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Angaben zum Urteil
Ausstattung mit Perücke zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung
Gericht:
LSG München 4. Senat
Aktenzeichen:
L 4/Kr 35/77
Urteil vom:
13.09.1978
Grundlage:
RVO § 182b Fassung 1974-08-07 / RVO § 182 Abs 2 Fassung 1930-07-26 / RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst b Fassung 1974-08-07 / RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c Fassung 1976-08-07 / RVO § 182a Fassung 1974-08-07
Leitsatz:
1. Die Ausstattung mit einer Perücke zu dem Zwecke, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, setzt voraus, daß die Behinderung eine gewisse Erheblichkeit verlangt. Unterkühlungsbeschwerden, Schnupfen, Kopfschmerzen können grundsätzlich nicht als Behinderung von gewisser Erheblichkeit angesehen werden.
2. Die gesellschaftliche Integration von Männern wird von einer Glatze nicht beeinträchtigt.
2. Die gesellschaftliche Integration von Männern wird von einer Glatze nicht beeinträchtigt.
Quelle:
Referenznummer:
KSRE014550012
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Prothesen
Schlagworte:
- Beeinträchtigung /
- drohende Behinderung /
- Entstellung /
- Gebrauchsgegenstand /
- Glatze /
- Haarausfall /
- Haarersatz /
- Heilmittel /
- Hilfsmittel /
- Kahlköpfigkeit /
- Kälteempfindlichkeit /
- Kopfbedeckung /
- Notwendigkeit /
- Perücke /
- Prävention /
- Prothese /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Toupet /
- Urteil
Informationsstand: 01.03.1993