II.
Gemäß § 86 b
Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn solche Regelungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheinen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches,
d. h. des materiellen Anspruches für den vorläufigen Rechtsschutz gewährt werden soll, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes,
d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere oder unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen ... Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (
BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - BvR 569/05 - ). Die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung liegen im Falle der Antragstellerin nicht vor.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches fünfter Teil (
SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Die Leistungen müssen nach § 33
SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (
§ 12 Abs. 1 SGB V).
Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Versorgung mit den begehrten Hörhilfen hat, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Nach derzeitiger Aktenlage bestehen Zweifel am Bestehen des geltend gemachten Anspruchs, weil nach den eingereichten Unterlagen nicht davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin überhaupt schwerhörig ist. Nach den von dem Pädaudiologen vorgelegten erhobenen Befunden ist, so jedenfalls der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin eine sogenannte periphere Normalhörigkeit vorliegt d.h., die Antragstellerin gehört im Sinne des Krankenversicherungsrecht zu den Normalhörenden. Die gemessenen Daten erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Hörhilfe gemäß § 26 der Hilfsmittelrichtlinien. Auf die Frage, ob bei der Antragstellerin die Verdachtsdiagnose einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) in dem Maße vorliegt, dass ggfs. eine sogenannte FM-Anlage eingesetzt werden müsste, muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden, denn die Antragstellerin hat definitiv erklärt, nur ein Hörgerät haben zu wollen. Dies lässt sich aber, wie bereits erwähnt, nur im Hauptsacheverfahren klären.
Auch im Rahmen der Folgenabwägung ergibt sich für die Antragstellerin kein Anordnungsanspruch. Die Stattgabe der Versorgung eines Hörgerätes im einstweiligen Rechtsschutz stellt eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil das anzupassende Hörgerät aus hygienischen Gründen im Fall des Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr für andere Versicherte verwendet werden kann. Deshalb sind für den Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz die gleichen Anforderungen zu stellen wie im Hauptsacheverfahren. Ist in einem Hauptsacheverfahren ein medizinischer Sachverständiger einzuschalten, damit über den Versorgungsanspruch des Antragsstellers abschließend entschieden werden kann, so ist die Bewilligung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (
vgl. dazu Beschluss des
LSG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2016 -
L 9 KR 473/16 B ER). Aus dem Bericht der die Antragstellerin unterrichtenden Lehrerin ergibt sich, dass die Antragstellerin sehr wohl in der Lage ist, den Ausführungen der Lehrerin zu folgen. Es wird nur davon ausgegangen, dass die Antragstellerin Konzentrationsstörungen hat, sobald es im Unterricht etwas lauter wird. Hier sind Eltern und Schule gefordert, für die Antragstellerin, jedenfalls vorübergehend, eine Atmosphäre zu schaffen, die es der Antragstellerin angenehmer machen, dem Unterricht zu folgen. Hier können auch pädagogische Mittel eingesetzt werden, um diesem Ziel gerecht zu werden.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Trotz mehrfacher Aufforderung hat die Antragstellerin bis heute nicht dargelegt, warum sie nicht in der Lage ist, ggfs. vorübergehend auch selbst die Kosten für die begehrte Versorgung zu übernehmen. Auf nachdrückliche Anfrage, ob die Antragstellerin oder ihre Eltern über Vermögen verfügen, ist bislang eine Antwort ausgeblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183, 193
SGG analog.