06.05.2024 | Krankengeld trotz verspäteter AU-Bescheinigung

Fristenfrage bei Krankmeldung geklärt

Auch bei einer verspäteten Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weiterhin Anspruch auf Krankengeld, sofern die Verspätung nicht selbst verschuldet ist. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 21. September 2023 entschieden.

Die Arbeitnehmerin bezog fortlaufend Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. Juni 2018. Am 18. Juni 2018 suchte Sie den Hausarzt auf um die AU-Bescheinigung zu verlängern. Aufgrund eines hohen Patientenaufkommen wurde ihr ein Termin für den 20.06.2018 gegeben. Die weitere Arbeitsunfähigkeit wurde damit nicht am 18. Juni 2018, sondern erst am 20. Juni 2018 ärztlich festgestellt. Aufgrund der damit entstandenen Feststellungslücke von zwei Tagen lehnte die zuständige Krankenkasse die Zahlung von weiterem Krankengeld ab, da damit die nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft sowie der Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld endet.

Das Bundessozialgericht gab jedoch der Klägerin Recht. In der Begründung wird die grundsätzliche Notwendigkeit einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeits-Feststellung für die Bewilligung weiteren Krankengelds betont, jedoch seien Ausnahmen zumutbar, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare für eine pünktliche lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit getan habe. Die Lücke in der ärztlichen Behandlung sei nicht der Arbeitnehmerin zuzurechnen und müsse demnach der Krankenkasse zugerechnet werden. 


Hier gehts zum Urteil in REHADAT-Recht: B 3 KR 11/22 R

Weitere Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie im SGB 5 bei REHADAT: SGB 5 - Gesetzliche Krankenversicherung

 

(Tr)