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Angaben zum Urteil
Keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse bei Perücken für Männer
Gericht:
LSG Rheinland-Pfalz 5. Senat
Aktenzeichen:
L 5 KR 151/06
Urteil vom:
05.04.2007
Leitsatz:
Bei Männern fällt die Versorgung mit einer Perücke bei krankheitsbedingtem vollständigem Haarverlust nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
Orientierungssätze:
1. Anders als bei Frauen wird bei Männern in der Gesellschaft Kahlköpfigkeit nicht als besonders auffälliger Zustand angesehen. Daher ist eine Perücke zur Beseitigung eines entstellenden Haarverlustes nicht erforderlich.
2. Diese Differenzierung der Leistungspflicht zwischen männlichen und weiblichen Personen verstößt nicht gegen das strenge Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 3 S 1 GG (Entgegen BVerwG vom 31.1.2002 - 2 C 1/01 = NJW 2002, 2045).
2. Diese Differenzierung der Leistungspflicht zwischen männlichen und weiblichen Personen verstößt nicht gegen das strenge Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 3 S 1 GG (Entgegen BVerwG vom 31.1.2002 - 2 C 1/01 = NJW 2002, 2045).
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Referenznummer:
JURE070104725
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Leistungspflicht der Krankenkassen /
- Prothesen
Schlagworte:
- Alopecia /
- gesetzliche Krankenversicherung /
- Gleichbehandlung /
- Haarersatz /
- Haarteil /
- Haarverlust /
- Hilfsmittel /
- Kostenübernahme /
- Krankenversicherung /
- Leistungspflicht /
- Mann /
- Perücke /
- Prothese /
- soziale Teilhabe /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Urteil
Informationsstand: 27.06.2007