Homeoffice und mobiles Arbeiten als Chancen für die berufliche Teilhabe
In einer zunehmend agilen und digitalen Arbeitswelt kann das Arbeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz außerhalb des Betriebs eine Möglichkeit der behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung sein. Für manche eröffnet mobiles Arbeiten sogar den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt.
Zwar eignet sich nicht jede Tätigkeit für mobiles Arbeiten, doch gibt es noch großes Potenzial, diese Arbeitsform für Menschen mit Behinderungen weiter zu fördern und die Vorteile zu nutzen. Für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte entfällt beispielsweise der Arbeitsweg und chronisch erkrankte Beschäftigte können ärztliche Behandlungen oder Pausen flexibler in ihren Arbeitstag zuhause integrieren.
Entscheidend für den Erfolg ist es, dass Arbeitgebende und Beschäftigte gemeinsam und auf freiwilliger Basis eine passende Vereinbarung treffen, die den Bedürfnissen beider Seiten gerecht wird.
Definitionen in Deutschland
Arbeitsrechtlich sind die Begriffe Telearbeit und mobiles Arbeiten zu unterscheiden, wobei der Begriff Telearbeit häufig synonym mit dem Begriff Homeoffice verwendet wird.
Telearbeit
Telearbeit ist eine seit 2016 gesetzlich geregelte Arbeitsform. Es gelten die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und Anhang Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen:
Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat (§ 2 Absatz 7 ArbStättV).
Die Rahmenbedingungen der Telearbeit werden einvernehmlich und vorzugsweise schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung festgelegt. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist für die Einrichtung des Arbeitsplatzes verantwortlich, stellt das erforderliche Mobiliar sowie die digitale Technik zur Verfügung und installiert diese auch. Privates Mobiliar kann verwendet werden, sofern es geeignet ist. Im Idealfall ist der private Arbeitsplatz mit den gleichen Arbeitsmitteln ausgestattet wie der Arbeitsplatz im Unternehmen.
Inhalte der Vereinbarung zur Telearbeit
- Dauer und Ausgestaltung der Telearbeit
- Arbeitszeit und Erreichbarkeit der Beschäftigten
- Ausstattung des Telearbeitsplatzes
- Zutrittsrechte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für Einrichtung des Arbeitsplatzes und Arbeitsschutz
(Quelle: BG ETEM)
Haben Beschäftigte ein Recht auf Telearbeit (Homeoffice)?
In Deutschland gibt es keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Telearbeit. Gleichzeitig können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Telearbeit nicht ohne Zustimmung der Beschäftigten anordnen, es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag vereinbart.
Allerdings haben Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung nach § 164 SGB IX einen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung, die auch die Arbeitsorganisation umfasst. Dies schließt unter Umständen Telearbeit als Maßnahme ein, wenn dies für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zumutbar ist.
Mobiles Arbeiten
Im Gegensatz zur Telearbeit ist mobile Arbeit nicht gesetzlich definiert. Mobiles Arbeiten kann an jedem beliebigen, oft improvisierten Ort stattfinden, wie zu Hause, auf Dienstreisen, bei Kundenterminen, in Bibliotheken oder in Coworking Spaces, sofern in der Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt ist. Die Arbeitszeiten sind nicht festgelegt und können auch freiberuflich geleistet werden.
In der Regel stellt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die mobilen Endgeräte zur Verfügung und ist für deren Sicherheit verantwortlich, auch bei privater Anschaffung. Die Arbeitsstättenverordnung gilt bei mobiler Arbeit nicht direkt, da die Arbeitsorte häufig wechseln, wird aber oft als Orientierungshilfe genutzt. Falls anwendbar, ist jedoch Anhang Nr. 6 ArbStättV zu berücksichtigen.
Rechtliche Regelungen
Unabhängig von der rechtlich unterschiedlichen Definition gelten für Telearbeit und mobiles Arbeiten immer folgende Regelungen:
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln
- Datenschutzgrundverordnung (Schutz personenbezogener Daten)
Gesetzliche Unfallversicherung
Bei Telearbeit (Homeoffice) und beim mobilen Arbeiten sind Unfälle im Arbeitszimmer und auf dem Weg zur Toilette unfallversichert, aber nicht Unfälle in anderen Räumen.
Anpassungen des Arbeitsplatzes
Je nach Arbeitsmodell haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen unterschiedliche Pflichten in Bezug auf den Umfang der Arbeitsplatzausstattung.
Dabei sind Aspekte der Ergonomie und des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Für besondere Einschränkungen der Beschäftigten müssen individuelle, barrierefreie Lösungen gefunden werden. Im Einzelfall können auch ergänzende organisatorische Anpassungen sinnvoll sein.
Technische Maßnahmen: Beispiele
- Schnelle Internetverbindung
- VPN-Zugang: Virtuelles privates Netzwerk mit Zugangsdaten
- Hardware:
- Laptop oder Desktop-PC (ausreichend RAM und CPU)
- Monitor / Zweitmonitor mit ausreichend großem Display
- Tastatur und PC-Maus
- Webcam, Kopfhörer/Headset mit Mikrofon, Lautsprecher
- Dockingstation für mehrere Geräteanschlüsse
- Drucker / Scanner
- Je nach Bedarf: Braillezeile und andere behinderungsspezifische Hardware
- Software:
- Office-Paket
- Virenschutzprogramm
- Kommunikationssoftware für Videokonferenz und Telekommunikation
- Je nach Bedarf: Screenreader und andere barrierefreie Software
- Speicheroptionen: externe Festplatte oder Cloud-Speicher
- Ergonomisches Mobiliar: (elektrisch) höhenverstellbarer Arbeitstisch mit ausreichender Ablagefläche, individuell verstellbarer Arbeitsstuhl
- Ergonomische Beleuchtung: Stehleuchte oder Tischleuchte (z. B. mit Tageslicht, Low Vision Leuchte)
- Räumlichkeiten und Klima: genügend Bewegungsfreiheit, Lärmschutz, Blendschutz
- Je nach Bedarf bauliche Maßnahmen: Stützgriffe an Wänden, barrierefreie Toilette
Organisatorische Maßnahmen
- Flexible Arbeits- und Pausenzeiten können für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen eine zusätzliche Unterstützung sein, wenn sie auf regelmäßige therapeutische Behandlungen oder flexible Ruhezeiten angewiesen sind.
- Hybride Telearbeit, bei der die Beschäftigten abwechselnd zu Hause und im Betrieb arbeiten, hat den Vorteil, dass die Beschäftigten weiterhin in die betrieblichen Abläufe eingebunden sind und eine mögliche soziale Isolation vermieden wird. Insofern kann diese Kombination einen guten Ausgleich zwischen den Vorteilen und möglichen Nachteilen der Telearbeit schaffen.
-
DGUV Information 215-410 – Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung
DGUV, PDF | 7 MB -
Praxishilfe Langversion: CHECK-UP Homeoffice
IAG - Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV, PDF | 1 MB -
Produktbeispiele: Büro- und Betriebsausstattung
zur Seite Büro- und Betriebsausstattung -
Produktbeispiele: Information- und Kommunikationstechnologie
zur Seite Information- und Kommunikationstechnologie
Kosten und Förderung
Für die Ausstattung des Telearbeitsplatzes zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einen Zuschuss. Sind Beschäftigte dauerhaft in Telearbeit und können die Räumlichkeiten des Betriebs nicht nutzen, kann ein Erstattungsanspruch der gesamten Kosten bestehen.
Laufende Kosten wie etwa für Strom, Internet und Telefon zahlen die Beschäftigten. Unter Umständen kann eine monatliche Kostenpauschale mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ausgehandelt werden.
Die Ausstattung von Telearbeitsplätzen (Homeoffice-Arbeitsplätzen) kann im Einzelfall durch die Rehabilitationsträger oder bei Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung durch das Inklusions-/Integrationsamt gefördert werden.
Weiterführende Informationen
-
Praxisbeispiele: Telearbeit und mobiles Arbeiten (29)
Praxisbeispiele zu Telearbeit und mobiles Arbeiten -
Veröffentlichungen: Telearbeit und mobiles Arbeiten (175)
Veröffentlichungen zu Telearbeit und mobiles Arbeiten -
Urteile: Telearbeit und mobiles Arbeiten (18)
Urteile zu Telearbeit und mobiles Arbeiten -
Basiswissen zu verschiedenen Beeinträchtigungen und Lösungen für die Arbeitsgestaltung
REHADAT-Wissen -
Mobiles Arbeiten
DGUV -
Tipps zur Ausstattung, zu Rechtsfragen und zu Steuerfragen
Stiftung Warentest