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Angaben zum Urteil
Krankenversicherung - keine Kostenübernahme - Hilfsmittel - Toupet - Haarausfall bei einem Mann
Gericht:
LSG Darmstadt 1. Senat
Aktenzeichen:
L 1 KR 818/03
Urteil vom:
27.11.2003
Orientierungssatz:
1. Ein totaler Haarausfall bei Männern stellt keine Behinderung dar. Bei Männern ist das Aussehen und die soziale Stellung weder auf beruflichem noch auf gesellschaftlichem Gebiet durch einen mehr oder minder starken Haarausfall beeinträchtigt ( vgl BSG vom 18.2.1981 - 3 RK 49/79 = SozR 2200 § 182b Nr 18). Das bedeutet, dass bei Männern der Haarausf all allein jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer äußeren Erscheinung darstellt.
2. Für den Bereich wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass die Bewilligung die Krankenkasse nur für den jeweils nachfolgenden Bewilligungsabschnitt bindet (vgl BSG vom 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R = BSGE 85, 132 = SozR 3-2500 § 27 Nr 12). Dementsprechend gilt, dass allein das jahrelange Tragen eines medizinisch nicht notwendigen Toupets und die Gewöhnung hieran begründe keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Ausstattung mit einem neuen Toupet. Dies gilt auch dann, wenn (allein) hierdurch eine psychische Dekompensation droht (vgl LSG München vom 13.12.1990 - L 4 Kr 6/88).
3. Die Leistungspflicht der Krankenkasse umfasst nicht Eingriffe in einen regelrechten Körperzustand, um auf diesem Wege eine psychische Störung zu beheben oder zu lindern (vgl BSG vom 10. 2.1993 - 1 RK 14/92 = BSGE 72, 96 = SozR 3-2200 § 182 Nr 14). Soweit dies für operative Eingriffe entschieden worden ist, ist der Senat der Auffassung, dass diese Überlegungen auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln (hier: Versorgung mit einem Toupet) gelten.
2. Für den Bereich wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass die Bewilligung die Krankenkasse nur für den jeweils nachfolgenden Bewilligungsabschnitt bindet (vgl BSG vom 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R = BSGE 85, 132 = SozR 3-2500 § 27 Nr 12). Dementsprechend gilt, dass allein das jahrelange Tragen eines medizinisch nicht notwendigen Toupets und die Gewöhnung hieran begründe keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Ausstattung mit einem neuen Toupet. Dies gilt auch dann, wenn (allein) hierdurch eine psychische Dekompensation droht (vgl LSG München vom 13.12.1990 - L 4 Kr 6/88).
3. Die Leistungspflicht der Krankenkasse umfasst nicht Eingriffe in einen regelrechten Körperzustand, um auf diesem Wege eine psychische Störung zu beheben oder zu lindern (vgl BSG vom 10. 2.1993 - 1 RK 14/92 = BSGE 72, 96 = SozR 3-2200 § 182 Nr 14). Soweit dies für operative Eingriffe entschieden worden ist, ist der Senat der Auffassung, dass diese Überlegungen auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln (hier: Versorgung mit einem Toupet) gelten.
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Referenznummer:
KSRE080301117
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Prothesen
Schlagworte:
- Erscheinungsbild /
- Haarausfall /
- Haarersatz /
- Haarverlust /
- Hilfsmittel /
- Kostenübernahme /
- Krankenversicherung /
- Leistungspflicht /
- Perücke /
- Prothese /
- Psychische Erkrankung /
- soziale Teilhabe /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Toupet /
- Urteil
Informationsstand: 09.09.2005