1. Einzelfall des begründeten Anspruchs eines Sozialhilfeträgers gegen eine Krankenkasse auf Erstattung der Aufwendungen für ein Kraftknotensystem.
2. Der Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Hilfsmitteln gem
SGB 5 § 33 Abs 1 S 2 umfasst nicht nur Änderungen und Instandsetzungen von Hilfsmitteln sondern alles das, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen.
3. Rollstühle müssen während eines Transportes mit einem Fahrdienst über einen Kraftknoten verfügen, der im Falle eines Unfalls eine Verformung des Rollstuhls verhindert. Es handelt sich um ein notwendiges Zubehör, das von der Krankenkasse zu erstatten ist.