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Angaben zum Urteil
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Echthaarperücke
Gericht:
BSG 3. Senat
Aktenzeichen:
B 3 KR 66/01 R
Urteil vom:
23.07.2002
Grundlage:
SGB V § 33 / SGB V § 13 / SGB V § 12 / SGB V § 27
Leitsatz:
Eine unter Kahlköpfigkeit leidende Frau kann von der Krankenkasse die Versorgung mit einer Perücke nur in einer Qualität verlangen, die den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennen lässt; ein Anspruch auf möglichst vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes besteht nicht.
Orientierungssatz:
1. Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass der Versicherte mit der Selbstbeschaffung der Leistung bis zur Entscheidung der Krankenkasse über den Widerspruch gegen die Leistungsablehnung wartet (vgl zuletzt BSG vom 10.2.2000 - B 3 KR 26/99 R = BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr 37; stRpsr).
2. Ein totaler Haarverlust stellt bei einer Frau eine 'Behinderung' iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 dar.
3. Eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung iS des § 2 Abs 1 SGB 9 liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um den Verlust oder um Funktionsstörungen von Körperteilen wie Gliedmaßen und Sinnesorganen (Augen, Ohren) handelt; auch Krankheiten und Verletzungen mit entstellender Wirkung können hierunter fallen.
4. Dem vollständigen Haarersatz dienende Damenperücken sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, weil sie für die speziellen Bedürfnisse an totalem Haarverlust leidender Frauen hergestellt und nur von diesem Personenkreis benutzt werden (vgl zum Begriff des allgemeinen Gebrauchsgegenstands BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 1/99 R = BSGE 84, 266 = SozR 3-2500 § 33 Nr 33).
2. Ein totaler Haarverlust stellt bei einer Frau eine 'Behinderung' iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 dar.
3. Eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung iS des § 2 Abs 1 SGB 9 liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um den Verlust oder um Funktionsstörungen von Körperteilen wie Gliedmaßen und Sinnesorganen (Augen, Ohren) handelt; auch Krankheiten und Verletzungen mit entstellender Wirkung können hierunter fallen.
4. Dem vollständigen Haarersatz dienende Damenperücken sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, weil sie für die speziellen Bedürfnisse an totalem Haarverlust leidender Frauen hergestellt und nur von diesem Personenkreis benutzt werden (vgl zum Begriff des allgemeinen Gebrauchsgegenstands BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 1/99 R = BSGE 84, 266 = SozR 3-2500 § 33 Nr 33).
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Referenznummer:
KSRE072351517
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Prothesen
Schlagworte:
- Behinderungsausgleich /
- BSG /
- Frau /
- Gebrauchsgegenstand /
- gesetzliche Krankenversicherung /
- Grundbedürfnis /
- Haarausfall /
- Haarersatz /
- Haarverlust /
- Hilfsmittel /
- Kostenübernahme /
- Maßanfertigung /
- Naturalrestitution /
- Perücke /
- Prothese /
- soziale Teilhabe /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Urteil
Informationsstand: 10.03.2003