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Angaben zum Urteil
Beihilfefähigkeit von Perücken - Begrenzung der Beihilfefähigkeit - Typisierungsbefugnis des Dienstherrn - Gebot der realitätsgerechten Typisierung
Gericht:
VG Karlsruhe 9. Kammer
Aktenzeichen:
9 K 1070/12 / 9 K 1070.12
Urteil vom:
16.05.2013
Leitsätze:
1. Der dem Dienstherrn wegen des Charakters der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung zukommende Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann, wird dadurch begrenzt, dass er für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen darf, sondern realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen muss (Gebot der realitätsgerechten Typisierung).
2. Die in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken ist mit höherrangigem Recht, insbesondere der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn, vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das Gebot der realitätsgerechten Typisierung.
2. Die in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken ist mit höherrangigem Recht, insbesondere der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn, vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das Gebot der realitätsgerechten Typisierung.
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Justizportal des Landes Baden-Württemberg
Referenznummer:
R/R6102
Weitere Informationen
Themen:
- Beihilfe / beihilfefähige Aufwendungen /
- Beschäftigungsverhältnis / Arbeitsplatz /
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers /
- Hilfsmittel /
- Leistungen /
- Prothesen
Schlagworte:
- Alopecia /
- Beamter /
- Beihilfe /
- Beihilfefähigkeit /
- Fürsorgepflicht /
- Haarausfall /
- Haarersatz /
- Härtefallregelung /
- Hilfsmittel /
- Kostenübernahme /
- Perücke /
- Prothese /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
Informationsstand: 25.04.2014