Die Autorin stellt drei Urteile bezüglich des Themas Rampen und Lifte. Das erste Urteil (
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2012, Aktenzeichen: 5 K 2704/12) bezieht sich auf den Einbau eines Treppenlifts in einem Mehrfamilienhaus. Der Einbau erfolgte ohne Absprach mit dem Bauamt und die Mindestbreite der Treppe wurde nicht eingehalten, so dass der Lift wieder abgebaut werden muss.
Das zweite Urteil (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25.09.2003, Aktenzeichen: 2 Z 161/03) entschied, dass der Einbau eines Treppenlifts in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne die Zustimmung aller Eigentümer gebaut werden kann. Die Belange der Menschen mit Behinderung stehen im Vordergrund.
Im dritten Urteil (
LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 03.04.2008, Aktenzeichen. L 5 KR 115/06) geht es um den Anspruch auf eine mobile Rampe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und den zuständigen Kostenträger, das ist in diesem Fall die Bundesagentur für Arbeit.
Die Kostenübernahme für mobile Treppensteighilfen lehnen die Krankenkassen häufig ab. Ein neues Urteil des Bundesozialgerichts (
BSG) verpflichtet allerdings die Pflegekassen, dass eine Treppensteighilfe in ihren Leistungsbereich gehöre. Die Krankenkassen haben sich bislang auf ein Urteil des Bundesozialgerichts vom 07.10.2010, Aktenzeichen: B 3 KR 13/09 R bezogen.
Das
BSG hat In einem neuen Urteil vom 16.07.2014, Aktenzeichen: B 3 KR 1/14 R) festgestellt, dass es zu den Leistungen der Pflegekasse gehören kann, einen pflegebedürftigen Rollstuhlfahrer mit einer Treppensteighilfe zu versorgen.