhV RP § 8 Abs. 1 / GG Art. 33 Abs. 5 / GG Art. 3 Abs. 1 / BG RP § 66 Abs. 5
Leitsatz:
Aufwendungen für die Anschaffung einer neuen Perücke sind jedenfalls dann nicht abweichend von der in § 34 Abs. 6 S. 3 BVO (juris: BhV RP) geregelten Mindestnutzungsdauer von vier Jahren erstattungsfähig, wenn im konkreten Einzelfall keine unzumutbare finanzielle Belastung des Beamten oder Versorgungsempfängers vorliegt.
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Referenznummer:
R/R8353
Weitere Informationen
Themen:
- Beihilfe / beihilfefähige Aufwendungen /
- Hilfsmittel /
- Leistungen /
- Prothesen
Schlagworte:
- Alopecia /
- Anschaffungskosten /
- Beamtenrecht /
- Beihilfe /
- beihilfefähige Leistung /
- Beihilfefähigkeit /
- erneuter Leistungsanspruch /
- Hilfsmittel /
- Nutzung /
- Perücke /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit /
- Zumutbarkeit
Informationsstand: 25.10.2019