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Angaben zum Urteil
Haarausfall - erhebliche Beeinträchtigung
Gericht:
BSG 3. Senat
Aktenzeichen:
3 RK 49/79
Urteil vom:
18.02.1981
Grundlage:
RVO § 182b Fassung 1974-08-07 / RVO § 193 Nr 2 Fassung 1974-08-07 / RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst b Fassung 1977-06-27
Leitsatz:
1. Eine Behinderung iS des § 182b RVO liegt nur vor, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen Funktion erheblich ist.
2. Zur Ausstattung mit einem Toupet als Maßnahme der Krankenpflege.
2. Zur Ausstattung mit einem Toupet als Maßnahme der Krankenpflege.
Orientierungssatz:
Haarausfall - erhebliche Beeinträchtigung:
1. Bei Männern ist das Aussehen und die soziale Stellung weder auf beruflichem noch auf gesellschaftlichem Gebiet durch einen mehr oder minder starken Haarausfall beeinträchtigt. Das bedeutet, daß bei Männern der Haarausfall allein jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer äußeren Erscheinung darstellt.
1. Bei Männern ist das Aussehen und die soziale Stellung weder auf beruflichem noch auf gesellschaftlichem Gebiet durch einen mehr oder minder starken Haarausfall beeinträchtigt. Das bedeutet, daß bei Männern der Haarausfall allein jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer äußeren Erscheinung darstellt.
Quelle:
Referenznummer:
KSRE015211017
Weitere Informationen
Themen:
- Hilfsmittel /
- Prothesen
Schlagworte:
- Anspruch /
- Beeinträchtigung /
- Beruf /
- BSG /
- Depression /
- Erscheinungsbild /
- Haarausfall /
- Haarersatz /
- Haarteil /
- Hilfsmittel /
- Krankenversicherung /
- Leistungspflicht /
- Medizinische Notwendigkeit /
- Notwendigkeit /
- Perücke /
- Prothese /
- Psychische Erkrankung /
- Selbstwertgefühl /
- soziale Stellung /
- soziale Teilhabe /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Toupet /
- Urteil /
- wesentliche Beeinträchtigung
Informationsstand: 01.01.1990