II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 86b Absatz (Abs) 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erfolgen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind insoweit glaubhaft zu machen,
vgl. 86b Abs 2 Satz 4
SGG in Verbindung (
iVm) § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung (
ZPO).
Ausgehend von dem zuletzt geäußerten, eigenen Vortrag des ASt, es sei ihm mit seinem Eilantrag an das SG vom 04.06.2009 lediglich darum gegangen, die Agn zu einer förmlichen Bescheidung zu veranlassen, ist das Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Regelung spätestens mit der Erteilung des Ablehnungsbescheides der Agn vom 06.10.2009 entfallen. Einer Sachentscheidung über die Beschwerde des ASt gegen den ausführlichen und überzeugend begründeten Beschluss des SG vom 06.08.2009 bedarf es nicht mehr.
Selbst wenn der ASt nunmehr wieder geltend machen wollte, mit seinem "Antrag auf einstweilige Anordnung" vom 04.06.2009 (so Bl. 1 der Gerichtsakte) habe er - entgegen seinem zuletzt erhobenen Vorbringen - doch beantragt, die Agn "zur Instandsetzung des vorhandenen Rollstuhls zu verurteilen, damit (er) bis zum Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens weiter am Allgemeinleben teil haben" könne, könnte seinem Begehren nicht gefolgt werden. Denn der ASt könnte sich auf keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund stützen, um die Reparatur des von ihm wiederholt als ungeeignet bezeichneten Sopur-Rollstuhls durchzusetzen. Der Anspruch des ASt auf Hilfsmittelversorgung aus
§ 33 SGB V wird nämlich durch das Angebot der Agn, ihn mit dem Elektrorollstuhl Optimus 2 in der 6-
km/h-Version sowie mit einem weiteren Aktivrollstuhl für den Außenbereich zu versorgen, voll umfänglich erfüllt. Dem ASt geht es ersichtlich darum, einen Rollstuhl zu erhalten, der es ihm ermöglicht, außerhalb des Nahbereichs seiner Wohnung Arztpraxen und Krankenhäuser aufzusuchen und in Begleitung seiner Ehefrau die notwendigen Einkäufe durchzuführen. Dabei weist er immer wieder auf die schlechte Verkehrsanbindung und auf die Probleme bei der Beförderung schwerer Elektrorollstühle hin. Für die Versorgung außerhalb des Nahbereichs steht dem ASt indes kein Anspruch zur Seite: § 33
SGB V erlaubt den Krankenkassen nur, worauf das SG und der Senat (
vgl. etwa nur den Senatsbeschluss vom 15.07.2009 - L 16 B 30/09 KR ER) wiederholt hingewiesen haben, eine Rollstuhlversorgung unter Außerachtlassung der besonderen Verhältnisse am Wohnort - etwa in ländlichen Gebieten - (Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des
BSG, etwa im Urteil vom 20.01.2008,
B 3 KR 16/08 R in www.juris.de; vgl jetzt auch
BSG, Urteil vom 20.11.2008,
B 3 KN 4/07 KR R, in Breithaupt 2009, 879
ff., zur Veröffentlichung in Sozialrecht (SozR) 4 vorgesehen, mit Hinweis in Randnummer (RN) 16 auf das Urteil des
BSG vom 19.04.2007,
B 3 KR 9/06 R (=BSGE 98, 213), dort Leitsatz 2 sowie RN 14 und 17).
Dem ASt kann von Seiten des erkennenden Senats nur angeraten werden, zur vorläufigen Sicherstellung seiner Mobilitätsversorgung den Vorschlag der Agn zur Gewährung eines (langsameren) Elektrorollstuhls (gegebenenfalls unter Vorbehalt und vorläufig) anzunehmen. Es obliegt seiner eigenen Entscheidung, ob er die daneben angestrengten Klageverfahren wegen der Versorgung mit einem aufwendigeren Elektrorollstuhl oder mit einem Rollstuhl, der mit einem Zuggerät versehen ist, fortführt. Soweit sich der ASt auf die Unzulänglichkeiten in der ländlichen Verkehrsversorgung beruft oder die Kosten für die Nutzung von Behinderten-Fahrtendiensten beklagt, wird er dies gegenüber den Verkehrsträgern und - bei Bedürftigkeit - gegenüber den Sozialhilfeträgern vorbringen müssen. Jedenfalls besteht insoweit kein Leistungsanspruch gegenüber der Agn.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das
BSG angefochten werden (§ 177
SGG).