Leistungsträger

Wird ein Hilfsmittel privat genutzt, übernehmen häufig die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. Der Anspruch und die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich geregelt.

Neben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können auch andere Kostenträger zuständig sein. Die Frage nach der Zuständigkeit der Kostenübernahme ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Verschiedene Leistungsträger

Die rechtliche Grundlage für die Finanzierung von Hilfsmitteln durch die Gesetzliche Krankenkasse ist § 33 SGB V.

Demnach haben Versicherte „Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen

soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind“.

Der Anspruch umfasst neben der Versorgung mit dem benötigten Hilfsmittel auch:

  • die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln,
  • die Ausbildung in ihrem Gebrauch,
  • die notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung kann für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI) zuständig sein. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Pflegegrades. Diese finanzielle Förderung umfasst in der Regel einen Zuschuss bis zu 4.000 EUR je Maßnahme. Der Zuschuss ist einkommensunabhängig. Leben mehrere pflegebedürftige Personen zusammen, kann ein Zuschuss von bis zu 16.000 EUR beantragt werden. Eine Maßnahme wird allerdings nur einmal gefördert, auch wenn sie mehreren Pflegebedürftigen zugutekommt und die Baumaßnahmen zeitlich auseinander liegen. Der Zuschuss kann bei Verschlechterung einer Krankheit oder Behinderung erneut beantragt werden.

Außerdem werden Kosten für Pflegehilfsmittel von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Hier muss eine Zuzahlung (Eigenanteil des Pflegeversicherten) geleistet werden. Größere technische Pflegehilfsmittel werden häufig leihweise überlassen, so dass eine Zuzahlung entfällt.

Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 EUR pro Monat von der Pflegekasse erstattet.

Für privat Versicherte gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuches für die Finanzierung von Hilfsmitteln nicht. Vielmehr sind hier die allgemeine Versicherungsbedingungen und eventuelle individuelle Zusatzvereinbarungen entscheidend.

Bei privaten Krankenkassen ist die Versorgung mit Hilfsmitteln von dem individuell abgeschlossenen Vertrag und dem jeweiligen tariflichen Umfang abhängig.

Aus diesem Grund kann hier keine allgemeingültige Aussage zur Finanzierung von Hilfsmitteln getroffen werden. Wichtig ist, sich vor Abschluss eines Vertrages ausführlich beraten zu lassen, ob und in welchem Umfang die Kosten für Hilfsmittel durch die Versicherung übernommen werden.

Als Leistungsträger bei der Versorgung mit Hilfsmitteln für den privaten Gebrauch können außerdem in Frage kommen:

  • Unfallversicherung (SGB VII): bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Sozialhilfe (SGB XII): vor allem bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, in der Regel abhängig von Einkommen und Vermögen (nachrangig)

Rechtsprechung