Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Klägerin mit einem Elektrorollstuhl in 10
km/h-Ausführung zu versorgen. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Anspruch der Klägerin folgt zunächst nicht schon aus der vertragsärztlichen Verordnung ihrer behandelnden Ärztin. Die Abgabe von Hilfsmitteln bedarf vielmehr der Genehmigung durch die Krankenkasse. Diese kann die Erforderlichkeit des Hilfsmittels überprüfen lassen (
vgl. § 275
Abs. 3
Nr. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] V; Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 3. November 1999 in SozR3-1200 § 33
Nr. 1 Seite 3).
Nach
§ 33 SGB V haben Versicherte einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse
u. a. auf Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V durch
Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Hier geht es um ein "anderes Hilfsmittel", das erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen. Der streitige Elektrorollstuhl ist weder ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, noch ist er durch
Rechtsverordnung als Hilfsmittel ausgeschlossen. Er ist jedoch - bezogen auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls - nicht erforderlich, um eine Behinderung auszugleichen.
Nach der Rechtsprechung des
BSG, auf die bereits das SG Bezug genommen hat und der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktion einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation bleibt Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung daher nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung (
vgl. BSG SozR 3 - 2500 § 33 Nrn. 31, 32 und 46) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes. Hierzu zählt aber auch - wie das
BSG in neuerer Zeit klargestellt hat - das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (SozR 4 - 2500 § 33
Nr. 7).
Das hier vorrangig in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraumes" hat die Rechtsprechung nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst verstanden. Zwar ist die Bewegungsfreiheit als Grundbedürfnis in der Rechtsprechung anerkannt, es wird dabei aber nur auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt (
BSG SozR 3 - 2500 § 33
Nr. 7), was das
BSG in einer späteren Entscheidung auf die Fähigkeit präzisiert hat, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (
BSG SozR 3 - 2500 § 33
Nr. 31).
Für die Versorgung Erwachsener hat das
BSG an dieser Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels auch nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (
SGB XI) festgehalten und klargestellt, dass, soweit es um die Versorgung im Hinblick auf einen größeren Radius geht, zusätzliche qualitative Momente zu verlangen sind (
BSG SozR 4 - 2500 § 33
Nr. 3).
Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, die in Bezug auf das Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraumes" die Versorgung der Klägerin mit einem Elektrorollstuhl in 10
km/h-Ausführung verlangen. Dies ist insbesondere nicht im Hinblick auf die Kälteempfindlichkeit der Klägerin erforderlich. Für Fahrten im Nahbereich der Wohnung, auf den allein abzustellen ist, kann sich die Klägerin bei schlechten Witterungsverhältnissen hinreichend durch entsprechende Kleidung schützen. Dies geht sowohl aus ihren eigenen Darlegungen als auch aus der Bescheinigung ihrer behandelnden Ärztin vom 11. März 2003 hervor. Zum Problem wird ein Elektrorollstuhl in Gehgeschwindigkeit (6
km/h) für die Klägerin erst, wenn lange
bzw. längere Wegstrecken mittels dieses Hilfsmittels zurückgelegt werden sollen, sei es etwa um zu Ärzten und Therapeuten oder zu den Stätten ihres gesellschaftlichen oder sozialen Engagements außerhalb des Nahbereichs ihrer Wohnung zu gelangen. Dies liegt jedoch außerhalb des Basisausgleichs, den allein der Träger der Krankenversicherung schuldet.
Zu Recht hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Elektrorollstuhl als Ersatz für den grundsätzlich ausreichenden handbetriebenen Rollstuhl allein dann in Frage komme, wenn die oberen Extremitäten - wie bei der Klägerin - in der Funktion eingeschränkt seien. Da ein handbetriebener Rollstuhl normalerweise auch nur Gehgeschwindigkeit erreiche, sei es nicht gerechtfertigt, den behinderungsbedingt geschuldeten Ersatz in einer Ausführung mit höherer Geschwindigkeit bereitzustellen.
Die Beklagte schuldet die Versorgung der Klägerin mit einem Elektrorollstuhl in 10
km/h-Ausführung schließlich auch nicht um des Grundbedürfnisses willen, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Die Klägerin ist nicht wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen, ihre entfernt praktizierenden Ärzte und Therapeuten mittels eines schnell fahrenden Elektrorollstuhls aufzusuchen. Grundsätzlich muss auch ein Elektrorollstuhl in 10
km/h-Ausführung vielmehr als ungeeignet angesehen werden, weite Entfernungen zurückzulegen. Die Klägerin ist aus medizinischen Gründen nicht gehindert, für solche Fahrten - insbesondere in der schlechten Jahreszeit - den Berliner Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen, zumal sich die erforderlichen Besuche von Therapeuten und Ärzten in Grenzen halten. Nach ihren eigenen Angaben im Klageverfahren erhält sie einmal wöchentlich physiotherapeutische Behandlung und muss sie alle 4 bis 6 Wochen jeweils eine Internistin, eine Lungenfachärztin und eine Neurologin aufsuchen. Angesichts dieser noch überschaubaren Besuche von Ärzten und Therapeuten sind die von der Klägerin geschilderten, mit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbundenen Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten (Anmeldungen 14 Tage im Voraus, keine Spontanfahrten, Wartezeiten von 15 Minuten) hinzunehmen. Dies gilt auch unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (
§ 12 Abs. 1 SGB V).
Die vorstehend dargestellte und der ständigen Rechtsprechung des
BSG entsprechende Begrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung im Hilfsmittelbereich verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (
vgl. BSG-Urteil vom 16. September 2004 -
B 3 KR 15/04 R -).
Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.