Tenor.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben für die Beschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtisches.
Die 1965 geborene Klägerin ist bei der Beigeladenen als Angestellte an einem Bildschirmarbeitsplatz im K.amt beschäftigt. Nach den Feststellungen im Rehaentlassungsbericht von
Dr. W. vom 01.12.2017 leidet sie unter einem pseudoradikulären
LWS-Syndrom bei muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung, einem mediolateralen Prolaps L4/5, einer arteriellen Hypertonie und einer Adipositas.
Mit Antrag vom 05.02.2018 begehrte die Klägerin von der Beklagten Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben für einen höhenverstellbaren Schreibtisch wegen der Rückenschmerzen, der Fehlhaltung und der Verspannungen und Schmerzen im
HWS-Bereich. Zugleich fügte sie ein Angebot vom 19.01.2018 bei, demzufolge die Kosten für einen höhenverstellbaren Schreibtisch insgesamt 767,50
EUR betragen.
Mit Bescheid vom 14.02.2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei und die Beigeladene als Arbeitgeber für die Versorgung mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch zuständig sei.
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 04.03.2018 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018 zurück.
Mit ihrer Klage vom 23.05.2018 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass es für die Gewährung von Leistungen für einen höhenverstellbaren Schreibtisch nachrangig sei, ob und welche Pflichten ihr Arbeitgeber ihr gegenüber habe. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten aus §§ 9, 16,
SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX bestehe davon unabhängig. Sie beruft sich dafür auf eine Entscheidung des
LSG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2016 (
L 6 R 504/14).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2018 zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 05.02.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihre ablehnenden Bescheide.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, dass aus der Fürsorgepflicht für ihre Angestellten kein Anspruch auf die Bereitstellung eines höhenverstellbaren Schreibtisches hergeleitet werden kann.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2018 und ihr Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018 verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Gewährung von Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gegen die Beklagte.
Ein solcher Anspruch der Klägerin könnte sich nur aus §§ 9, 10
Abs. 1
Nr. 1 und
Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Sechster Teil (
SGB VI) ergeben. Nach § 9
Abs. 1 Satz 1
SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden (
Nr. 1) und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern (
Nr. 2). Nach § 9
Abs. 2
SGB VI können die Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Nach dem insoweit für die Klägerin allein in Betracht kommenden § 10
Abs. 1
SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (
Nr. 1) und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (
Nr. 2 a), bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (
Nr. 2 b), bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (
Nr. 2 c).
Die persönlichen Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Übernahme der Kosten für einen höhenverstellbaren Schreibtisch nicht vor.
Zwar mag die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI - insbesondere wegen der bereits bestehenden schmerzhaften Rückenerkrankung - erheblich gefährdet sein. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch dann nicht besteht, wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist.
Hier fehlt es an der von § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI geforderten Kausalität zwischen der bestehenden Krankheit oder Behinderung und der drohenden Gefahr einer Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Es ist hier nichts dafür ersichtlich, dass die Gefahr einer Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin kausal auf der bestehenden Erkrankung der Klägerin beruht. So denn - wie hier unterstellt - eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin besteht, beruht diese auf einer Verletzung der Pflichten ihres beigeladenen Arbeitgebers aus §§ 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz (
ArbSchG). Würde der beigeladene Arbeitgeber der Klägerin die ihn treffenden Pflichten aus §§ 3 und 4
ArbSchG erfüllen, drohte der Klägerin keine erhebliche Gefahr einer weiteren Verschlechterung ihres Leistungsvermögens.
Nach § 3
Abs. 1
ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (Satz 1). Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (Satz 2). Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben (Satz 3).
Gemäß § 3
Abs. 2
Nr. 1
ArbSchG hat der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Die Kosten für die Maßnahmen darf der Arbeitgeber nach § 3
Abs. 3
ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen.
Nach § 4 ArbschG hat der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes u.a. von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.
Konkretisiert finden sich diese Grundsätze u.a. in Anhang 6.1 Arbeitsstättenverordnung (
ArbStättV). Danach sind Bildschirmarbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.
Der Stand der Technik und der Arbeitsmedizin und die Grundsätze der Ergonomie finden sich etwa in den Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung weiter konkretisiert.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weist zur Sitz-Stehdynamik unter dem Punkt Prävention u.a. auf Folgendes hin:
"Die zur Prävention von Muskel- und Skeletterkrankungen notwendige Bewegung lässt sich durch eine Steh-Sitzdynamik verwirklichen. Ein geeigneter Arbeitsplatz lässt sich optimal durch einen (elektromotorisch leicht) höhenverstellbaren Arbeitstisch erreichen, an dem sowohl im Stehen als auch im Sitzen gearbeitet werden kann. Neben diesen Bewegungen trägt auch eine sinnvolle Verteilung der Arbeitsaufgaben, die sitzende, stehende Tätigkeiten und Bewegung kombiniert (Bildschirmarbeit, unterbrochen durch Telefonieren im Stehen, Gang zum Kopierer und Kopieren im Stehen ...) zur Prävention bei. Stehpulte, die ein geringeres Präventionspotential als leicht höhenverstellbare Arbeitstische (siehe oben) aufweisen (Wittig, 2000), können vor allen Dingen dann sinnvoll eingesetzt werden, wenn die Nutzer entsprechend sensibilisiert sind
(z. B. durch eigene Rückenbeschwerden). Hier wird deutlich, dass neben der Verhältnisprävention (Bereitstellen des Stehpultes) auch eine gezielte Verhaltensprävention notwendig ist (Förderung der Bereitschaft zur Nutzung des Angebots) damit die Steh-Sitzdynamik tatsächlich gefördert wird." (https://www.
baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Neue-Technologien-und-Arbeitsformen/Moderne-Bildschirmarbeit/Steh-Sitz-Dynamik.html)
In der
DGUV Information 215-410 wird u.a. auf Folgendes hingewiesen:
"Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche ist ein wesentliches Element der sicheren und ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung.
Wichtige Kriterien für die Auswahl sind:
- Individuelle Anpassbarkeit - zum Beispiel der Arbeitsflächenhöhe
- Wechsel zwischen Sitz- und Stehhaltung
...
Höhe
Unter Berücksichtigung der Verstellmöglichkeiten des Arbeitstisches/der -fläche sollte die Arbeitshöhe an die unterschiedlichen Körpermaße des Menschen und die Arbeitsaufgabe sowohl im Sitzen als auch im Stehen angepasst werden können (Abbildung 30). Die Arbeitsflächenhöhe hat einen wesentlichen Einfluss auf die Körperhaltung.
Es können unterschiedliche Tischsysteme (Abbildung 31) eingesetzt werden, mit:
- Höhenverstellbarer Arbeitsfläche
- Höheneinstellbarer Arbeitsfläche
- Fester Arbeitsflächenhöhe"
Aus diesen Regelungen folgt unmittelbar die Verpflichtung des Arbeitgebers für seine Beschäftigten nach dem Stand der Technik und Arbeitsmedizin und den Grundsätzen der Ergonomie - unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer gesund sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet oder bereits gemindert ist - eine Bildschirmtätigkeit so zu organisieren und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten, dass eine Steh-Sitzdynamik verwirklicht und sowohl im Stehen als auch im Sitzen gearbeitet werden kann. Denn genau dies entspricht nach den Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung dem Stand der Arbeitsmedizin und den Grundsätzen der Ergonomie an deren Vorgaben sich der Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 3
Abs. 1
ArbSchG nach § 4
Nr. 3
ArbSchG und Anhang 6.1
ArbStättV zu orientieren hat. Daraus lässt sich zwar nicht pauschal ableiten, dass ein Arbeitgeber jeden Büroarbeitsplatz mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch ausstatten muss (so zutreffend auch
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. März 2016 - L 6 R 504/14 -, juris). Jedoch folgt daraus die Verpflichtung des Arbeitgebers die erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzausstattung zu treffen, um eine Steh-Sitzdynamik und damit ein Arbeiten sowohl im Stehen als auch im Sitzen zu ermöglichen. Soweit dies in dem nach dem Stand der Arbeitsmedizin und den Grundsätzen der Ergonomie gebotenen Umfang durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen oder die Bereitstellung von Stehpulten u.Ä. nicht zu gewährleisten ist, schließt dies die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung eines höhenverstellbaren Arbeitstisches ein (insoweit zu kurz greifend
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. März 2016 - L 6 R 504/14 -, juris).
Im Verhältnis zu den sozialrechtlichen Regelungen zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben folgt daraus, dass solche Arbeitsschutzausstattungen, die bereits der Arbeitgeber unabhängig vom Vorliegen einer Erkrankung oder Behinderung jedem Arbeitnehmer an dem konkreten Arbeitsplatz schuldet, nicht Gegenstand eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein können. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtungen aus §§ 3 und 4
ArbSchG regelmäßig nicht auf die Rentenversicherung abwälzen (
vgl. SG Dresden, Urt. v. 29.03.2010 -
S 24 R 157/08 -; SG Frankfurt/Oder, Urt. v. 12.06.2013 -
S 29 R 303/12).
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen hingegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Betracht, wenn es sich um Hilfsmittel, Arbeitshilfen oder sonstige Arbeitsplatzausstattungen handelt, die wegen der individuellen Erkrankung oder Behinderung des Versicherten über die vom Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer an dem konkreten Arbeitsplatz geschuldeten Arbeitsschutzausstattungen hinausgehend erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Da hier nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass für die Klägerin bei ihrer Arbeit aufgrund ihrer Erkrankung in einem über das auch für jeden gesunden Arbeitnehmer empfohlene Maß hinaus einen Haltungswechsel zwischen Sitzen und Stehen erforderlich ist, und mithin hier den beigeladenen Arbeitgeber der Klägerin die Verpflichtung trifft, die Arbeit der Klägerin so zu organisieren oder ihren Arbeitsplatz so auszustatten, dass eine dem Stand der Arbeitsmedizin und den Grundsätzen der Ergonomie entsprechende Sitz-Stehdynamik verwirklicht und sowohl im Stehen als auch im Sitzen gearbeitet werden kann, kommt ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für einen höhenverstellbaren Schreibtisch gegen die Beklagte daneben nicht in Betracht. Daher ist die Klage abzuweisen und der Klägerin zu raten, ihre Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber - notfalls auf dem Weg über die Arbeitsgerichte - geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).