Leistungsträger

Für technische Ausstattungen des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung gibt es finanzielle Förderleistungen. Der Kostenumfang ist vom Einzelfall abhängig.

Die Förderleistungen sollen Menschen mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung im Arbeitsleben unterstützen. Die Hilfen zielen darauf ab, Arbeits- oder Ausbildungsplätze zu erhalten, die Erwerbsfähigkeit langfristig zu sichern und eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes durch präventive Maßnahmen zu verhindern. Infolgedessen können die finanziellen Hilfen bereits vor Eintreten einer Behinderung beantragt werden (z.B. im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements).

Gesetzliche Grundlagen bilden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49, 50 SGB IX), welche die Rehabilitationsträger zahlen. Ergänzend leisten die Integrationsämter (auch Inklusionsämter genannt) im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 SGB IX, i. V. m. § 19 und § 26 SchwbAV) für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung.

Leistungen und Leistungsträger

Wenn eine Behinderung bereits eingetreten ist oder durch eine längere Erkrankung droht, haben Beschäftigte und junge Menschen in der Ausbildung Anspruch auf technische Hilfen, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Abgesehen von den Kfz- und Wohnungshilfen, bei denen im weiteren Sinne auch technische Hilfen eingesetzt werden, handelt es sich bei Hilfsmitteln und technischen Arbeitshilfen um personengebundene, mobile Produkte (z.B. Braillezeilen, Arthrodesenstühle).

Hilfsmittel für die Berufsausübung

Für den Beruf notwendige Hilfsmittel (§ 49 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX) sind medizinische Therapieprodukte wie Hörgeräte oder orthopädische Schuhe. Sie sind in diesem beruflichen Kontext für typische Anforderungen einer speziellen Berufstätigkeit oder zur Erhöhung der Arbeitssicherheit erforderlich. Daher fallen sie nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Beispiel: Orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe für eine Arbeitskraft mit Fußbehinderung stellen eine Leistung zur beruflichen Teilhabe dar, wohingegen orthopädische Schuhe, die allgemein eine Gehbehinderung im Alltag und Beruf ausgleichen sollen, als medizinische Leistung gelten.

Technische Arbeitshilfen

Technische Arbeitshilfen (§ 49 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX, § 19 SchwbAV) sind im Prinzip jegliche Arbeitsmöbel, Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeug oder Hard- und Software, die behinderungsbedingte Nachteile bei der Tätigkeit ausgleichen. Dies können Sonderanfertigungen oder handelsübliche Produkte wie Bildschirmlesegeräte, Einhandtastaturen, Gabelstapler mit niedrigem Einstieg oder spezielle Arbeitsschutzkleidung sein. Die Förderung erfolgt als Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten und umfasst die Erst- und Ersatzbeschaffung, Wartung, Instandhaltung sowie die Ausbildung im Gebrauch.

Kraftfahrzeughilfen

Wenn Beschäftigte mit Schwerbehinderung ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz mit dem Kraftfahrzeug erreichen müssen, gibt es für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen eines Kraftfahrzeuges die einkommensabhängige Kraftfahrzeughilfe (z. B. Lenkradanpassungen, Karosserieumbauten). Die Förderung ist bis zur vollen Höhe der Einbau- und Reparaturkosten möglich (siehe § 49 SGB IX, § 20 SchwbAV i. V. m. Kraftfahrzeughilfe-Verordnung).

Wohnungshilfen

Beschäftigte mit Schwerbehinderung können Zuschüsse und Zinszuschüsse für eine behinderungsgerechte Wohnung erhalten (siehe § 49 SGB IX, § 22 SchwbAV). Die finanzielle Leistung ist für die Beschaffung einer behinderungsgerechten Wohnung (z. B. Jobwechsel, verkehrsgünstigere Lage) oder für die behinderungsgerechte Wohnraumanpassung möglich. Auf der Seite barrierefreies Wohnen erfahren Sie mehr.

Unternehmen können finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen bis zur vollen Kostenhöhe erhalten, wenn sie neue oder bereits vorhandene Arbeits- und Ausbildungsplätze mit Arbeitshilfen behinderungsgerecht ausstatten oder die Arbeitsstätte barrierefrei gestalten - beispielsweise durch geeignete Zugänge, Fluchtwege oder Sanitärräume. Förderberechtigt sind auch Arbeitsplätze für befristet Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte (§ 156 SGB IX, § 26 SchwbAV).

Die Förderhöhe richtet sich nach dem Einzelfall und kann von folgenden Kriterien abhängen:

  • Beeinträchtigungsgrad des Menschen mit Behinderung
  • aktuelle Arbeitsmarktsituation (bei drohendem Arbeitsplatzverlust)
  • Investitionskosten
  • Rationalisierungseffekt
  • Höhe der behinderungsbedingten Mehraufwendungen
  • Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Auf der Seite zur barrierefreien Arbeitsstätte gibt es weitere allgemeine Informationen.

Investitionshilfen für neue Arbeits- und Ausbildungsplätze

Wenn ein Unternehmen einen neuen, bisher nicht vorhandenen Arbeitsplatz für eine Arbeitskraft oder Auszubildenden mit Schwerbehinderung einrichtet, sind Zuschüsse und Darlehen zu den allgemeinen Investitionskosten (siehe § 15 SchwbAV) möglich. Neu geschaffen werden Arbeitsplätze beispielsweise durch Neueinstellungen oder betriebliche Umsetzungen, falls der alte Arbeitsplatz wegfällt und eine Kündigung droht.

Reguläre Investitionskosten sind die nicht behinderungsbezogenen Kosten, die auch bei der Einstellung von Beschäftigten ohne Behinderung anfallen würden (z. B. übliche Arbeitsmittel wie Möbel, Computer, Software) oder allgemein die Arbeitsbedingungen verbessern (z. B. Software-Updates).

Die Förderhöhe richtet sich nach dem Einzelfall. Unternehmen sollen sich aber in angemessenen Umfang an den Gesamtkosten beteiligen.

Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen

Für die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsstätte einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte gewähren die Leistungsträger Zuschüsse und Darlehen.

Die Förderung kann bis zur vollen Höhe der Kosten erfolgen. Sie umfasst die Erst- und Ersatzbeschaffung, die Wartung und Reparatur sowie Schulungen zum Umgang mit den geförderten Arbeitshilfen.

Das SGB IX regelt als Rahmengesetz die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für alle Leistungsträger. Daneben gibt es für jeden Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX (z. B. Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherung) ein eigenes verbindliches Sozialgesetzbuch, welches die Leistungen konkretisiert. Für die Integrationsämter/Inklusionsämter sind die Regelungen in der Schwerbehinderten-Ausgleichabgabeverordnung (SchwbAV) konkretisiert.

Für eine erste Orientierung lassen sich die Leistungsträger wie folgt abgrenzen:

  1. Die Rehabilitationsträger fördern Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung, damit sie einen Arbeitsplatz erlangen oder ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, falls die Behinderung neu eingetreten ist oder sich der Gesundheitszustand drastisch verschlechtert hat.
  2. Das Integrationsamt / Inklusionsamt leistet als Behörde immer nachrangig zu den Rehabilitationsträgern und auch nur bei einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung.
    Welcher Leistungsträger zuständig ist, hängt von den Sozialgesetzen, der Behinderungsursache (z. B. Arbeitsunfall) oder den individuellen Versicherungszeiten ab.

Hier gilt der Grundatz „Prävention vor Reha vor Rente“. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, haben Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Förderleistungen sollen eine weitere Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sowie ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindern und dazu beitragen, unter Umständen einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen (siehe § 16 SGB VI i. V. m. § 49 SGB IX).

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Versicherte die 15 Jahre Wartezeit erfüllt haben oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen, wenn ohne diese Leistungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn die Förderleistungen unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich sind, um die Rehabilitation erfolgreich abzuschließen (siehe § 11 SGB VI).

Für Menschen mit Behinderungen, die arbeitssuchend sind und längerfristig geminderte Eingliederungsaussichten haben, ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig (z. B. Berufsausbildung nach der Schule, Wiedereingliederung nach Arbeitslosigkeit).

Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation ist die Bundesagentur für Arbeit auch für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen zuständig, die Bürgergeld durch die Jobcenter erhalten, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (siehe SGB III).

Für die berufliche Wiedereingliederung nach Arbeits- und Wegeunfällen oder Berufskrankheiten sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Dazu zählen die nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkassen.

Anspruchsberechtigt sind Menschen mit einem gesundheitlichen Schaden, für die die Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt. Zum Förderkreis zählen Opfer von Gewalttaten, Kriegsopfer beider Weltkriege, Zivildienstgeschädigte sowie Impfgeschädigte.

Das Recht der sozialen Entschädigung ist im SGB XIV geregelt (vormals Bundesversorgungsgesetz BVG). Mit der Reform Anfang 2024 wurden die ehemaligen Hauptfürsorgestellen in Träger der sozialen Entschädigung umbenannt.

Menschen, die Sozialhilfe erhalten und körperlich, geistig oder seelisch wesentlich eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe, sofern kein anderer Träger zuständig ist. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören auch Studentinnen und Studenten. Die Träger der Eingliederungshilfe werden von den Bundesländern bestimmt und können zum Beispiel die Städte, Landkreise, Landesämter oder Landschaftsverbände (NRW) sein (siehe § 111 SGB IX).

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis 27 Jahre, die eine seelische Behinderung haben oder von einer Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Zuständig für die Leistungen sind im Wesentlichen die öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendämter) beziehungsweise die Kommunen (kreisfreie Städte, Landkreise), sofern kein anderer Träger zuständig ist (siehe § 86 SGB VIII, § 35 a SGB VIII).

Integrationsämter (in einigen Bundesländern: Inklusionsämter) unterstützen sowohl Beschäftigte als auch Unternehmen im Rahmen der „begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“ durch finanzielle Hilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Außerdem beraten und informieren sie zu allen Fragen der beruflichen Teilhabe (§ 185 SGB IX). Integrationsämter erbringen nur Leistungen für Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung, u. a. auch für Beamtinnen und Beamte sowie Selbständige, für die kein Rehaträger zuständig ist. Sie leisten nachrangig zu den Rehabilitationsträgern und den bestehenden Pflichten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

Die gesetzlichen Bestimmungen sind in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung näher geregelt (SchwbAV). Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles (§ 15 Abs. 2 SchwbAV). Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich das Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt. Die Leistungen können als Darlehen oder Zuschuss bis zur vollen Höhe gewährt werden.

Die Leistungen des Integrationsamtes sind je nach Länderregelung auf örtliche Fürsorgestellen übertragen.

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